Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.05.2001, Az.: 11 U 195/00

Handelsvertretervertrag ; Klauselunwirksamkeit; Unangemessene Benachteiligung; Verjährungsfrist ; Auskunftsanspruch; Schadensersatz; Inhaltskontrolle; Sittenwidrige Schädigung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.05.2001
Aktenzeichen
11 U 195/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 21528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0510.11U195.00.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Wird in einem formularmäßigen Handelsvertretervertrag der Lauf der Verjährungsfrist auf 12 Monate ohne Rücksicht auf die Kenntnis von der Anspruchsentstehung abgekürzt, so benachteiligt eine Klausel den Handelsvertreter unangemessen.

2. Der Verwender von AGB kann sich nicht auf die Unwirksamkeit der AGB gemäß § 9 AGBG berufen. 3. Die kurze vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche gemäß § 826 BGB, wenn die sittenwidrige Handlung mit dem Vertragsverstoß identisch ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Juli 2000 verkündete Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen soweit die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft über seinen Umsatz und Gewinn aus denjenigen Geschäften zu erteilen, die er ab Oktober 1995 bis zum 28. Februar 1997 selbst oder über von ihm eingesetzte Dritte mit sämtlichen ihm bekannten Kunden der Klägerin, insbesondere

(Aufzählung)

durchführte und zwar mit einem Produktbereich, der dem von ihm für die Klägerin vertriebenen Produktbereich 'Universalzugband Collier' entsprach,

b) Auskunft über alle von ihm selbst oder von ihm eingesetzte Dritte vorgenommene Akquisitionen aus dem genannten Produktbereich und hieraus folgende Geschäftsvorfälle im vorgenannten Zeitraum zu erteilen,

c) die bei den Geschäftsvorfällen zugrundeliegende Kalkulation offen zu legen und für jeden Geschäftsvorfall im vorgenannten Zeitraum Einkaufspreise und Verkaufserlöse aufgeschlüsselt bekannt zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 30. 000 DM.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage vom Beklagten Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz hinsichtlich von ihr behaupteter Konkurrenzgeschäfte, die der Beklagte in seiner Zeit als Handelsvertreter für die Klägerin vorgenommen haben soll.

2

Die Klägerin stellt Masten aller Art sowie sämtliche Zubehörteile hierzu her. Der Beklagte war für die Klägerin im Gebiet der neuen Bundesländer in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis Ende Januar 1997 tätig. Die Parteien hatten einen Handelsvertretervertrag unter dem 15. /17. Oktober 1993 geschlossen (Kopie Band I, Bl. 12 - 18 d. A. ). In dem Handelsvertretervertrag finden sich u. a. folgende Regelungen:

3

'§ 5 Pflichten des Handelsvertreters

4

. . . .

5

(4) Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertrages verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber der Firma zu unterlassen. Er darf weder die Vertretung einer Konkurrenzfirma übernehmen noch sich mittelbar oder unmittelbar an einem solchen Unternehmen beteiligen noch es fördern. Beabsichtigt der Handelsvertreter, eine andere Vertretung zu übernehmen, so hat er dies der Firma schriftlich anzuzeigen. Die Übernahme ist dann an das Einverständnis der Firma gebunden, wenn berechtigte Interessen der Firma entgegenstehen.

6

(5) Der Handelsvertreter verpflichtet sich weiterhin, alle ihm bekannten Projekte mit Masten aller Art in seinem Kundenkreis unverzüglich der Firma bekannt zu geben.

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§ 10 Verjährung

8

Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung verjähren binnen 12 Monate nach Eintritt der Fälligkeit. '

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie des Handelsvertretervertrages Bezug genommen.

