§ 9 POPFAhöhPVD - Noten
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die einzelnen Leistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:
sehr gut | (1) | = | 15 - 14 Punkte |
---|---|---|---|
= | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | ||
gut | (2) | = | 13 - 11 Punkte |
= | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | ||
befriedigend | (3) | = | 10 - 8 Punkte |
= | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; | ||
ausreichend | (4) | = | 7 - 5 Punkte |
= | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; | ||
mangelhaft | (5) | = | 4 - 2 Punkte |
= | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; | ||
ungenügend | (6) | = | 1 - 0 Punkte |
= | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Punktwerte für die Studienleistung (§ 10) und für die schriftliche und mündliche Prüfung (§§ 12 und 15) werden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.
(3) Die Note für das Gesamtergebnis (§ 16) ergibt sich aus dem errechneten Punktwert ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma.