Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.12.1998, Az.: XII 542/96

Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung seines Sohnes; Abzugsverbot gemäß § 12 EStG (Einkommensteuergesetz) als steuerliche Gerechtigkeit; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben bei betrieblicher Veranlassung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.12.1998
Aktenzeichen
XII 542/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:1202.XII542.96.0A

Fundstellen

  • NWB 1999, 1070
  • NWB DokSt 1999, 964

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1992 und 1993

Amtlicher Leitsatz

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung seines Sohnes sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sohn nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung den elterlichen Betrieb übernehmen soll.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 2. Dezember 1998,
an der mitgewirkt haben:
Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzender ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Lehrgangskosten des Sohnes des Klägers zur Vorbereitung auf die Optikermeisterprüfung als Betriebsausgaben beim Kläger anzuerkennen sind.

2

Streitjahre sind die Jahre 1992 und 1993.

3

Der Kläger betreibt als Uhrmacher- und Optikermeister einen Einzelhandel in. Neben seiner Ehefrau, der Klägerin, beschäftigte er noch 4 weitere Angestellte in seinem Betrieb. Die Bruttolohnsumme betrug ca. 150.000 DM.

4

Betriebsnachfolger des Klägers sollte sein ältester Sohn R K werden. In den Streitjahren war er nicht beim Vater angestellt; vielmehr arbeitete er in fremden Betrieben, um sich auf den Einstieg in das väterliche Unternehmen vorbereiten zu können. Nach Planung des Klägers sollte in seinem Betrieb das Verkaufsangebot von Uhren, Schmuck und Optik auf Hörgeräte erweitert werden. Die Gründe dafür lagen in der Veränderung des geschäftlichen Umfeldes: Zum einen hatte sich in ein weiterer Optikmeister nahe des einzigen Augenarztes niedergelassen. Dies hatte zur Folge, dass der Umsatz im Brillengeschäft zurückging. Zum anderen sollte R K neben der Meisterprüfung im Fachbereich auch die Meisterprüfung im Bereich Akustik absolvieren, um im Geschäftsbereich der HNO- Ärzte die Umsätze des Betriebes zu erweitern.

5

Zur Finanzierung der dafür notwendigen Ausbildung (Vorbereitungslehrgänge) schlossen der Kläger und sein Sohn R K am 15.03.1992 einen sogenannten "Stipendien-Vertrag".

6

Danach übernahm der Kläger die anfallenden Schulungskosten zur Vorbereitung auf die Meisterprüfungen des Sohnes R als Optiker- und Hörgeräteakustikmeister (§§ 1, 2 des Stipendien- Vertrages). Nach § 2 des Vertrages sollten sich geschätzte Aufwendungen i.H.v. etwa 50.000 DM ergeben. Im Gegenzug verpflichtete sich R K, die entsprechenden Meistertitel zu erwerben und im Betrieb des Klägers als Angestellterfür eine Zeit von mindestens 5 Jahren tätig zu werden. R K hatte das Stipendium u.a. dann zurückzugewähren, wenn er die vorgesehene Beschäftigung nicht antreten sollte (§ 5 des Vertrages).

7

Wegen des weiteren Inhaltes und der Einzelheiten des sogenannten "Stipendienvertrages" vom 15.03.1992 wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 15 bis 17 der Gerichtsakte) verwiesen.

8

In den Streitjahren nahm R K an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Optikerprüfung teil und absolvierte die Meisterprüfung als Optiker; inzwischen ist er im Betrieb des Klägers nichtselbständig tätig. Die Kosten des Lehrgangs trug der Kläger. Sie beliefen sich 1992 auf 19.441 DM und 1993 auf 6.150 DM. Der Kläger zog die Aufwendungen in seinem Betrieb als Betriebsausgaben ab.

9

Anläßlich einer im Jahre 1995 durchgeführten Außenprüfung erkannte der Beklagte (Finanzamt - FA -) die Lehrgangskosten nicht als Betriebsausgaben an und änderte die Steuerbescheide für 1992 und 1993 entsprechend. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

10

Sie sind der Auffassung, dass die aufgrund des Stipendiums übernommenen Lehrgangskosten als Betriebsausgaben abziehbar seien. Die Ausbildung ihres Sohnes habe ausschließlich der Ausweitung und Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens gedient. Zudem sei die Übernahme von Ausbildungskosten für Arbeitnehmer in der Wirtschaft allgemein üblich. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Sohn R hielten einem Fremdvergleich stand und seien deshalb steuerrechtlich anzuerkennen. Im übrigen würden auch von Großunternehmen wie beispielsweise Siemens, Bosch, Fichtel & Sachs und Volkswagen Stipendien vergeben. An vergleichbar großen Betrieben im Geschäftsbereich des Klägers seien zu nennen das Uhrenhaus B & B in B und die Firma Optik M in K. Hinsichtlich der Volkswagen AG werde verwiesen auf eine Studienvereinbarung zwischen VW undeinem Herrn G J. Das Volkswagenwerk in Emden biete seinen Betriebsangehörigen schon seit vielen Jahren Stipendienan zur Weiter- und Ausbildung zum Ingenieurstudium, aber auch zu Studiengängen, die nach Absprache weiter im Konzern benötigt würden. Gerade der Vergleich mit Großunternehmen belege, dass Stipendien durchaus üblich seien. Besonders die großen Betriebe hätten nämlich ihre Entscheidungen unabhängig von allen verwandtschaftlichen Interessen getroffen. Wenn schon große Firmen es für notwendig erachteten, durch Gewährung eines Stipendiums den erforderlichen Nachwuchs an sich zu binden oder seine Qualifikation zu fördern, so müsse dieses erst recht auch für kleine Unternehmen gelten. In vielen Publikationen werde im übrigen darauf hingewiesen, dass in den nächsten 25 Jahren rund 25 v.H. aller Handwerksbetriebe auf einen Nachfolger übertragen werden müßten. Dies kennzeichne den Ausbildungsbedarf der nachfolgenden Generation. Außerdem zwinge der Wettbewerb - auch der Wettbewerb mit großen Unternehmen - dazu, dass die Nachfolger im Handwerksbereich nicht nur über die Meisterqualifikation,sondern auch über eine kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Aus- oder Weiterbildung verfügten. Die Kläger haben darüber hinaus zur Stützung ihres Vorbringens auf Statistiken verwiesen, die in der Zeitschrift "Handwerk Magazin" enthalten waren. Es handelt sich dabei um Untersuchungsergebnisse einer Leserumfrage zur Üblichkeit der Kostenübernahme für die Fortbildung zum Handwerksmeister und zu anderen Qualifikationen, die im Frühjahr 1997 von der Zeitschrift "Handwerk Magazin" durchgeführt wurde.

11

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1992 auf 35.404 DM und die Einkommensteuer 1993 auf 26.954 DM herabzusetzen.

12

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Es ist der Ansicht, der vollzogene Stipendien-Vertrag sei unüblich und halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die Aufwendungen, die die Kläger als Betriebsausgaben geltend gemacht hätten,könnten deshalb nicht abgezogen werden. Ein Vergleich mit Großunternehmen, wie Siemens, Volkswagen und Fichtel & Sachs komme nicht in Betracht, da der Betrieb des Klägers von der Größe her mit diesen Unternehmen nicht vergleichbar sei. Es müsse vielmehr entsprechend der Rechtsprechung des BFH ein interner und externer Betriebsvergleich zur Üblichkeit derartiger Stipendienverträge durchgeführt werden.

14

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist nicht begründet.

16

Die Kosten für den Vorbereitungslehrgang des Sohnes des Klägers sind nicht als Betriebsausgaben beim Kläger abziehbar.

17

Aufwendungen sind dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie sind demgegenüber dann nicht mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen, wenn sie für den Unterhalt eines Familienangehörigenerbracht werden oder der allgemeinen Lebensführung dienen, auch wenn sie letztlich zur Förderung des Berufs erfolgen (§ 12 Nr. 1 EStG).

