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§ 19 Nds. MVollzG - Besitz, Erwerb und Verwendung von Sachen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) 1Sachen können der untergebrachten Person vorenthalten oder entzogen werden. 2Ihr Erwerb und ihre Verwendung können beschränkt werden.

(2) Der untergebrachten Person kann auferlegt werden, von der Einrichtung angeordnete Kleidung zu tragen.

(3) 1Besitz, Empfang, Weitergabe und Verwendung von Ton- und sonstigen Datenträgern können davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person ihrer Überprüfung zustimmt. 2Für die Überprüfung gelten die Maßstäbe für die Überwachung des Schriftverkehrs (§ 21) sinngemäß.

(4) 1Eingebrachte Sachen, die die untergebrachte Person nicht in Gewahrsam haben darf, sind, wenn die untergebrachte Person sie nicht versenden will, für sie aufzubewahren. 2Ist die Aufbewahrung in der Einrichtung nicht möglich, so können die Sachen auch gegen den Willen der untergebrachten Person auf ihre Kosten unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen versandt, anderweitig aufbewahrt oder entfernt werden.

(5) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln, können vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.