§ 18 Nds. MVollzG - Grundsätze für Beschränkungen, unmittelbarer Zwang
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Die in diesem Gesetz zugelassenen Beschränkungen können der untergebrachten Person auferlegt werden, soweit dies erforderlich ist, um das Ziel der Unterbringung auch der anderen Untergebrachten zu fördern oder um die Sicherheit oder Ordnung aufrechtzuerhalten.
(2) 1Die Vollzugsleitung und ihre Stellvertretungen sind nach Maßgabe des § 69 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG)(*) zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt, soweit dies zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Andere Bedienstete sind zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt, soweit sie Weisungen der Vollzugsleitung oder ihrer Stellvertretungen ausführen. 3 § 72 und § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NPOG gelten entsprechend. 4Für Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge gelten die §§ 8a und 8b dieses Gesetzes.