Abschnitt 4 EVfZustRdErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- EVfZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100003
4.
Hat ein nach § 185 Abs. 2 bis 4 BEG zuständiges Land über Ansprüche nach den §§ 149 ff. BEG zu entscheiden, z.B. weil der Antragsteller einer Abgabe nicht zustimmt oder weil das Land wiederkehrende Leistungen gewährt (Nr. 3 Sätze 2 u. 3), so soll vor der Entscheidung eine Stellungnahme des nach § 185 Abs. 5 BEG zuständigen Landes zur Frage der Voraussetzungen der §§ 149 ff. BEG herbeigeführt werden.