Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

7.
Die Zuständigkeit der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im Rahmen des § 185 Abs. 5 BEG beurteilt sich nach

dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Berechtigten am 1.10.1953
oder
dem letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, sofern dieser vor dem 1.10.1953 gestorben ist.