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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 21c Nds. MVollzG - Auskunft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Die Erteilung einer Auskunft kann über § 9 Abs. 2 NDSG hinaus auch abgelehnt werden, soweit und solange der Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen gefährdet werden würde.