Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.12.1998, Az.: IX 457/91
Betrieb von zwei Kiosken als ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder als selbständige Gewerbebetriebe; Verankerung des Objektsteuerprinzips; Voraussetzungen für das Vorliegen sachlicher Selbständigkeit; Notwendigkeit eines finanziellen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Betrieben; Bestehen einer organisatorischen Verflechtung zwischen den Betrieben
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 15.12.1998
- Aktenzeichen
- IX 457/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:1215.IX457.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 GewStG
- § 5 Abs. 1 GewStG
Fundstellen
- NWB DokSt 2000, 1053
- NWB DokSt 2000, 633
- SteuerBriefe 1999, 849-850
Verfahrensgegenstand
Gewerbesteuer-Messbetrag 1989
Amtlicher Leitsatz
Zwei Kioske als zwei selbständige Gewerbebetriebe i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG derselben Einzelunternehmerin.
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 15. Dezember 1998,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter ... am Finanzgericht ... Dr.
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ... Dr.
ehrenamtlicher Richter ... Bankdirektor
ehrenamtlicher Richter ... Bankangestellter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Einspruchsbescheid vom. Juli 1991 wird aufgehoben. Der einheitliche Gewerbesteuer-Messbescheid 1989 vom. Oktober 1990 wird geändert.
Dem Finanzamt wird aufgegeben, die Änderung nach Maßgabe der für den Betrieb A Straße 20 A abgegebenen Erklärung vom. September 1990 vorzunehmen.
- 2.
Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
- 3.
Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.
Tatbestand
Streitig ist, ob zwei Kioske der Klägerin (Kl.) im gewerbesteuerlichen Sinn einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei selbständige Gewerbebetriebe darstellen.
Die Kl. ist gelernte Apothekenhelferin.
Die Kl. war im Streitjahr 1989 Inhaberin der Kioskbetriebe in der A Straße Nr. 20 A und Nr. 47 in L .
Während sie den Kiosk Nr. 20 A im Jahre 1985 vom damals plötzlich verstorbenen Vater übernommen und weitergeführt hatte, hatte sie den Kiosk Nr. 47 im Jahre 1987 hinzugepachtet.
Beim Kiosk Nr. 20 A handelte es sich um einen direkt am Gehweg belegenen sogenannten Verkaufs-Container mit Trinkhalle.
Verpackte Waren wurden dort im Kiosk und auch nach draußen verkauft. In dem Kiosk Nr. 20 A durfte geraucht werden und konnten im hinteren Geschäftsbereich "Dany-Snacks" verzehrt und Kaffee, Tee und andere, auch alkoholische, Getränke konsumiert werden. Dort konnte an Spiel- oder Unterhaltungsautomaten gespielt werden. Es wurde gezapftes Bier ausgeschenkt; dazu war eine Gaststättenkonzession erteilt.
Wegen des an Ort und Stelle möglichen Konsums waren Toiletten vorhanden.
Von dem im Jahre 1989 im Kiosk Nr. 20 A erzielten Gesamtumsatz von ca. 313.000 DM entfielen 27.400 DM auf Verzehr. Der Kiosk Nr. 20 A ist heute nicht mehr vorhanden.
Der später hinzugepachtete Kiosk Nr. 47 war an einer Straßenecke (A Straße/E weg) etwas zurückgesetzt in massiver Bauweise errichtet.
In diesem Kiosk befand sich keine Trinkhalle und durfte nichts verzehrt werden.
Da im Verkaufsraum nicht geraucht werden durfte, konnten dort in Form eines "Tante-Emma-Lädchens" offene Waren wie Gebäck und Kuchen und in kleinem Umfang auch Bekleidung wie Anzieh- und Wollsachen der Firmen "P" und "F" verkauft werden.Da kein Verzehr an Ort und Stelle gestattet war, befand sich im Kiosk Nr. 47 auch nur eine Personaltoilette.
Im Jahre 1987 hat die Kl. die Lieferanten des zugepachteten Lokals übernommen und am im Vergleich zum Kiosk Nr. 20 A unterschiedlichen (dort z. B. "Langnese"-Eis) Warensortiment (wie z.B. "Warncke"-Eis) - sogar unter Provisionseinbußefestgehalten.
In diesem Kiosk wurde im Jahre 1989 ein Umsatz von ca. 214.000 DM erzielt.
Der Kiosk Nr. 47 wurde später baulich verändert.
In ihrer ersten Gewerbesteuererklärung 1989 vom. August 1990 (abgegeben am. August 1990) erklärte die Kl. für beide Kioske zusammen einen einheitlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 51.590 DM. Am. September 1990 gab dann die Kl. für 1989 zwei berichtigte Gewerbesteuererklärungen ab, in denen sie die Gewerbeerträge aus den beiden Kiosken getrennt erklärte.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) setzte durch Bescheid vom. Oktober 1990 für beide Kioske einen einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrag in Höhe von 820 DM fest.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, wogegen sich die Klage richtet.