10

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages auf eigene Rechnung Produkte hergestellt bzw. von anderen Herstellern beschafft, die auch zum Produktbereich der Klägerin gehörten und diese Produkte über Dritte an Kunden der Klägerin veräußert. Hierzu hätten insbesondere die Firma ....... sowie das Ingenieurbüro ....... gedient. Grundlage des Vorgehens des Beklagten mit den Herren ....... sowie ....... von der Firma ....... sei eine am 16. November 1995 getroffene Vereinbarung entsprechend des 'Gedankengerüstes' (Hefter K 17) gewesen. Danach sollte der Beklagte Kunden akquirieren für die von ihm hergestellten bzw. gekauften Produkte, die den Produkten der Klägerin vollständig entsprachen und die Kundenwünsche nebst Preisangebote in der Konkurrenz an Herrn ....... von der Firma ....... weiterleiten, sodass die Firma ....... in die Lage versetzt werden würde, durch ein besonderes Gegenangebot zum Angebot der Klägerin diese auszustechen. Gemäß dieser Vereinbarung vom 16. November 1995 sei dann in der Folgezeit auch tatsächlich verfahren worden. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus verschiedenen Telefaxen, insbesondere des Beklagten an Herrn ....... oder Herrn ........ Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen § 5 Abs. 4 des Handelsvertretervertrages verstoßen, wobei sich das Konkurrenzverbot auf den gesamten Produktbereich der Klägerin bezogen habe.

11

Die Klägerin hat bislang im Verfahren erster Instanz lediglich beantragt, dem Beklagten Auskunft über Gewinn und Umsatz aus Geschäften zu erteilen, die er ab Oktober 1995 bis zum 28. Februar 1997 mit sämtlichen ihm bekannten Kunden der Klägerin durchführte, sowie Auskunft über vorgenommene Akquisitionen im vorgenannten Zeitraum zu erteilen und die bei den Geschäftsvorfällen zugrunde liegende Kalkulation offen zu legen. Wegen der Einzelheiten des gestellten Antrages wird auf die Klageschrift vom 30. Dezember 1998 (Band I, Bl. 1 f. d. A. ) und auf den undatierten, bei dem Landgericht am 16. Juni 1999 eingegangenen Schriftsatz (Bd. I, Bl. 48 ff d. A. ) verwiesen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat behauptet, dass seine Geschäftstätigkeit sich nicht auf den gesamten Produktbereich der Klägerin bezogen habe, sondern nur auf das Universalzugband. Hinsichtlich anderer Produkte sei es ihm gestattet gewesen, der Klägerin Konkurrenz zu machen. Er hat bestritten, dass die Vereinbarung vom 16. November 1995 zur Ausführung gelangt sei. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass im Hinblick auf § 10 des Handelsvertretervertrages Verjährung eingetreten sei.

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Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 28. Dezember 1999 (Band I, Bl. 126 f. d. A. ) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2000 (Band I, Bl. 137 ff. d. A. ) verwiesen.

16

Das Landgericht hat den Beklagten zur Auskunft verurteilt. Es hat die Ansicht vertreten, dass sich das Konkurrenzverbot, dem der Beklagte unterlegen hätte, auf die gesamte Produktpalette des Universalzugbandes der Klägerin bezogen habe. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Landgericht davon überzeugt, dass der Beklagte entsprechend der schriftlichen Vereinbarung vom 16. November 1995 vorgegangen sei. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei nicht verjährt. Es könne dahin stehen, ob die vertragliche Regelung in § 10 unwirksam sei. Die Jahresfrist des § 10 des Handelsvertretervertrages beginne erst von dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin Kenntnis aller Umstände, aus denen sie Schadensersatzansprüche ableiten wolle, erhalten habe.

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Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten.

18

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Er ist der Ansicht, dass etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruches und damit der Beginn der Verjährungsfrist hänge nicht von der Kenntnis des Gläubigers ab, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimme. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass § 10 des Handelsvertretervertrages gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Der Handelsvertretervertrag sei als allgemeine Geschäftsbedingung von der Klägerin unstreitig verwandt worden. Die Klägerin als Verwenderin könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst gestellten AGB berufen.

19

Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht ihr auf der ersten Stufe (Auskunft) stattgegeben hat.