18

Das Abzugsverbot in § 12 EStG dient dabei der steuerlichen Gerechtigkeit. Es soll die Verlagerung von Ausgaben aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich verhindern. Selbst wenn Aufwendungen "zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" (§ 12 Nr. 1 EStG) und damit zu den sogenannten gemischten Aufwendungen gehören, können sie wegen des hierfür bestehenden Aufteilungs- und Abzugsverbotes weder ganz noch teilweise bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Es soll damit verhindert werden, dass einige Steuerpflichtige nur deshalb derartige Aufwendungen aus ihremversteuerten Einkommen zu tragen haben, weil sie einen Beruf ausüben, der ihnen einen Abzug leicht ermöglicht (vgl. dazu Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG, 17. Auflage, § 12 Rn. 11 m. w. N.).

19

Ausbildungskosten für künftige Mitarbeiter oder Betriebsnachfolger sind aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Betrieb jedoch grundsätzlich steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Streitfall plante der Kläger seinen Betrieb auf den Verkauf von Hörgeräten auszuweiten. Er benötigte deshalb vor allem einen Hörgeräte-Akustikmeister. Des weiteren wollte er seinen Sohn so ausbilden, dass dieser in der Lage war, seinen Einzelhandel zu gegebener Zeit zu übernehmen und fortzuführen. Da zwischen dem Kläger und seinem Sohn enge persönliche (verwandtschaftliche) Beziehungen bestehen, sind allerdings für die Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben besonders strenge Anforderungen zu stellen. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Ausbildung oder für die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören nämlich in aller Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Unterhalts- und Lebenshaltungskosten.Dies gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen auch der Förderung des Berufs des Steuerpflichtigen dienen. Es ist abzugrenzen zwischen ausschließlicher oder weit überwiegender betrieblicher Veranlassung und allgemeinen nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen und Lebenshaltungskosten. Für Verträge zwischen Angehörigen gibt es zwar im Steuerrecht keine Sondervorschriften. Weder § 4 Abs. 4, noch § 9 EStG, die den Begriff der Betriebsausgaben und Werbungskosten allgemein definieren, noch § 12 EStG treffen eine Aussage über die Anerkennung solcher Verträge. Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung verlangt jedoch einen qualifizierten Nachweis, dass der behauptete schuldrechtliche Vertrag und damit eine rechtsgeschäftliche Verbindung zwischen den Vertragsparteien tatsächlich gewollt und auch durchgeführt ist. Dies wird damit erklärt, dass bei nahen Angehörigen natürliche Interessengegensätze fehlen, die bei Verträgen zwischen Fremden unterstellt werden können (vgl. dazu BFH, BStBl II 1990, 160; BFH, BStBl II 1991, 305 (306)).Demgemäß werden auch vom BFH solche Verträge nur dann anerkannt, wenn der Vertrag zivilrechtlich gültig, ernsthaft gewollt, klar und eindeutig und tatsächlich durchgeführt worden ist, sowie dem internen oder externen Fremdvergleich standhält. Die Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen müssen also dem entsprechen, was auch Fremde in einer vergleichbaren Situation vereinbart hätten. Für diese Voraussetzungen tragen die Kläger jeweils die Feststellungslast (objektive Beweislast).

20

Im Streitfall ist der Senat zu der Überzeugung gekommen, dass es an einer betrieblichen Veranlassung fehlt. Diese Beurteilung beschränkt sich auf die Kosten zur Vorbereitung auf den Optikermeister, da nur diese Kosten Gegenstand der Klage sind. Die Akustikermeisterprüfung und die entsprechenden Aufwendungen für Vorbereitungslehrgänge hat der Sohn des Klägers erst in späteren Jahren (1995, 1996) durchgeführt.

