§ 20 POPFAhöhPVD - Beurkundung des Prüfungsablaufs
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) In die Niederschrift (§ 4) sind aufzunehmen:
- 1.Ort, Tag und Dauer der mündlichen Prüfung,
- 2.die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, sofern sie bei der Prüfung mitgewirkt haben,
- 3.der Name der Beamtin oder des Beamten, welche oder welcher die Prüfung ablegt,
- 4.
- 5.die Bewertung der Studienleistung,
- 6.das Ergebnis der Prüfungsarbeiten und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
- 7.die stichwortartige Wiedergabe von Ablauf und wesentlichen Inhalten der mündlichen Prüfung,
- 8.das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
- 9.das Gesamtergebnis (Note und Punktwert),
- 10.Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.