Die Kl. begehrt weiterhin, für 1989 getrennte Gewerbesteuer-Messbeträge entsprechend den von ihr am. September 1990 eingereichten berichtigten
Gewerbesteuererklärungen festzusetzen. Nach ihrer Auffassung handelt es sich nicht um zusammengehörende Betriebe, da beide Kioske unterschiedliche Kundeninteressen abdeckten und dementsprechend auch unterschiedlich geführt wurden.
So habe jeder Kiosk sein eigenes nicht austauschbares Personal gehabt. Die im Kiosk Nr. 47 eingesetzten Damen wären schon wegen ihres Alters (58 bzw. 60 Jahre alt) und ihrer Lebenseinstellung nicht in der häufig auch von Betrunkenen aufgesuchten Trinkhalle am Kiosk Nr. 20 A einsetzbar gewesen.
Auch wegen des unterschiedlichen Verkaufssortiments und der jeweils anderen Lieferanten seien die Waren getrennt eingekauft und gebucht worden. Demzufolge seien auch für jeden Kiosk gesonderte Bankkonten eingerichtet gewesen und seien auch die Kassenberichte und die Buchführung für jeden Kiosk getrennt erstellt worden.
Insgesamt habe der Kiosk Nr. 20 A eher einer Trinkhalle geähnelt, während es sich beim Kiosk Nr. 47 um einen Lebensmittelladen ähnlich einem Tante-Emma-Laden gehandelt habe.
Die Kl. beantragt,
den Einspruchsbescheid vom. Juli 1991 aufzuheben und den einheitlichen Gewerbesteuer-Messbescheid vom. Oktober 1990 dahingehend zu ändern, dass nur der Betrieb A Str. 20 A ertragsmäßig darin erfasst wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei den beiden Kiosken habe es sich um einen gewerblichen Betrieb gehandelt.
Der Gewerbesteuer (GewSt) unterliege jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne zwar eine natürliche Person mehrere Gewerbebetriebe unterhalten. Mehrere Gewerbebetriebe seien aber nur anzunehmen, wenn die Betriebe weder wirtschaftlich, finanziell noch organisatorisch zusammenhängen würden.
Danach stellten die beiden Kioske der Kl. einen einheitlichen gewerblichen Betrieb dar. Die Gleichartigkeit der Betätigung sei gegeben, auch wenn die Kioske neben dem üblichen Kiosksortiment ein z. T. anderes Warenangebot und unterschiedliche Innenausstattung hätten.
Es könne davon ausgegangen werden, dass die Kl. bzw. der Verkäufer des einen Kiosks den Kunden auf den sich in der Nähe befindlichen anderen Kiosk hinweise, wenn er die geforderte Ware nicht führe bzw. diese bei ihm nicht nicht vorrätig sei. Die beiden Kioske der Kl. unterstützten sich insoweit.
Getrennte Buchführung, Kassenberichte und Bankkonten würden zwar für eine gewisse Selbständigkeit sprechen; diese Umstände wärenaber ohnehin nur die Grundvoraussetzung für die Annahme mehrerer Betriebe. Insofern seien auch die separate Warenbestellung und der Wareneinkauf keine zusätzlichen Indizien für das Vorliegen zweier Betriebe, sondern seien auch sie nur Voraussetzung für die getrennte Buchführung und Kassenberichte.
Das Gesamtbild der Verhältnisse, die gegenseitige Ergänzung der Kioske und die räumliche Nähe sprächen für einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
Die Tatsache, dass ein Austausch der Mitarbeiter zwischen den Kiosken nicht erfolgt sei, sei nicht ausschlaggebend, da nach der BFH-Rechtsprechung schon die Möglichkeit des Austausches genüge.
Die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebes erfordere eine vollkommene Eigenständigkeit. Eine Verbindung dürfe im wesentlichen nur in der Person der Kl. bestehen. Da die Kioske der Kl. nicht nur durch sie selbst, sondern auch durch die Gleichartigkeit bzw. Ergänzung der Betätigung und die räumliche Nähe miteinander verbunden seien, bildeten beide Kioske zusammen den Steuergegenstand i.S.d. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die Steuerakten des FA (St.- Nr.:), das Protokoll über die mündliche Verhandlung und Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die beiden Kioske der Kl. sind zwei selbständige Gewerbebetriebe i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG.
Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist nach § 5 Abs. 1 GewStG der Unternehmer des gewerblichen Betriebs. Gegenstand der Gewerbesteuer ist jedoch nach § 2 Abs. 1 GewStG der gewerbliche Betriebals solcher. Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 25. Oktober 1977 I B vR 15/75, BStBl II 1978, 125) folgt, dass jeder Betrieb für sich zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbständige Betriebe in der Hand des selben Unternehmers befinden. Ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Einzelunternehmers zu mehreren selbständigen Gewerbebetrieben führen, ist nach der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigungen zu entscheiden (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1960 IV 353/60 U, BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65; vom 16. Dezember 1964 I 375/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR -1965, 224; vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl. II 1989, 901).
Was unter sachlicher Selbständigkeit zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Rechtsprechung hat hierzu einige Merkmale hervorgehoben, von denen aber keines allein entscheidend ist, wenngleich ihnen unterschiedliches Gewicht zukommt (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, m.w.N.). So sind insbesondere die Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen von großer Bedeutung. Maßgebend ist jedoch letztlich das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb kann selbst bei ungleichartigen Tätigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn diese in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen (Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.), wie umgekehrt auch im Falle der Ausübung gleichartiger Betätigungen zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen können, nämlich dann, wenn Verflechtungen der genannten Art zwischen den einzelnen Tätigkeiten nicht bestehen (BFH-Urteile vom 22. März 1977 VIII R 77/74, nicht veröffentlicht - NV -, und vom 30. Juni 1961 IV 426/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, GewStGbis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142) und vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt, dass die von der Kl. betriebenen Kioske als sachlich selbständige Gewerbebetriebe zu werten sind.
Ein finanzeller Zusammenhang zwischen beiden Betrieben ist nicht gegeben, da die Kl. getrennte Aufzeichnungen führte, jeweils gesonderte Bankkonten unterhielt, getrennte Kassenabrechnungen vornahm und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellte (vgl. Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.).
Beide Betriebe waren auch organisatorisch nicht miteinander verbunden. Kennzeichnend für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden (Urteil in BStBl II 1986, 719,m.w.N.), dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden (Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81, insoweit amtlich nicht veröffentlicht) oder eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21.12.1938 VI 730/38, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939, 372).
Die festgestellten und zwischen den Beteiligten unstreitigen tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass zwischen beiden Kiosken eine organisatorische Verflechtung im vorgenannten Sinne bestanden hat. Die Kl. übte beide Betätigungen in jeweils anderen Geschäftsräumen aus, sie beschäftigte für jeden Kiosk eigenes Personal, ohne dass es zu einem Austausch der Arbeitskräfte kam, sie führte für beide Kioske grundsätzlich getrennte Warenbestellungen durch und schließlich fand auch ein Austausch der betriebsnotwendigen Maschinen und Geräte nicht statt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass vereinzelte Waren wie z.B. Coca-Cola in beiden Kiosken angeboten und zweckmäßigerweise gemeinsam bestellt wurden.
Die Kioske waren auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht miteinander verbunden. Ein solcher Zusammenhang ist beispielsweise dann gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sichgegenseitig stützen und ergänzen (BFH-Urteile im StRK, GewStG bis 1977, § 2 Abs. 1 Rechtsspruch 142; in BStBl II 1986, 719, m.w.N.; vom 14. September 1971 VIII R 5/70, amtlich nicht veröffentlicht) oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (RFH-Urteil in RStBl 1939, 372). Dazu müssten Verflechtungen beider Kioske bestehen, die darauf zielten, die Wirtschaftlichkeit der Kioske gegenseitig zu stärken. Derartige (vom FA vermutete) Umstände konnten vom Gericht nicht festgestellt werden.
Ist somit davon auszugehen, dass die Kioske der Kl. weder in finanzieller und organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht miteinander verflochten waren, so muss - bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung - im Streitfall der Umstand der teilweisen Branchengleichheit bzw. -ähnlichkeit für die Beurteilung der sachlichen Selbständigkeit beider Betriebe zurücktreten. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Kl. den zuvor von ihrem plötzlich verstorbenen Vater selbständig geführten Kiosk Nr. 20 A übernommen und später keine Vorkehrungen getroffen hat, um diesen Kiosk mit dem später gepachteten Kiosk Nr. 47 sachlich zusammenzuführen.
Das vom FA vorgelegte Inserat, worin für beide Kioske der Kl. gemeinsam geworben wird, ist für die Entscheidung bedeutungslos. Insoweit hat die Kl. in der mündlichen Verhandlung für das Gericht glaubhaft bekundet, diese Anzeige so nicht in Auftrag gegeben zu haben, es sich also um einen Irrtum der Zeitung gehandelt habe.
Dem FA war gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzugeben, den im Gewerbesteuer-Messbescheid 1989 vom. Oktober 1990 festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrag entsprechend der von der Kl. abgegebenen Erklärung vom. September 1990 auf den für den Betrieb A Str. 20 A entfallenden Betrag herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.