21

Die Klägerin beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

23

Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig. Im Übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen erster Instanz. Sie vertritt die Auffassung, dass die Ansprüche nicht verjährt seien. Es komme sehr wohl auf ihre Kenntnis an. Aus § 61, § 113 HGB ergebe sich der allgemeine Rechtsgedanke, dass Ansprüche aus der Verletzung eines Wettbewerbsverbotes erst ab Kenntnis des Prinzipals von dem Abschluss des wettbewerbswidrigen Geschäftes verjähren.

24

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig; insbesondere überschreitet der Wert der Beschwer des Beklagten den Betrag von 1. 500 DM. Da der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, bestimmt sich sein Abwehrinteresse als Berufungskläger in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, § 3 Rn. 16 'Auskunft' m. w. N. ). Der Beklagte hat eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 6. März 2001 (Band II, Bl. 211 d. A. ) vorgelegt, wonach für den Beklagten ein Kostenaufwand von ca. 3. 600 bis 4. 800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bei der Bearbeitung der Auskunft entstehen würde. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerten Ansicht ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Buchführungsunterlagen zum Zwecke der Erstellung der Auskunft selbst durchzuarbeiten. Er kann sich hierzu seines Steuerberaters bedienen. Angesichts des Umfanges des ausgeurteilten Auskunftsanspruches erscheint ein Kostenansatz in der von dem Steuerberater angesetzten Höhe realistisch.

26

2. Die Berufung ist auch begründet. Für den Auskunftsanspruch der Klägerin ist das Informationsinteresse entfallen, da der Beklagte sich wirksam auf die Verjährung bezüglich eines etwaigen Schadensersatzanspruches berufen hat.

27

a) Die Parteien haben in § 10 des Handelsvertretervertrages vom 15. Oktober/17. Oktober 1993 vereinbart, dass alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis binnen 12 Monaten nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Unstreitig ist das Handelsvertretervertragsverhältnis am 31. Januar 1997 beendet worden. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wurden spätestens an diesem Tag fällig. Die Ansicht des Landgerichts, dass die Fälligkeit der Schadensersatzansprüche von der Kenntnis der Klägerin abhängt, trifft nicht zu. Der Verjährungsbeginn hängt nämlich grundsätzlich nicht davon ab, dass ein Berechtigter vom Bestehen des Anspruches Kenntnis hat oder haben konnte. Es reicht die objektive Möglichkeit aus, den Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 1994, 999, 1001 [BGH 01.02.1994 - VI ZR 229/92]; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 198 Rn. 2 m. w. N. ). Die Ansicht der Klägerin, aus dem Rechtsgedanken der § 60, § 61 und § 113 HGB folge, dass die vertragliche Vereinbarung der Parteien dahingehend zu werten sei, dass Ansprüche wegen Wettbewerbverstoßes erst ab Kenntnis verjähren würden, teilt der Senat nicht. Der Wortlaut der Vereinbarung setzt gerade keine Kenntnis voraus. Dieses entspricht dem allgemeinen Grundsatz, während es sich bei den genannten Bestimmungen des HGB um Ausnahmen von der Regel handelt.

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b) Die in dem von der Klägerin verwandten formularmäßigen Handelsvertretervertrag in § 10 enthaltene Klausel, wonach alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung binnen 12 Monaten nach Eintritt der Fälligkeit verjähren, hält allerdings einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht Stand. Zwar kann die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer abgekürzt werden, wenn und soweit billigenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen (BGH NJW 1996, 2097, 2099 [BGH 03.04.1996 - VIII ZR 3/95]; Senat NJW-RR 1988, 1064, 1065) [OLG Celle 12.02.1988 - 11 U 62/87]. Wird in einem formularmäßigen Handelsvertretervertrag der Lauf der Verjährungsfrist auf 12 Monate abgekürzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis von der Anspruchsentstehung, so benachteiligt eine derartige Klausel den Handelsvertreter unangemessen. Es besteht die Möglichkeit, dass Ansprüche entstanden und fällig werden, ohne dass der Handelsvertreter von der Existenz erfährt und diese Ansprüche, da allein die Fälligkeit des Anspruches den Lauf der Verjährungsfrist auslöst, auch verjähren, ohne dass der Vertragspartner von der Existenz erfährt. Zwar besteht diese Gefahr auch bei der gesetzlichen Regelung des § 88 HGB, allerdings sind bei einer vierjährigen Verjährungsfrist erheblich größere Chancen, von fälligen Ansprüchen Kenntnis zu erlangen (BGH, a. a. O. ).

