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§ 17 Nds. MVollzG - Anordnungen, Hausordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) 1Die untergebrachte Person hat sich so zu verhalten, dass das Ziel der Unterbringung auch für die anderen Untergebrachten nicht gefährdet und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht gestört wird. 2Zu diesem Zweck getroffene Anordnungen und Entscheidungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben, im Rahmen der Einsichtsfähigkeit zu begründen und zu dokumentieren. 3Von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen erhält die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eine Abschrift.

(2) 1Die der untergebrachten Person obliegenden Pflichten sowie Grundsätze für die Ausübung des Hausrechts sind in einer Hausordnung näher zu bestimmen. 2Die Vollzugsleitung erlässt die Hausordnung, im Fall der Übertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung. 3Die Hausordnung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.

(3) Die Hausordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Besuchszeiten und die Dauer von Besuchen,

  2. 2.

    die Tageseinteilung, insbesondere Zeiten für Untersuchungen, Einzel- und Gruppentherapie, Ausbildung, Arbeit, Freizeit und Ruhezeit,

  3. 3.

    die Möglichkeiten der Verwendung und der Verwahrung eigener Sachen,

  4. 4.

    den Umgang mit den Sachen der Einrichtung,

  5. 5.

    den Empfang von Paketen,

  6. 6.

    allgemeine Nutzungsbedingungen für Fernsprecher und sonstige Formen der Telekommunikation,

  7. 7.

    die Durchführung von Veranstaltungen,

  8. 8.

    regelmäßige Sprechzeiten von Vertreterinnen oder Vertretern der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Hausordnung ist an allgemein zugänglicher Stelle auszuhängen.