§ 22 Nds. MVollzG - Durchsuchung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
1Die untergebrachte Person, ihre Sachen und die Unterbringungsräume können durchsucht werden. 2Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anordnung der Vollzugsleitung zulässig; sie muss in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden, andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. 3Die Vollzugsleitung kann Durchsuchungen nach Satz 2 für bestimmte Fälle allgemein anordnen.