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§ 16 POPFAhöhPVD - Gesamtergebnis

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Aus der Studienleistung, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Gesamtergebnis zu bilden (§ 9 Abs. 3).

(2) Zur Errechnung des Gesamtergebnisses werden

1.die Studienleistung (§ 10 Abs. 6) mit 30 v.H.,
2.das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 12 Abs. 3) mit 45 v.H.,
3.das Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 3) mit 25 v.H.

berücksichtigt.