Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 13.07.2022, Az.: 5 B 1532/22

einstweiliger Rechtsschutz; Folgeantrag; isolierter Folgeschutzantrag; unmenschliche Behandlung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.07.2022
Aktenzeichen
5 B 1532/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens –E. – nicht aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2017 in die Republik Sudan abgeschoben werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz zur vorläufigen Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet für die Dauer des Hauptsacheverfahrens.

Der Antragsteller ist am F. 1988 im Sudan, Darfur, geboren und nach eigenen Angaben dem Volke der Fur zugehörig. Er hatte kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 4. August 2014 einen Asylantrag gestellt und dabei im Rahmen der Anhörung am 21. Juni 2016 unter anderem angegeben, dass er seit 2004 bis zu seiner Ausreise 2013 in einem Flüchtlingscamp in der Region Darfur gelebt habe. Er habe 2014 das letzte Mal Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Seine gesamte Familie habe ebenfalls in dem Flüchtlingscamp gelebt. Er habe außerdem an Protestdemonstrationen teilgenommen und sei deswegen zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 12. Juni 2017 abgelehnt und dem Antragsteller die Abschiebung in den Sudan angedroht. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 eingestellt, nachdem er das Verfahren länger als einen Monat nicht betrieben hatte (G.).

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. April 2022 um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht, nachdem er in der Nacht zuvor erfolglos abgeschoben werden sollte.

Am selben Tag stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen mit „Asylfolgeantrag“ überschriebenen Antrag, in dem er zur Begründung ausführte, dass nach der aktuellen Sachlage Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen seien. Mit Schreiben vom 21. April 2022 ergänzte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, dass er die Gründe seines Antrags in einer persönlichen Anhörung darlegen möchte.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2022 als unzulässig ab (Ziffer 1.), da keine Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i. S. v. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorlägen. Den Antrag auf Abänderung des Bescheides bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lehnte sie ebenfalls ab (Ziffer 2.), da auch insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG nicht erfüllt seien. Zudem sei das Verfahren auch im Ermessenwege im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gem. § 49 VwVfG nicht wiederaufzunehmen. Der Antragsteller habe vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet und angegeben, dass seine Eltern sowie sieben Brüder und eine Schwester im Sudan lebten. Er habe ein unterstützungsfähiges Netzwerk im Sudan. Der Bericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2020 zeige keine andere Sachlage auf. Auch unter Berücksichtigung der Flutkatastrophe im Jahre 2020 und der Auswirkungen der Corona-Pandemie sei nicht von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen.

Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten am 16. Mai 2022 zugestellt, worüber die Ausländerbehörde am 13. Mai 2022 benachrichtigt wurde. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller am 16. Mai 2022 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (E.). Er beantragt in der Hauptsache die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes trägt der Antragsteller vor, dass im Sudan prekäre Verhältnisse bestehen würden. Er habe seit 2014 keinen Kontakt zu seinen Angehörigen mehr und wisse nicht, wo sich mögliche Überlebende aufhalten würden. Er habe sich zuletzt im Camp H. aufgehalten. Zudem habe er sich der „Sudan Liberation Movement - Gruppe Abdulwahid“ angeschlossen. Das Verfahren habe sich nicht erledigt, da die Entscheidung über den Asylfolgeantrag aufgrund seiner Klage nicht bestandskräftig sei. Er begehre die Sicherung seines Aufenthalts während gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Ergänzend verweist er darauf, dass auch Anträge bei der Ausländerbehörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und ein Härtefallantrag eingereicht worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde der Stadt I. sowie der Landesaufnahmebehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag nicht aufgrund der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Az. 5789717-277) enthaltenen Abschiebungsandrohung in die Republik Sudan abgeschoben werden darf.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sie alle waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag, über den der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft.

