§ 16 POPFAhöhPVD - Gesamtergebnis
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Aus der Studienleistung, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Gesamtergebnis zu bilden (§ 9 Abs. 3).
(2) Zur Errechnung des Gesamtergebnisses werden
1. | die Studienleistung (§ 10 Abs. 6) mit | 30 v.H., |
---|---|---|
2. | das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 12 Abs. 3) mit | 45 v.H., |
3. | das Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 3) mit | 25 v.H. |
berücksichtigt.