Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 23 Nds. MVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) 1Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder aufgrund ihres Verhaltens oder Zustands die erhebliche Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung oder von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen besteht. 2Vorbehaltlich der § 23a und § 23b sind als besondere Sicherungsmaßnahmen nur zulässig:

  1. 1.

    der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

  2. 2.

    die Absonderung von anderen Untergebrachten,

  3. 3.

    die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,

  4. 4.

    die Beobachtung der untergebrachten Person, auch mit technischen Hilfsmitteln.

(2) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Halbsatz 2 bedürfen der Anordnung durch die Vollzugsleitung und sind ärztlich zu überwachen. 2Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der untergebrachten Person ist unverzüglich über die Anordnung zu unterrichten. 3Über einen Zeitraum von mehr als einem Monat darf eine untergebrachte Person nur mit Zustimmung des Fachministeriums abgesondert werden. 4Die Zustimmung darf nur für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwei weiteren Monaten erteilt werden.