Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.1998, Az.: XIV 550/98
Einstufung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Pick-up; Kriterien für die Einstufung einer Kraftfahrzeugsteuer; Bindung der verkehrsrechtlichen Einstufung für Steuerfestsetzungen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 11.12.1998
- Aktenzeichen
- XIV 550/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:1211.XIV550.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 8 Nr. 1 KraftStG
- § 2 Abs. 2 S.1 KraftStG
Verfahrensgegenstand
Kraftfahrzeugsteuer
Kfz-Besteuerung eines "Pritschenwagens" mit Doppelkabine
In dem Rechtsstreit
hat der XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
durch
den Richter am Finanzgericht ... als Berichterstatter
nach mündlicher Verhandlung am 11. Dezember 1999
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für das Fahrzeug der Klägerin nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu bemessen ist.
Die Klägerin ist seit dem 30.04.1998 Halter eines Kraftfahrzeugs (Kfz) der Marke VW. Es handelt sich um einen Transporter mit Doppelkabine und einer 1,90 m × 1,87 m großen offenen Ladefläche (sog. Pick-up). Die Innenmaße der Führerkabine belaufen sich auf 1,85 m × 1,87 m. Lt. Eintragung im Kfz-Schein verfügt das Fahrzeug über 6 Sitzplätze einschl. Führerplatz und Notsitz. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes des Fahrzeuges wird auf die bei der KraftSt-Heftung des beklagten Finanzamts (FA) befindlichen Fotos Bezug genommen. Das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich als "Lkw offener Kasten" eingestuft.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenem Bescheid vom 14.05.1998 setzte das FA die KraftSt ab dem Zulassungstag nach dem zulässigen Gesamtgewicht fest. Nachdem die Klägerin auf Anforderung des FA Fotos des Fahrzeugs eingereicht hatte, erließ das FA am 25.06.1998 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geänderten Bescheid, in dem es das Fahrzeug als Pkw einstufte und die Steuer nach einem Hubraum von 2095 ccm auf jährlich 873,00 DM festsetzte.
Der Einspruch blieb erfolglos. In seinem Einspruchsbescheid führte das FA aus, für die steuerliche Anerkennung eines Fahrzeugs als Lkw sei neben den zulassungsrechtlichen Auflagen auch die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bauart, Einrichtung, Erscheinungsbild) maßgeblich. Ein nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Gütern konzipiertes Fahrzeug, bei dem die vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern verneint werden müsse, könne steuerlich nicht als Lkw eingeordnet werden, sondern sei als Pkw der Steuer zu unterwerfen. Da das streitige Fahrzeug lt. Kraftfahrzeugbrief über 6 Sitzplätze verfüge, könnten sowohl Personen als auch Güter transportiertwerden, so daß eine vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern verneint werden müsse. Das FA sei an die verkehrsrechtliche Zuordnung der Zulassungsbehörden nicht gebunden.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin folgendes vorträgt: Zu Unrecht verneine das FA im Streitfall eine Bindung an die Feststellungen der Zulassungsbehörden. Nach der Rechtsprechung des BFH seien für die steuerliche Beurteilung allein die verkehrsrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Zwar habe das FA im Einzelfall ein eigenes Prüfungsrecht und müsse deshalb der Rechtsauffassung der Zulassungsbehörde nicht unbedingt folgen; gleichwohl habe es sich im Rahmen seiner Prüfung an den verkehrsrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Zur Ermittlung der verkehrsrechtlichen Einstufung eines Fahrzeugs stelle die finanzgerichtliche Rechtsprechung wesentlich auf die ursprüngliche Herstellerkonzeption ab. Die Herstellerkonzeption eines VW-Transporters mit offener Ladefläche sei jedoch der Gütertransport mit der Konsequenz, daß solche Fahrzeuge auch steuerlich als Lkw zu qualifizieren seien. Dies entspreche im übrigen dem äußeren Erscheinungsbild, auf das die Finanzverwaltung abstelle. Der Hersteller Volkswagen stufe im übrigen seine Transporter als Pkw ein, wenn sie keine offene Ladefläche aufwiesen und die Sitze für den Gütertransport herausnehmbar seien. Unter diesen Umständen komme es auf die Anzahl der Sitzplätze nicht an. Denn dieses Merkmal sei in der ursprünglichen Herstellerkonzeption bereits berücksichtigt worden und habe offenbar nicht ausgereicht, die Einstufung als Lkw in Frage zu stellen.
Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen KraftSt-Bescheides auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Selbstbindung der Verwaltung (§ 4 AO) und aus dem Verbot der widerstreitenden Steuerfestsetzung (§ 174 AO). Das von der Klägerin Ende April 1998 erworbene Fahrzeug sei bereits am 30.01.1986 ertmals zum Verkehr zugelassen worden und habe zuvor 3 Vorbesitzer gehabt. Es sei über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren steuerlich immer als Lkw eingestuft gewesen. Die Klägerin habe sich beim Erwerb des Fahrzeugs auf diese völlig zutreffende Besteuerungspraxis verlassen und sei auch schutzwürdig, weil sich insoweit seit dem Erwerbszeitpunkt weder das KraftStG noch die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder die Rechtsprechung geändert hätten.
