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§ 17 POPFAhöhPVD - Nichtbestehen der Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Ist das Gesamtergebnis schlechter als ausreichend (5,00 Punkte), so hat die Beamtin oder der Beamte die Prüfung nicht bestanden.