21

Entsprechende Aufwendungen sind dem Kläger demgemäß auch erst in späteren Veranlagungszeiträumen entstanden. Die Frage, ob für den Betrieb des Klägers die Einstellung eines weiteren Optikmeisters erforderliche war, verneint der Senat. Der Kläger selbst verfügte über diese Qualifikation, im übrigen war sein Umsatz im Brillengeschäft infolge zunehmender Konkurrenz in Wittmund zurückgegangen. Unter diesem Gesichtspunkt war die Ausbildung und spätere Einstellung des Sohnes R K nicht betrieblich veranlaßt.

22

Die Prüfung zum Optikermeister durch den Sohn R diente im übrigen auch nicht erkennbar der Betriebsnachfolge. Nach § 1 i. V. m. § 4 des Stipendienvertrages vom 15.03.1992 verfolgte der Kläger mit der Förderung seines Sohnes lediglich das Ziel, einen qualifizierten Mitarbeiter für mindestens 5 Jahre zu gewinnen. Eine Vereinbarung hinsichtlich einer Betriebsnachfolge haben die Vertragsparteien in dieser Vereinbarung nicht getroffen. Der Senat geht deshalb aufgrund dieser Regelung im Vertrag davon aus, dass die Förderung nur im Hinblick auf die künftige Mitarbeit des Sohnes R vorgenommen wurde.Darüber hinaus entspricht das vereinbarte Stipendium aber auch nicht dem zwischen Fremden üblichen. Sofern die betriebliche Veranlassung in der Sicherung des Fortbestandes des Betriebes gesehen wird (Betriebsnachfolger), ist zunächst davon auszugehen, dass bei Betriebsübergaben von Eltern auf Kinder ein familiäres und außerbetriebliches Moment tragend ist. Der Betriebsübergeber läßt sich in der Regel von dem Gedanken leiten, der Betrieb solle der Familie erhalten bleiben (vgl. dazu BFH, BStBl II 1968, 263, 264). Im Streitfall konnten die Kläger in Anbetracht dieses Umstandes nicht nachweisen, dass der Kläger ein vergleichbares Stipendium auch einem fremden Dritten gewährt hätte. Vor allem im Hinblick auf die Größe des Betriebes des Klägers erscheint es dem Senat unüblich, dass der Klägereinem fremden Dritten Ausbildungskosten i.H.v. insgesamt ca. 50.000 DM gezahlt hätte, zumal im Betrieb des Klägers kein Bedarf für einen weiteren Optikermeister bestand. Die Kläger haben im übrigen auch nicht entsprechende Parallelfälle für einen externen Betriebsvergleich angegeben. Großunternehmen wie Fichtel & Sachs, Bosch, Siemens oder Volkswagen, sind schon mangels vergleichbarer Betriebsgröße und damit einhergehender Kapitalausstattung als Parallelfälle nicht geeignet. Hinsichtlich der beiden möglicherweise nach Größe und Branche vergleichbaren Unternehmen in B und K ist auch nach der mündlichen Verhandlung unklar geblieben, ob die Förderung nahen Angehörigen oder fremden Dritten gewährt worden ist und in welchem Umfang diese Unternehmen "Stipendien" vergeben haben. Die nach einer Umfrage ermittelte Statistik in der Zeitschrift "Handwerk Magazin" kann als Kriterium zur Beurteilung der Frage des Fremdvergleichs nicht herangezogen werden. Die Authentizitätder Statistik bzw. Umfrage ist für den Senat nicht nachprüfbar. Die einzelnen befragten Unternehmen konnten im übrigen nicht ermittelt werden.

23

Insgesamt haben die Kläger deshalb nicht nachweisen können, dass Abreden, wie sie zwischen dem Kläger und seinem Sohn R erfolgt sind, in anderen - nach Größe und Branchen vergleichbaren - Betrieben üblich waren und sind. Der erkennende Senathält jedoch an der Voraussetzung der Üblichkeit von Abreden zur Übernahme von Ausbildungskosten fest. Das Kriterium der "Üblichkeit" ist schon deshalb gerechtfertigt, weil Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Ausbildung und berufliche Fortbildung seiner Kinder grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehören. Den Gegenbeweis, dass im Streitfall etwas anderes zu gelten hat, haben die Kläger letztlich nicht erbracht.

24

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

26

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.