Die Klägerin beantragt,
den KraftSt-Bescheid vom 25.06.1998 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 04.08.1998 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (§ 79 a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat das FA das Fahrzeug der Klägerin als Pkw eingestuft und die Besteuerung nach dem Hubraum vorgenommen (§ 8 Nr. 1 KraftStG).
1.
Im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht fehlt eine eigen ständige Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen". Da es sich um einen Begriff des Verkehrsrechts handelt, sind insoweit die verkehrsrechtlichen Vorschriften maßgebend (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Danach sind Personenkraftwagen nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen. Als Personenkraftwagen gelten auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 Tonnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind,wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Platz für nicht mehr als acht Personen haben (sog. Kombinationskraftwagen: § 23 Abs. 6 a StVZO). Lastkraftwagen - "andere", gewichtsbesteuerte Fahrzeuge i.S.v. § 8 Nr. 2 KraftStG - sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes).
a)
Die verkehrsrechtliche Einstufung ist kraftfahrzeug steuerrechtlich nicht bindend (arg. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG; BFH-Urteile vom 26.11.1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 30.11.1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741; vom 29.04.1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627).
b)
Die Frage, ob ein Personen- oder Lastkraftwagen vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beantworten. Im Rahmen der Frage, ob ein Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung objektiv nur zur vorwiegenden Beförderung von Gütern bestimmt ist, kommt es entscheidend auf das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs an. Nach dem Erscheinungsbild bestimmt sich maßgeblich, ob ein Pkw (gegebenenfalls in Gestalt eines Kominationskraftwagens) oder ein Lkw (ein mindestens überwiegend für die Güterbeförderung konzipiertes Fahrzeug mit vorrangiger Verwendbarkeit zur Güterbeförderung) vorliegt (vgl. BFH- Urteil vom 26.06.1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
Hiernach kommt es bei sogenannten "Pick-up's", das sind Fahrzeuge mit einer offenen Ladefläche (sog. offener Kasten), beidenen durch eine durchgehend fest eingebaute Trennwand der Raum zur Personenbeförderung von der zur Beförderung von Gütern die in der Ladefläche getrennt ist (sogenannte Pritsche), darauf an, ob die Ladefläche deutlich erkennbar die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft (vgl. Urteil des FG München vom 17.07.1996, UVR 1996, 348). Das FG München ließ im Urteilsfall dahingestellt, ob es der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.12.1997, UVR1998, 122) folgen könnte, wonach derartige Fahrzeuge nur dann als Lkw zu besteuern sind, wenn die Ladefläche wesentlich mehr als 50 % ausmacht und die Nutzlast mindestens 40 % des zulässigen Gesamtsgewichts beträgt.
Im Streitfall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Weder macht die Ladefläche des hier zu beurteilenden Fahrzeugs der Klägerin mehr als 50 % aus noch beträgt die Nutzlast mindestens 40 % des zulässigen Gesamtgewichts. Auch aus demäußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs sowie den Angaben des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß die Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche nicht deutlich übertrifft, sondern in etwa gleich groß ist. Unter diesen Umständen sind derartige Fahrzeuge mit großen viertürigen Doppelkabinen und 6 Sitzplätzen und im Verhältnis dazu kleiner Ladefläche als Pkw einzustufen, die lediglich die Besonderheit aufweisen, daß der Koffer- bzw. Gepäckraum grundsätzlich offen ist (so auch OFD Nürnberg, Verfügung vom 24.10.1995 S 6104-3/St 33).
2.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das FA bei der Be steuerung den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt. Zwar verstößt die Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 20.08.1985 VII R 182/82, BStBl. II 1985, 716) gegen Treu und Glauben, wenn sie im Widerspruch steht zu einem vorangegangenen nachhaltigen Verhalten oder einer nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung, und wenn der Steuerpflichtige deswegen auf ein entsprechendes künftiges Verhalten berechtigterweise vertraut und sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs eingerichtet hat.
Im Streitfall ist bereis deshalb kein Vertrauenstatbestand seitens des FA begründet worden, weil die ursprüngliche Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und damit von vornherein jederzeit änderbar war. Aus diesem Grund kommt der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erwähnte Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (§ 4 AO) im Streitfall nicht zur Anwendung. Gleiches gilt für die Anwendbarkeit des § 174 AO, der hier nicht einschlägig ist.
Unabhängig davon wäre aber auch kein entsprechender Vertrauenstatbestand durch die vorangegangene langjährige Besteuerung des Fahrzeugs als Lkw begründet worden, da durch eine fehlerhafte Besteuerung kein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlungkann sich ein Steuerpflichtiger nicht berufen, denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
3.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.