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  • ab 04.03.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EVfZustRdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit in Entschädigungsverfahren
Redaktionelle Abkürzung
EVfZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100003

4.
Hat ein nach § 185 Abs. 2 bis 4 BEG zuständiges Land über Ansprüche nach den §§ 149 ff. BEG zu entscheiden, z.B. weil der Antragsteller einer Abgabe nicht zustimmt oder weil das Land wiederkehrende Leistungen gewährt (Nr. 3 Sätze 2 u. 3), so soll vor der Entscheidung eine Stellungnahme des nach § 185 Abs. 5 BEG zuständigen Landes zur Frage der Voraussetzungen der §§ 149 ff. BEG herbeigeführt werden.