EVfZustRdErl,NI - Entschädigungsverfahren ZuständigkeitsRdErl

Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

RdErl. d. Nds. MdI vom 7.2.1966 - I/8 - 1185 - 00 -

Vom 7. Februar 1966 (Nds. MBl. S. 147)

- GültL 132/56 -

- VORIS 25100 00 01 00 003 -

Die Obersten Entschädigungsbehörden der Länder haben die nachstehende neue Zuständigkeitsvereinbarung getroffen, die ab sofort zu beachten ist:

Abschnitt 1 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

1.
Die Zuständigkeit des Landes ist von Amts wegen zu prüfen. Die Abgabe einer Entschädigungssache an die Entschädigungsbehörde eines anderen Landes darf nur erfolgen, nachdem die abgebende Entschädigungsbehörde die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der übernehmenden Entschädigungsbehörde geprüft und sich der Antragsteller mit der Abgabe einverstanden erklärt hat. Die Entschädigungsbehörde des anderen Landes teilt der abgebenden Entschädigungsbehörde alsbald mit, ob sie zur Übernahme der Entschädigungssache bereit ist.

Abschnitt 2 EVfZustRdErl

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Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

2.
Hat die Entschädigungsbehörde eines Landes sich gegenüber der Entschädigungsbehörde eines anderen Landes schriftlich bereit erklärt, die Entschädigungssache zu übernehmen, so ist diese Erklärung - auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten - für alle Ansprüche des Verfolgten verbindlich, unabhängig davon, ob die Ansprüche nach den §§ 4 ff. BEG oder nach den §§ 149 ff. BEG zu beurteilen sind.

Abschnitt 3 EVfZustRdErl

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Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

3.
Hat das Entschädigungsorgan eines Landes über einen Anspruch sachlich entschieden oder ist ein Vergleich geschlossen worden, so ist dieses Land für die Bearbeitung aller übrigen Ansprüche zuständig. Dies gilt nicht, wenn infolgedessen ein nach § 185 Abs. 2 bis 4 BEG zuständiges Land über Ansprüche nach den §§ 149 ff. BEG oder ein nach § 185 Abs. 5 BEG zuständiges Land über Ansprüche nach den §§ 4 ff. BEG zu entscheiden hätte. Hat das Entschädigungsorgan eines Landes jedoch einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt, so bleibt dieses Land auch im Falle des Satzes 2 für die Bearbeitung der übrigen Ansprüche zuständig.

Abschnitt 4 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

4.
Hat ein nach § 185 Abs. 2 bis 4 BEG zuständiges Land über Ansprüche nach den §§ 149 ff. BEG zu entscheiden, z.B. weil der Antragsteller einer Abgabe nicht zustimmt oder weil das Land wiederkehrende Leistungen gewährt (Nr. 3 Sätze 2 u. 3), so soll vor der Entscheidung eine Stellungnahme des nach § 185 Abs. 5 BEG zuständigen Landes zur Frage der Voraussetzungen der §§ 149 ff. BEG herbeigeführt werden.