Zielt das Hauptsacheverfahren auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach bestandskräftiger Abschiebungsandrohung, ist nach ganz herrschender Ansicht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Wiederaufgreifensanspruchs statthaft (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 1.7.2021 – 2 BvR 627/21 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Der Asylantragsteller kann in den Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, (ggf. hilfsweise) mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 20 a. E.). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu suchen, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (Nds. OVG, Beschluss vom 20.6.2017 – 13 PA 104/17 –, juris Rn. 17). Die zuständige Ausländerbehörde hat ggf. weiteren Behörden, wie z.B. der Landesaufnahmebehörde, von den Entwicklungen zu berichten.

Statthaft ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO außerdem, wenn der Antragsteller einen isolierten Folgeschutzantrag beim Bundesamt gestellt hat und dieses Begehren vor dem Verwaltungsgericht weiterverfolgt. Ein isolierter Folgeschutzantrag – mit dem ausschließlich die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird – ist kein weiterer Asylantrag i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG und löst nicht die weitere Voraussetzung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG aus, wonach die Abschiebung erst nach Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf (Dickten in: Beck/OK, Ausländerrecht, Stand 1.4.2022, § 71 AsylG, Rn. 40-42). Solange über den isolierten Folgeschutzantrag nicht entschieden wurde, bedarf es daher der Möglichkeit einer Sicherung des Aufenthalts über eine einstweilige Anordnung i. S. v. § 123 VwGO. Für den Fall eines Folgeantrags – mit dem auch die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt wird – ist der Antrag nach § 123 VwGO hingegen unstatthaft, solange das Bundesamt die Mitteilung im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht abgegeben hat, denn der Aufenthalt wird bereits durch die Voraussetzung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bis zum Abschluss des Folgeverfahrens gesichert. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Folgeantrag und einem isolierten Folgeschutzgesuch ist der Antrag, den der Antragsteller bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat. Die Einordnung des Antrags als Folgeantrag bleibt unabhängig davon bestehen, dass der Antragsteller hernach nur die Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtlich überprüfen lässt. Liegt danach ein Folgeantrag vor, ist § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG anwendbar und der Antrag nach § 123 VwGO unstatthaft, bis das Bundesamt über den Folgeantrag entschieden hat, denn zu diesem Zeitpunkt erlischt der Abschiebungsschutz des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG mit der Folge, dass der Antrag nach § 123 VwGO statthaft wird. So liegt der Fall hier.

Der Antragsteller hat zeitgleich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz auch einen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt, der mit „Asylfolgeantrag“ überschrieben war und den das Bundesamt auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Stellungnahme des Antragstellers offensichtlich als Asylfolgeantrag eingeordnet hat – auch wenn nach der Begründung des Antrags wohl nur die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt war. Der so verstandene Folgeantrag i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG löste die weitere Voraussetzung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG aus. Nachdem das Bundesamt den Folgeantrag aber mit Bescheid vom 12. Mai 2022 abgelehnt hatte, ist nunmehr auch der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz (wieder) statthaft.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 13. Mai 2022 an die Ausländerbehörde, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG), welche die durch den Folgeantrag bewirkte einstweilige Hemmung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren wieder aufhebt.

Der Anordnungsanspruch ist auch hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat im Klageverfahren gegen den ablehnenden Bescheid sein Begehren auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt (E.), sodass die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. bestandskräftig geworden ist. Ziffer 2. des Bescheides ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen voraussichtlich rechtswidrig. Es spricht derzeit eine ausreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse im Sudan und der individuellen Umstände einer unmenschlichen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass dem Antragsteller ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zustehen würde.

Die Prüfung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG steht im Falle eines Folgeantrags i. S. v. § 71 AsylG – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht unter den zusätzlichen formalen Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn seit dem Inkrafttreten von Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) sind nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch unzulässige Asylanträge – also auch Folgeanträge (siehe § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) – erfasst. Nach dieser Vorschrift ist u.a. in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich, anders als jenem des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, kein Verweis auf die Bestimmung des § 51 VwVfG zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entnehmen. Für eine einschränkende, die Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung schützende Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG entgegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sieht das Gericht – auch mit Blick auf die umfassende Geltung der in der EMRK kodifizierten Menschenrechte – keine Veranlassung (vgl. VG Hannover, Urteil vom 15.3.2022 – 5 A 2750/21 –, juris Rn. 20 m. w. N.).

