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§ 22 POPFAhöhPVD - Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Der Prüfungsausschuß kann eine schriftliche oder eine mündliche Prüfungsleistung, bei der eine Beamtin oder ein Beamter

  1. 1.
    getäuscht oder zu täuschen versucht,
  2. 2.
    andere als zugelassene Hilfsmittel mitgebracht,
  3. 3.
    sonst erheblich das ordnungsgemäße Prüfungsgeschehen beeinträchtigt

hat, je nach Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Beamtin oder den Beamten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Zur Sicherstellung der Entscheidung des Prüfungsausschusses trifft die Polizei-Führungsakademie für die schriftliche Prüfung ergänzende Regelungen.

(2) Vor der Entscheidung nach Abs. 1 ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Im übrigen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) anzuwenden.

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Beamtinnen oder Beamten auf die bestehenden Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(4) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorlagen, so kann der zuständige Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären. Kann der Prüfungsausschuß nicht mehr zusammentreten, entscheidet ein anderer Prüfungsausschuß, der von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums eingesetzt wird.