§ 23 POPFAhöhPVD - Einsicht in die Prüfungsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertungen bei der Polizei-Führungsakademie unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen - auch auszugsweise - ist nicht zulässig.