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 – BVerwG 1 B 42.18 –, juris Rn. 11). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – BVerwG 1 B 25.18 –, juris). Zu den Umständen und Faktoren gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären oder freundschaftlichen Verbindungen des Betroffenen (siehe Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2022 – 4 LA 250/20 –, juris unter Verweis auf OVG Saarland, Beschluss vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, juris).

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – Az. 8319/07 und 11449/07 –, Sufi u. Elmi v. the United Kingdom, NVwZ 2012, 681 ff.; Urteil vom 27.5.2008 – Az. 26565/05 –, N. v. the United Kingdom, NVwZ, 2008, 1334 ff. [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05] und Urteil vom 6.2.2011 – Az. 44599/98 –, NVwZ, 2002, 453 ff..; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 52). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 27.4.2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 9.1.2018 – 36417/16 –, X v. Sweden, Rn. 50; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 52).

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – BVerwG 10 C 15.12. –, juris Rn. 26 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 53 und Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, juris Rn. 139). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28 m. w. N.).

Gemessen an diesen hohen Maßstäben droht dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK niedergelegten Menschenrechte. Einem erwachsenen, alleinstehenden, leistungsfähigen sudanesischen Mann ohne individuell begünstigende Faktoren drohen bei einer Rückkehr in den Sudan unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Der Bescheid der Antragsgegnerin berücksichtigt insoweit erhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Sudan über stärkende Faktoren verfügt, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK verhindern könnten.

Die Lage im Sudan stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung folgendermaßen dar:

Die sudanesische Versorgung ist von einem großen Ungleichgewicht zwischen Import und Export geprägt, das auf dem geringen Niveau industrieller Prozesse im Lande beruht und u.a. den Bedarf an Grundnahrungsmitteln über den Import sichert. Auch globale Krisen haben daher eine große Wirkung auf die Versorgungslage. Spätestens seit der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 befindet sich die sudanesische Ökonomie in einer Krisensituation, da die Einnahmen aus Ölabbau und -export weitgehend wegfielen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 4 f.). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2020 ist die Versorgungslage des Landes besorgniserregend. Hauptursachen sind die hohe Armut, Vertreibungen aufgrund andauernder Spannungen in Darfur und der Grenzregion zum Südsudan (Süd-/Westkordufan, Blue Nil), chronische Ernährungsunsicherheit aufgrund klimatischer und sozioökonomischer Faktoren sowie die seit Beginn 2018 anhaltende Wirtschaftskrise (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Juni 2020, S. 8). Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung belasteten die prekären Arbeitsverhältnisse und die Gesundheitseinrichtungen insbesondere im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 und wirken sich bis heute auf die einkommensschwachen Haushalte aus, die in dieser Zeit Kredite aufnehmen oder Vermögenswerte veräußern mussten, und führen weiter zu Bildungsrückständen der jüngeren Generationen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 17-24). Im Sommer 2020 kam die größte und verlustreichste Überschwemmung seit über dreißig Jahren hinzu, die die Situation noch einmal verschärfte (vgl. Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 25-32). Schätzungen gehen von Schäden in Höhe von 4,4 Milliarden Dollar aus. Insbesondere der Gebäudebestand und die Land- und Viehwirtschaft sowie kleinere und mittelständische Unternehmen und die Wasserversorgung sowie Hygiene-, Sanitär- und Gesundheitseinrichtungen waren betroffen (RPDNRA team, Sudan rapid post disaster needs and recovery assessment, 31.5.2021). In diesem Zeitraum benötigten 10 Mio. Menschen im Sudan Unterstützung (OCHA, Lagebericht vom 10.9.2020, Aktualisierung vom 24.9.2020). Am 11. September 2020 erklärte die Übergangsregierung aufgrund eines plötzlichen Anstiegs des Umrechnungskurses des Dollars zum sudanesischen Pfund den ökonomischen Notstand (http://country.eiu.com/article.aspx?articleid=450141028). Die direkten Folgen der Flut sind mittlerweile weitgehend überwunden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2022 – 4 LA 250/20 –, juris; siehe zur Flut noch VG Hannover, Urteil vom 30.9.2020 – 5 A 2738/17 –, juris).

