§ 23 Nds. MVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) 1Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder aufgrund ihres Verhaltens oder Zustands die erhebliche Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung oder von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen besteht. 2Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- 1.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
- 2.
die Absonderung von anderen Untergebrachten,
- 3.
die kurzdauernde mechanische Fixierung,
- 4.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,
- 5.
die Beobachtung der untergebrachten Person, auch mit technischen Hilfsmitteln.
(2) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Anordnung durch die Vollzugsleitung oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, durch die Therapeutische Leitung, wenn eine solche bestellt ist; besondere Sicherungsmaßnahmen sind ärztlich zu überwachen. 2Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der untergebrachten Person ist unverzüglich über die Anordnung zu unterrichten. 3Über einen Zeitraum von mehr als einem Monat darf eine untergebrachte Person nur mit Zustimmung des Fachministeriums abgesondert werden. 4Die Zustimmung darf nur für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwei weiteren Monaten erteilt werden.