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  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

9.
Eine Zuständigkeit nach § 185 Abs. 6 BEG ist nicht gegeben, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, aber der Aufenthaltsort am Stichtag zweifelhaft ist; in diesen Fällen ist das Land zuständig, bei dem der Antragsteller erstmalig seinen Antrag auf Entschädigung gestellt hat. Ist der Verfolgte in einem Notaufnahmelager verstorben, so ist das Land zuständig, in dem er sich am 31.12.1952 in einem Notaufnahmelager aufgehalten hat. Ist der Verfolgte zu einem späteren Zeitpunkt in ein Notaufnahmelager erstmalig aufgenommen worden, so ist das Land zuständig, in dem dieses Lager gelegen war.