§ 23 Nds. MVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Gegen einen Untergebrachten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung darstellt, insbesondere, wenn Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder eine Selbsttötung oder Selbstverletzung zu befürchten sind. Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- 1.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
- 2.
die Absonderung von anderen Untergebrachten,
- 3.
die kurzdauernde mechanische Fixierung,
- 4.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum.
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind ärztlich zu überwachen.
(2) Über einen Zeitraum von mehr als einem Monat darf ein Untergebrachter nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von anderen Untergebrachten abgesondert werden. Die Zustimmung darf nur für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwei weiteren Monaten erteilt werden.