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  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

5.
Für die Ansprüche der Hinterbliebenen ist, sofern sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bzw. Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt bzw. Aufenthalt des einzelnen Hinterbliebenen auch dann maßgebend, wenn die Entschädigungsorgane mehrerer Länder zuständig sind; das gleiche gilt für die Ansprüche der Berechtigten im Sinne der §§ 4a, 104, 119, 127 Abs. 2, 134 Abs. 2, 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 BEG. Die Bearbeitung der Ansprüche kann jedoch mit Zustimmung der Hinterbliebenen oder Berechtigten in einem Land zusammengefaßt werden, wenn die Hinterbliebenen oder Berechtigten keine Ansprüche aus eigenem Recht geltend gemacht haben.