29

Zutreffend weist die Berufungsbegründung jedoch darauf hin, dass sich die Klägerin als Verwenderin des formularmäßigen Handelsvertretervertrages nicht auf § 9 AGBG berufen kann. Der § 9 AGBG schützt nicht den Verwender der AGB, sondern vielmehr die andere Vertragspartei (BGH NJW 1998, 2280, 2281 [BGH 02.04.1998 - IX ZR 79/97]; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Auflage, § 9 Rn. 56 m. w. N. ). Da die Klägerin sich nicht auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann, gilt ihr gegenüber die 12-monatige Verjährungsfrist. Die 12-monatige Verjährungsfrist begann daher am 1. Februar 1997 zu laufen.

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Die Klage ist erst am 30. Dezember 1998 beim Landgericht Hannover eingegangen und konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen.

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Im Hinblick auf die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede steht der Klägerin kein Anspruch wegen einer Vertragsverletzung des Handelsvertretervertrages zu.

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c) Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung erfasst auch etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 826 BGB. Das von der Klägerin behauptete Verhalten des Beklagten könnte sich als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen. Grundsätzlich verjährt jeder Anspruch, wenn derselbe Sachverhalt mehrere Ansprüche ergibt, selbständig in der für ihn maßgebenden Frist. Ausnahmen werden dann gemacht, wenn der Schutzzweck der kurzen Verjährung auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen soll (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. , § 194 Rdnr. 8 f. m. w. N. ). Es ist allerdings auch anerkannt, dass eine Abkürzung der Verjährungsfrist auch bei Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlichem Handeln zulässig ist (Palandt/Heinrichs, a. a. O. , § 225 Rn. 4 m. w. N. ). Die Parteien haben in § 5 Abs. 4 und Abs. 5 des Handelsvertretervertrages vereinbart, dass dem Beklagten als Handelsvertreter jeder Wettbewerb gegenüber der Klägerin verboten war. Den Parteien stand somit bei Abschluss des Vertrages die Gefahr, die nach dem Vortrag der Klägerin später eingetreten ist, konkret vor Augen. Das von der Klägerin behauptete Verhalten des Beklagten stellt sich als ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 und Abs. 5 des Handelsvertretervertrages dar. Für derartige Vertragsverstöße hat auch die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist zu gelten, selbst wenn sich das Verhalten des Beklagten als unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB darstellen sollte. Das Schadensersatzinteresse der Klägerin, das aus § 826 BGB folgt, ist mit dem Schadensersatzinteresse aus der Vertragsverletzung identisch. Daher gilt die vertraglich verkürzte Verjährungsfrist ausnahmsweise auch für Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB, ohne dass es auf die Kenntnis der Klägerin ankommt.

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Demgemäß war auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage, soweit das Landgericht über sie entschieden hat, abzuweisen.

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3. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf § 91 ZPO. Da der Senat über die erste Stufe der Stufenklage abschließend entscheidet, war für die Berufungsinstanz eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, § 97 Rn. 7).

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Die Festsetzung der Beschwer erfolgte gemäß § 546 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift einen vorläufigen Streitwert von 90. 000 DM angegeben. Da der Senat abschließend lediglich über den Auskunftsanspruch entschieden hat, war von diesem Wert unter Anwendung des § 3 ZPO ein Abschlag zu machen.

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Die übrigen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 708 Ziffer 10, § 713 ZPO.

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