Abschnitt 7 EVfZustRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- EVfZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100003
7.
Die Zuständigkeit der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im Rahmen des § 185 Abs. 5 BEG beurteilt sich nach
dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Berechtigten am 1.10.1953
oder
dem letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, sofern dieser vor
dem 1.10.1953 gestorben ist.