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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 23a Nds. MVollzG - Fesselung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) 1Die Fesselung einer untergebrachten Person ist während einer Ausführung, einer Vorführung oder eines Transportes zulässig, wenn die Gefahr einer Flucht oder Befreiung der untergebrachten Person besteht und konkrete Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Beaufsichtigung der untergebrachten Person nicht ausreicht, um die Gefahr zu vermeiden oder zu beheben. 2Die Fesselung der untergebrachten Person ist in den Fällen des Satzes 1 auch zulässig, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, die Gefahr der Selbsttötung oder die Gefahr der Selbstverletzung besteht und die Fesselung zur Abwendung der Gefahr unerlässlich ist.

(2) 1Fesseln dürfen nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Eine andere Art der Fesselung ist zulässig, wenn diese für die untergebrachte Person weniger belastend ist oder wenn die in Absatz 1 genannten Gefahren nicht anders abgewendet werden können. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(3) 1Die Fesselung bedarf der schriftlichen Anordnung durch die Vollzugsleitung. 2In der Anordnung ist die Art der Fesselung anzugeben. 3Die Anordnung ist zu begründen. 4Die Fesselung darf nur für die Dauer der Ausführung, der Vorführung oder des Transportes angeordnet werden. 5Die Anordnung, der Grund für die Anordnung, der Verlauf und die Beendigung der Fesselung sind zu dokumentieren.