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§ 21 Nds. MVollzG - Postverkehr, Telekommunikation, Hörfunk, Fernsehen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) 1Der Schriftverkehr der untergebrachten Person kann, auch soweit Schriftstücke bei Besuchen übergeben werden, überwacht und beschränkt werden. 2Ausgenommen hiervon ist der Schriftverkehr mit

  1. 1.

    einer Verteidigerin oder einem Verteidiger,

  2. 2.

    dem Ausschuss und den Besuchskommissionen gemäß § 24 sowie deren Mitgliedern,

  3. 3.

    den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,

  4. 4.

    der Europäischen Kommission für Menschenrechte.

3Eine Beschränkung nach Absatz 2 Nr. 1 ist jedoch auch für diesen Schriftverkehr zulässig.

(2) Der Schriftverkehr kann insbesondere dadurch beschränkt werden, dass

  1. 1.

    Absendung und Empfang durch die Einrichtung vermittelt werden,

  2. 2.

    Schreiben angehalten werden,

  3. 3.

    ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, ein Begleitschreiben beigefügt wird, wenn die untergebrachte Person auf der Absendung besteht.

(3) 1Schreiben können insbesondere angehalten werden, soweit

  1. 1.

    ihre Weitergabe den Zweck der Unterbringung auch der anderen Untergebrachten oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würde,

  2. 2.

    die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,

  3. 3.

    sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung enthalten,

  4. 4.

    ihre Weitergabe die Eingliederung einer anderen untergebrachten Person nach deren Entlassung gefährden würde oder

  5. 5.

    sie in Geheimschrift oder ohne triftigen Grund in einer fremden Sprache abgefasst, verschlüsselt oder unlesbar sind.

2Schreiben an die Aufsichtsbehörde, an Gerichte oder an Staatsanwaltschaften dürfen nicht angehalten werden. 3Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender unter Angabe des Grundes zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, von der Einrichtung verwahrt.

(4) 1Für Schreiben in Paketen und sonstigen Sendungen sowie für den Empfang von Zeitungen und Zeitschriften gelten die Vorschriften über den Schriftverkehr sinngemäß. 2Für Gegenstände in Paketen und sonstigen Sendungen gelten im Übrigen die Vorschriften über den Besitz, den Erwerb und die Verwendung von Sachen (§ 19) sinngemäß.

(5) 1Für Telefongespräche gelten die Vorschriften über den Besuch und den Schriftverkehr sinngemäß. 2Telefongespräche werden dadurch überwacht, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Einrichtung das Gespräch mithört; die untergebrachte Person ist darüber vor Beginn des Gesprächs zu unterrichten.

(6) 1Die Nutzung anderer Formen der Telekommunikation kann der untergebrachten Person durch die Vollzugsleitung allgemein oder im Einzelfall gestattet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung sowie das Ziel der Unterbringung nicht gefährdet werden und sich die untergebrachte Person mit den von der Einrichtung zu diesem Zweck erlassenen allgemeinen Nutzungsbedingungen (§ 17 Abs. 3 Nr. 6) einverstanden erklärt hat. 2Die Gestattung ist durch die Vollzugsleitung zu widerrufen, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 3Soweit die Nutzungsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten im Übrigen für die Überwachung, den Abbruch der Nutzung sowie für sonstige Beschränkungen für Telekommunikationsformen,

  1. 1.

    die einem Besuch vergleichbar sind, Absatz 5 Satz 2 und § 19,

  2. 2.

    die einem Schriftwechsel vergleichbar sind, die Absätze 1 bis 3

sinngemäß. 4Die Nutzung anderer Formen der Telekommunikation kann zeitversetzt überwacht und zu diesem Zweck gespeichert werden.

(7) Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann allgemein oder für einzelne Untergebrachte eingeschränkt werden, wenn er den Zweck des Maßregelvollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würde.