Die sozioökonomischen Zustände verschlechtern sich trotz der Bemühungen sudanesischer Einrichtungen und internationaler Organisationen weiter (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan [...], Report of the Secretary-General, S/2021/470, 17.5.2021, S. 7: „[S]ocioeconomic conditions continued to deteriorate“) und führen zu schweren wirtschaftlichen Verwerfungen mit Versorgungsengpässen, einer Verdopplung der Preise für Sorghum, Hirse und andere wichtige Waren sowie Inflationsraten von 413 % im Juni 2021 (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan [...], Report of the Secretary-General, S/2021/766, 1.9.2021, S. 5: „severe economic hardship“). Die jährliche Inflationsrate erreichte im Juli 2021 einen Rekordwert von 423 %, der Umrechnungskurs zum Euro stieg sprunghaft auf ca. 500 sudanesische Pfund an und der Verbraucherpreisindex stieg im März 2021 auf 13.127,74 (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 7-12). Die Armut ist in ländlichen Gebieten zwar grundsätzlich höher, in urbanen Gebieten steigt aber die Arbeitslosigkeit – insbesondere der jungen Bevölkerung – stark. Selbst relativ geringe Einkommen aus dem Ausland können in dieser Situation überlebensnotwendig werden (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 12-14). Die ökonomische und politische Krise führte zum Militärputsch am 25. Oktober 2021 unter den Generälen Abd Al-Fattah Al-Burhan und Muhammad Hamdan. Der Sudan befindet sich in einer schweren politischen Krise. Landesweite Proteste gegen den Putsch werden gewaltsam niedergeschlagen, der Notstand wurde ausgerufen, mindestens 95 Menschen kamen seither ums Leben und über 2000 sollen verletzt worden sein (siehe nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 4, 6). Derzeit wird vermehrt von Vorfällen in medizinischen Einrichtungen berichtet (Insecurity Insight, 2022, http://insecurityinsight.org/wp-content/uploads/2022/01/01-December-2021-10-January-2022-Violence-Against-or-Obstruction-of-Health-Care-in-Sudan.pdf; sowie die jeweils aktuellen Meldungen unter https://www.dabangasudan.org/en/all-news). Der Militärputsch wiederum verhindert die angedachte Konsolidierung der Wirtschaft durch die Übergangsregierung, die 2019 das Regime unter Omar Al-Bashir zu Fall brachte, sowie Finanzhilfen internationaler Organisationen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 5, 6). Als Folge des Militärputsches haben viele westliche Staaten (darunter Deutschland) und internationale Organisationen ihre Zusammenarbeit mit dem Sudan eingeschränkt, sodass wichtige Vorhaben im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, wirtschaftlichen Unterstützung und Stabilisierung pausiert wurden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 4, 7). Die Inflation ist zwar ein wenig zurückgegangen und betrug zwischendurch noch 260 % (https://tradingeconomics.com/sudan/inflation-cpi). Dafür ist jedoch der Wert des sudanesischen Pfundes weiter gesunken (https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-faces-economic-decline-as-pound-dips-further) und der Verbraucherpreisindex hat sich nach Angaben der Sudanesischen Zentralbank bereits im September 2021 auf 31.423,30 vervielfacht (https://cbos.gov.sd/sites/default/files/Economic%20and%20statistic%20review%20q3%202021%D9%85.pdf, S. 50). Dies zeigt sich auch an den aktuellen Preisen für Sorghum, Weizenmehl und Hirse, die im ganzen Sudan und auch in Omdurman atypisch hoch und noch einmal gestiegen sind (FEWS, Sudan Price Bulletin, 15.2.2022, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-price-bulletin-february-2022; FEWS, Atypically high staple food prices continue through the harvest season, Januar 2022, https://fews.net/east-africa/sudan/key-message-update/january-2022; sowie FPMA, Monthly report on food price trends, 10.3.2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FPMA%20Bulletin%20%232%2C%2010%20March%202022.pdf). Die Kosten für Mehl sind alleine zwischen Juli 2021 und Februar 2022 um 112 % gestiegen (https://www.ifpri.org/blog/russia-ukraine-conflict-likely-compound-sudans-existing-food-security-problems). Im Januar 2022 wurden die Stromtarife um bis zu 600 % erhöht. Am 5. Februar 2022 kam es zu einem massiven Anstieg der Kraftstoffpreise (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan [...], Report of the Secretary-General, S/2022/172, 2.3.2022, S. 5).

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine verschärft die ohnehin wachsende Ernährungsunsicherheit im Sudan (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 4, 21). Der Krieg führt nach Prognosen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UN (FAO) zu Millionen weiteren Unterernährten weltweit (FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf, S. 25). Etwa 1,4 Milliarden Menschen seien von einer Nahrungsmittelknappheit betroffen (https://www.dw.com/de/tschad-ruft-ern%C3%A4hrungsnotstand-aus/a-62021957). Angesichts der weltweiten Krisen könnten Millionen Familien, die bislang ihren Kopf noch über Wasser halten, erdrückt werden (https://www.wfp.org/news/fao-and-wfp-warn-looming-widespread-food-crisis-hunger-threatens-stability-dozens-countries). Der Sudan bleibt ein Land mit besonders hohen Bedenken („very high concern“). Die Welthungerhilfe schreibt in ihrem aktuellen Bericht: „The economic crisis, the impact of the below-average 2021 harvest and the war in Ukraine raising already high food prices, are likely to result in a further deterioration of the food security situation. According to the Humanitarian Needs Overview 2022, 10.9 million people are expected to require food and livelihood assistance in 2022 – up from 8.2 million in 2021.“ (WFP, Hunger Hotspots – FAO-WFP early warnings on acute food insecurity, S. 36). Es gibt starke Versorgungsengpässe bzw. Preissteigerungen im Sudan, insbesondere hinsichtlich Getreide, Sonnenblumenöl sowie Erdöl und –gas (siehe FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf; sowie Spiegel Online, 16.3.2022; https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ukrainekrieg-kaum-mehr-getreideexporte-aus-russland-und-ukraine-a-8206fc83-3d30-4147-9932-6030da293aa3). Der Sudan steht in engem Kontakt zu Russland, enthielt sich bei der Abstimmung in der UN-Vollversammlung am 2. März 2022 zum Ukrainekrieg und ist in besonderem Maße von Importen aus Russland und der Ukraine abhängig (FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf, S. 10; siehe auch https://www.n-tv.de/politik/In-Afrika-hat-Putin-noch-Fans-article23181553.html). Das Horn von Afrika - vor allem Äthiopien, Kenia, Sudan und Somalia ist zudem erneut von einer schweren Trockenheit betroffen – nach einigen Berichten ist dies die schlimmste Trockenheit seit 40 Jahren (https://www.dw.com/de/tschad-ruft-ern%C3%A4hrungsnotstand-aus/a-62021957; vgl auch https://www.thenewhumanitarian.org/News/2022/31/05/A-country-by-country-guide-worsening-drought-in-the-Horn-of-Africa). Die humanitäre Krise hat sich vor dem nationalen und internationalen Hintergrund damit in den letzten Monaten weiter verschärft. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes im aktuellen Lagebericht rechnen die Vereinten Nationen ab dem dritten Quartal 2022 mit über 18 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesenen Menschen, das entspricht in etwa der Hälfte der Bevölkerung. Dies entspricht einer Verdopplung der Zahl an Hilfebedürftigen im Vergleich zum Vorjahr. Diese Prognose wurde jedoch vor Kriegsausbruch in der Ukraine erstellt, sodass von einer noch höheren Zahl ausgegangen werden muss. Die anhaltenden gewaltsamen Konflikte in Darfur und anderen Konfliktregionen tragen ebenfalls zur Destabilisierung und Vertreibung hunderttausender Personen bei, wodurch die humanitären Bedarfe weiter steigen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 4, 7, 21).

