Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.05.2001, Az.: 1 U 28/00
Zahnarzt ; Behandlungsvertrag; Behandlungskosten; Nebenpflicht ; Aufklärungspflicht; Pflichtverletzung; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.05.2001
- Aktenzeichen
- 1 U 28/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0528.1U28.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht des Arztes, Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten zu informieren, ist lediglich eine Nebenpflicht des Behandlungsvertrags und gehört nicht zu den Aufklärungspflichten i. e. S. . Daher muss in diesem Fall nicht der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung, sondern der Patient die Pflichtverletzung beweisen.
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 12. März 2001 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 10. 479, 39 DM.
Gründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Denn nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der behandelnde Zahnarzt ....... die Beklagte über die in etwa zu erwartenden Kosten der zahnärztlichen Behandlung hinreichend und rechtzeitig informiert hat. Zumindest ist nicht erwiesen, dass der Zahnarzt seine Informationspflicht verletzt hat. Daher war das Versäumnisurteil des Senats vom 12. März 2001, mit dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde, aufrecht zu erhalten.
Im Einzelnen:
1. Die Pflicht des Zahnarztes, einen Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten zu informieren, gehört nicht zur Aufklärungspflicht im eigentlichen Sinne (Aufklärung über Behandlungsrisiken (Eingriffsaufklärung) oder über therapierichtiges Verhalten (Sicherheitsaufklärung)). Es handelt sich vielmehr um eine vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages (vgl. zur ähnlich gelagerten Problematik der Aufklärung über die voraussichtliche stationäre Behandlungsdauer: Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. , Rdn. 323, 324). Folge ist, dass nicht der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss. Vielmehr hat der Patient die Pflichtverletzung zu beweisen. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt.
Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich eine Pflichtverletzung des Zahnarztes ....... im Hinblick auf die Beratung über die Behandlungskosten nicht feststellen. Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass er die Beklagte hinreichend und rechtzeitig über die voraussichtlichen Behandlungskosten informiert hat. Nach den Angaben des Zeugen ....... wurde die Beklagte bereits am 9. Juni 1998 auf die anfallenden Kosten hingewiesen. Dass dabei die Kosten möglicherweise nicht ganz präzise angegeben werden konnten, ist schon deshalb unschädlich, weil - wie ....... erläutert hat - der Gebührenfaktor erst anhand der konkreten Schwierigkeit des Falles festgelegt werden konnte.
Es ist weiter davon auszugehen, dass zusätzlich durch Übersendung eines Heil- und Kostenplanes auf die voraussichtlichen Behandlungskosten hingewiesen wurde. Die Beklagte hat zwar bestritten, den Heil- und Kostenplan überhaupt erhalten zu haben. Dafür, dass sie ihn erhalten haben muss - und zwar spätestens am 17. Juni 1998 -, spricht aber die von dem Zeugen ....... bekundete - und auch in der Patientenkarteikarte für die Beklagte vermerkte - Terminsbestätigung vom 17. Juni 1998. Die Beklagte hat nämlich nicht in Abrede gestellt, dass ....... den Heil- und Kostenplan gemeinsam mit dem Terminsvorschlag für den 18. Juni 1998 übersandt hat. Wenn die Beklagte dann aber den Termin bestätigte, muss sie auch den Heil- und Kostenplan vorliegen gehabt haben. Wie weit die Beklagte dann noch Zeit für eine Abstimmung mit ihrer Krankenkasse benötigte, entzieht sich dem Einfluss des behandelnden Zahnarztes. Dieser konnte mit seiner Privatpatientin direkt abrechnen. Der Beklagten selbst oblag es, erforderlichenfalls die zu erwartenden Kosten und Erstattungsfragen mit ihrer Krankenkasse zu erörtern. Wenn ihr dafür nicht genügend Zeit blieb, hätte sie ohne weiteres den behandelnden Zahnarzt um einen anderen späteren Termin bitten können, zumal die zahnärztliche Versorgung der Beklagten ganz offensichtlich nicht extrem eilbedürftig war.
Dass der im Heil- und Kostenplan ausgewiesene Betrag später überschritten wurde, führt nicht zur Bejahung einer Nebenpflichtverletzung (die nach Auffassung des Senats bei ansonsten lege artis erbrachter zahnärztlicher Leistung ohnehin kaum dazu führen würde, den gesamten Honoraranspruch des Zahnarztes zu beseitigen). Denn ....... hat nachvollziehbar bekundet, dass konservierende chirurgische Maßnahmen in dem Heil- und Kostenplan nicht enthalten waren (was auch dort vermerkt ist, vgl. Bl. 80 GA), und dass der Gebührenfaktor erst anhand der Schwierigkeit des Falles festgelegt werden konnte.
Schließlich ist sogar davon auszugehen, dass unmittelbar vor der Behandlung am 18. Juni 1998 die Beklagte nochmals - anhand des Heil- und Kostenplan - über die Kosten der Behandlung informiert wurde. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen ....... und ........ Dass - wie die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vorträgt - die Information am 18. Juni 1998 nicht durch den Zahnarzt selbst, sondern durch seine Praxishelferin ....... erfolgte, ist unschädlich, denn anders als die ärztliche Aufklärungspflicht (vgl. hierzu Steffen/Dressler a. a. O. , Rdn. 429) kann die vertragliche Nebenpflicht der Information über Behandlungskosten ohne weiteres auf nichtärztliche Mitarbeiter übertragen werden.
Die Frage, ob die Information am 18. Juni 1998 zu kurzfristig vor Behandlungsbeginn lag, stellt sich so nicht. Denn im Hinblick auf die bewiesenen vorherigen Informationen über die Behandlungskosten am 9. Juni und - spätestens - am 17. Juni 1998 kann das Informationsgespräch vom 18. Juni 1998 ohnehin nicht isoliert betrachtet werden. Schon die erste Information vom 9. Juni 1998 - erst Recht unter Einschluss der weiteren Information spätestens am 17. Juni 1998 - würde ausreichen, um eine Nebenpflichtverletzung des behandelnden Zahnarztes hinsichtlich der Informationspflicht über die Behandlungskosten zu verneinen.
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO (Kosten des Berufungsverfahrens), 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils) und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer).