§ 20 POPFAhöhPVD - Beurkundung des Prüfungshergangs
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) In die Niederschrift (§ 4) sind aufzunehmen
- 1.Ort, Tag und Dauer der mündlichen Prüfung
- 2.die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, sofern sie bei der Prüfung mitgewirkt haben
- 3.der Name der Beamten, welche die Prüfung ablegen
- 4.die Namen der bei der Prüfung nach §§ 5, 7 Abs. 2 Anwesenden,
- 5.die Bewertung der Lehrgangsleistung
- 6.die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
- 7.die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung
- 8.die Fachnoten
- 9.das Prüfungsergebnis
- 10.Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.