Nach Angaben des Sachverständigen gibt es kein gesetzlich verbindlich beziffertes Existenzminimum, sondern mit einer (aus Daten von 2014/2015) statistisch ermittelten Armutsgrenze und dem Mindestlohn für öffentlich Bedienstete nur Anhaltpunkte, aus denen sich ein Existenzminimum von ca. 300.000 SDG/600 EUR pro Jahr mitteln lässt. Angesichts des Preisniveaus wird dieser Betrag allerdings schon durch die Aufwendungen für Nahrungsmittel erreicht oder überschritten und genügt nicht, um weitergehende Bedarfe für Unterkunft, Hygiene und Mobilität zu decken. Ohne ein stützendes soziales Netzwerk, das diese Bedarfe deckt, ist daher von einem mindestens zwei- bis dreifachen Betrag als tatsächlichem Existenzminimum auszugehen. Auf dem Arbeitsmarkt besteht zwar eine signifikante Wahrscheinlichkeit, dass eine Beschäftigung gefunden wird, deren Dauer und ausreichende Bezahlung ist jedoch nicht abgesichert. Rückkehrer konkurrieren außerdem immer mit anderen jungen Männern, die bereits seit ihrer Kindheit in den prekären Bereichen gearbeitet haben. Das staatliche Sozialsystem ist unterfinanziert, knüpft an formale Kriterien an und ist unzuverlässig bzw. fehlerhaft. Zudem ist eine Vermögensakkumulation nahezu ausgeschlossen, sodass es zu komplexen Verschuldungsstrukturen kommt. Außergewöhnliche Kosten – wie z.B. eine Hochzeit oder die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung – sind existenzgefährdend. Einen Ausweg bietet häufig nur der Anschluss an religiöse Orden mit unzumutbaren Abhängigkeitsverhältnissen oder der Eintritt in eine paramilitärische Milizengruppe mit der Aussicht, unzumutbare kriminelle Handlungen begehen zu müssen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 14 f., 36-49, 57 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11).

Zur Einschätzung der Situation in der Region Darfur trägt auch die aktuell und in naher Zukunft voraussichtlich besonders prekäre humanitäre Situation bei. Laut Angaben von UNHCR sind im Sudan ca. 3 Millionen Menschen binnenvertrieben, 2,2 Millionen davon in Darfur. Allein in den Monaten Januar bis März 2022 mussten ca. 18.800 Personen vor gewaltsamen Konflikten fliehen. Im vergangenen Jahr wurden knapp 270 Vorfälle dokumentiert, die zum Tod von ca. 730 Menschen geführt haben (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 15). Im Bericht des World Food Programs heißt es zu der Situation der Binnenvertriebenen: „IDPs – currently standing at over 3 million – remain among the most vulnerable. In Darfur, where most people requiring assistance are located and access is highly constrained, IDP numbers have increased throughout 2021 amid the withdrawal of the African Union-United Nations Hybrid Operation in Darfur. Intercommunal violence over land in the Darfur region is likely to continue to drive displacement. The insecurity has also eroded livelihoods, damaged farms, and triggered widespread unemployment.“ (FAO-WFP, Hunger Hotspots FAO-WFP early warnings on acute food insecurity June to September 2022 Outlook, abrufbar unter: https://www.wfp.org/publications/hunger-hotspots-fao-wfp-early-warnings-acute-food-insecurity-june-september-2022). Gerade auch die Region um Nyala rutscht im Juni in eine Versorgungskrise (FEWS, Key Message Update, May 2022, abrufbar unter: https://fews.net/east-africa/sudan/key-message-update/may-2022). Der Tschad, also das an die Darfur-Region unmittelbar angrenzende Land, hat aktuell bereits den Ernährungsnotstand ausgerufen. Nur knapp 16 Prozent der derzeit von den UN veranschlagten 510 Millionen US-Dollar für die notwendigste Unterstützung ständen den Helferinnen und Helfern zur Verfügung (https://www.dw.com/de/tschad-ruft-ern%C3%A4hrungsnotstand-aus/a-62021957). In Zeiten zahlreicher internationaler Krisen sind die Binnenvertriebenen in der Darfur-Region besonders gefährdet, von der internationalen Gemeinschaft nicht ausreichend unterstützt zu werden und damit die existenziellen Bedürfnisse nicht mehr sichern zu können. Das Ende des Mandats der United Nations – African Union Hybrid Operation in Darfur (UNAMID) und der Übergang von militärischem Peacekeeping zu rein ziviler Friedenskonsolidierung durch UNITAMS (United Nations Integrated Transition Assistance Mission in Sudan; vgl. https://www.un.org/en/delegate/darfur-un-transition-peacebuilding) trägt ebenfalls zu verstärkten Sicherheitsbedenken bei. Einige Stimmen berichten bereits von einem neuen Bürgerkrieg (taz e-paper, Dominic Johnson, In Darfur tobt ein neuer Bürgerkrieg, 3.5.2022).

Gemessen an diesen tatsächlichen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass derzeit im Sudan so außergewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass ausnahmsweise auch ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann ohne besondere individuell begünstigende Faktoren seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene nicht wird befriedigen können und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. für Kläger ohne soziales Netzwerk auch VG Stade, Urteil vom 30.5.2022 – 4 A 3922/17 –, n. V; VG Göttingen, Urteil vom 10.8.2021 – 3 A 486/17 –, juris; und wohl auch VG Lüneburg, Urteil vom 22.2.2021 – 6 A 7/20 –, juris und Urteil vom 10.6.2021 – 6 A 350/19 –, juris; a. A. wohl VG Braunschweig, Urteil vom 25.2.2021 – 3 A 261/20 – juris; siehe aber auch VG Braunschweig, Beschluss vom 25.5.2022 – 3 B 161/22 –, n. V.). Diese Einschätzung beruht – unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände – insbesondere auf der Tatsachendarstellung des Sachverständigen. Seitdem hat sich die humanitäre Lage im Sudan nach den vorliegenden Erkenntnismitteln noch weiter verschlechtert, sodass mittlerweile in dieser Sachverhaltskonstellation erst Recht eine Verletzung von Art. 3 EMRK beachtlich wahrscheinlich ist. Die Antragsgegnerin hat diese aktuellen Verschlechterungen der Situation – also insbesondere den Militärputsch und die verschlechterte Versorgungslage durch die Inflation und den Krieg in der Ukraine – im ablehnenden Bescheid vom 12. Mai 2022 nicht einmal angesprochen. Zwar können individuelle Faktoren wie besondere individuelle Fähigkeiten mit daraus resultierenden besseren Voraussetzungen für den sudanesischen Arbeitsmarkt oder ein schutz- und unterstützungsfähiges sowie -williges soziales Netzwerk nach Überzeugung des Gerichts im Regelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK verhindern (siehe VG Hannover, Urteil vom 15. März 2022 – 5 A 2750/21 –, juris). Es gibt insofern jedoch derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bessere Voraussetzungen für den Arbeitsmarkt zuzuschreiben sind und er ein schutz- und unterstützungsfähiges sowie -williges soziales Netzwerk in Khartoum als Ort des Abschiebungsendes (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 24) oder am möglichen Aufenthaltsort seiner Familie im Flüchtlingslager in Darfur hätte. Auch er selber lebte nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise ca. 10 Jahre in einem Flüchtlingslager in Darfur. Insoweit hat er zudem in der Anhörung vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren übereinstimmend angegeben, dass er seit 2014 keinen Kontakt zu seinen Angehörigen mehr habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).