§ 20 Nds. MVollzG - Besuche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) 1Besuche können eingeschränkt oder untersagt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Besuche der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder des gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters, von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache. 3Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher sich durchsuchen und die von ihr oder ihm mitgeführten Gegenstände überprüfen lässt. 4Die von einer Verteidigerin oder einem Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und Unterlagen dürfen nicht auf ihren Inhalt überprüft werden.
(2) 1Die Besuche, mit Ausnahme der Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern, können überwacht werden. 2Ein Besuch kann nach vorheriger Androhung abgebrochen werden, wenn die untergebrachte Person oder die Besucherin oder der Besucher gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes verstößt. 3Die Androhung kann unterbleiben, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, den Besuch sofort abzubrechen.
(3) Es darf gespeichert werden, welche Personen zu welchem Zeitpunkt die Einrichtung betreten oder verlassen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist.