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§ 12 POPFAhöhPVD - Bewertung der Prüfungsarbeiten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die Prüfungsarbeiten werden von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt das Mittel aus den beiden Punktwerten (§ 9 Abs. 2). Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, so setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Prüfungsarbeit einen Punktwert im Rahmen der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur fest.

(2) Die Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und die Zweitkorrektorinnen oder Zweitkorrektoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie benannt. Sie oder er kann mit der Bewertung auch nebenamtliche Lehrkräfte und andere Personen beauftragen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören. Sie müssen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllen.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist das Mittel (§ 9 Abs. 2) aus den Bewertungen der fünf Prüfungsarbeiten.