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§ 20 POPFAhöhPVD - Beurkundung des Prüfungshergangs

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) In die Niederschrift (§ 4) sind aufzunehmen

  1. 1.
    Ort, Tag und Dauer der mündlichen Prüfung
  2. 2.
    die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, sofern sie bei der Prüfung mitgewirkt haben
  3. 3.
    der Name der Beamten, welche die Prüfung ablegen
  4. 4.
    die Namen der bei der Prüfung nach §§ 5, 7 Abs. 2 Anwesenden,
  5. 5.
    die Bewertung der Lehrgangsleistung
  6. 6.
    die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
  7. 7.
    die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung
  8. 8.
    die Fachnoten
  9. 9.
    das Prüfungsergebnis
  10. 10.
    Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.