Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.05.2001, Az.: 13 U 186/00
25%; 75%; Abflussrohr; Asbestbelastung; Asbestbelastung; Asbestrisiko; Asbeststaub; Asbestzement; Aufklärungspflicht; Ausschreibung; Beseitigungsarbeiten; Demontage; eindeutige Leistungsbeschreibung; Entsorgungsarbeiten; Entsorgungsmaßnahme; erschöpfende Leistungsbeschreibung; Fachkenntnis; Fachkunde; Fachunternehmen; Gebäudeschaden; Gefahrtragung; Haftungsverteilung; Hinweispflicht; Leistungsverzeichnis; Nachfragepflicht; positive Vertragsverletzung; Prozentsatz; Sanierungsaufwand; Schadenersatzanspruch; Schutzmaßnahme; Unvollständigkeit; Vorkenntnis; Werkvertrag
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.05.2001
- Aktenzeichen
- 13 U 186/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 06.07.2000 - AZ: 16 O 225/96
- nachfolgend
- BGH - 13.06.2002 - AZ: VII ZR 208/01
Rechtsgrundlagen
- § 254 Abs 1 BGB
- § 276 BGB
- § 9 VOB A
- § 4 Nr 3 VOB B
Tenor:
Auf die Berufungen der Klägerin und des Streithelfers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2000 teilweise geändert:
Die Klage wird dem Grunde nach in Höhe von 25 % für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Wert: 794.869,47 DM.
Beschwer: jeweils über 60.000 DM.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens infolge unsachgemäßer Demontage von Abflussrohren.
Die Klägerin beabsichtigte, 1990 ihr Gebäude in ..., ...
umzubauen und zu erweitern. Sie beauftragte mit der Planung der Demontagearbeiten den Streithelfer. Dieser erstellte u.a. das Leistungsverzeichnis für die Demontage von Abfluss-, Kalt- und Warmwasserleitungen sowie anderen Sanitäranlagen (Anlage K1). Zur Demontage der Abflussrohre lautet Position 101 des Leistungsverzeichnisses:
"Abflussrohre einschließlich aller Formteile und Abläufe etc. bis DM 150 nach Herstellerangaben fachgerecht demontieren,
Anschlüsse am bestehenden Entsorgungsnetz fachgerecht abdichten, Materialien aus dem Gebäude transportieren, Aufladen und Abladen auf einen von AN zu stellenden Auffüllplatz, einer behördlich genehmigten Abfallbeseitigungsstelle, unter Beachtung der zurzeit geltenden Vorschriften und Verordnungen zuführen."
Die Arbeiten sollten nach den Regelung der VOB/B erbracht werden.
Die Beklagte bot auf die Ausschreibung. Der Streithelfer wertete die Angebote und reichte sie am 3. Juli 1990 der Klägerin zu Auftragserteilung ein, die nach Durchlaufen der Fachabteilungen der Klägerin am 19. Juli 1990 erfolgte.
Am 28. November 1990 demontierte ein Mitarbeiter der Beklagten im Keller des Hauses ein Regenabwasserrohr, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses auf dem Ursprungsauftrag vom 19. Juli 1990 oder einem der Beklagten erteilten Zusatzauftrag beruhte. Dabei trennte er das an der Wand befestigte Rohr mit einem Trennschleifer ab und zersägte es sodann auf dieselbe Weise in mehrere Einzelstücke. Es kam zu erheblicher Staubentwicklung in weiten Teilen des Gebäudes. Die Arbeiten wurden sodann auf Betreiben von Mitarbeitern der Klägerin eingestellt.
Bei der Überprüfung des zerlegten Zementrohres wurde festgestellt, dass es aus Asbestzement bestand. Da sich die gesundheitsschädlichen Asbestfasern in Teilen des Gebäudes niedergeschlagen hatten, wurde eine aufwändige Sanierung notwendig.
Die Klägerin und ihr Streithelfer haben die Auffassung vertreten, die Beauftragung des Beklagten zur Demontage der Entwässerungsleitungen sei auch soweit Asbestzementrohre zu demontieren seien, ordnungsgemäß. Die Ausschreibung sei hinreichend gewesen, die Beklagte zu veranlassen, bei der Demontage auf von außen erkennbare Asbestzementrohre zu achten. Die Beklagte habe die Verpflichtung gehabt, die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowohl bei der Demontage als auch bei der Entsorgung einzuhalten. Sie wäre, wenn sie einen vor dem Beginn der Arbeiten vereinbarten Einweisungstermin wahrgenommen hätte, auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen worden. Der Beklagten wäre auch bei Beachtung der einschlägigen Vorschriften ein Ausbau ohne Zerstörung der Rohre und Anfallen bzw. Verteilen von Asbestzementfaser im Gebäude möglich gewesen.
Da die Beklagte durch nicht auftragsgemäßes und unsachgemäßes Arbeiten den Sanierungsaufwand verursacht habe, habe sie die dafür angefallenen Kosten von insgesamt 794.869,47 DM zu tragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 794.869,47 DM nebst Zinsen und zwar für die Zeit vom 21. Juni 1993 bis 31. Juli 1993 in Höhe von 9,5 %, vom 1. August 1993 bis zum 30. September 1993 in Höhe von 9 %, vom 1. Oktober 1993 bis 31. November 1993 in Höhe von 8,5 %, vom 1. Dezember 1993 bis 31. Mai 1994 in Höhe von 8 %, vom 1. Juni 1994 bis zum 30. April 1995 in Höhe von 6,5 %, vom 1. Mai 1995 bis zum 30. August 1995 in Höhe von 6,25 %, vom 1. September 1995 bis zum 31. Juni 1996 in Höhe von 6 % und seit dem 1. Februar 1996 in Höhe von 5,5 % zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe nach dem Inhalt der Ausschreibung davon ausgehen dürfen, dass keine asbesthaltigen Rohre zu demontieren waren. Anderenfalls hätte die Ausschreibung eindeutige Hinweise darauf enthalten und eine Vielzahl zusätzlicher Positionen, die Asbestentsorgung betreffend, ausweisen müssen. Die Klägerin hätte die Beklagte gar nicht mit derartigen Arbeiten betrauen dürfen, weil sie keine Fachfirma für die Entsorgung derartiger Materialien sei. Von außen sei den Rohren nicht anzusehen, dass Asbestfaser verwendet worden seien. Sie habe auch grundsätzlich in dem Gebäude der Klägerin nicht mit Asbestzementrohren rechnen müssen.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Angemessenheit des Umfangs und der Kosten der Sanierungsarbeiten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Haftung der Beklagten für den Schadensfall scheide aus, weil die Beklagte nicht habe erkennen können, dass sie zu demontierenden Rohre aus Asbestzement hergestellt worden seien.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen die Klägerin und ihr Streithelfer im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führen dabei aus, zu einer fachgerechten Werkleistung der Beklagten, der sachkundig gewesen sei, habe die Prüfung der Auftragsunterlagen gehört. Der Beklagten hätte auf Grund des alten Gebäudes und der örtlichen Gegebenheiten auffallen können und müssen, dass sie Asbestzementrohre zu demontieren hatte. Bei der vor Auftragsdurchführung von der Beklagten nicht wahrgenommenen Einweisung hätte der einweisende Ingenieur sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Asbestzement hingewiesen.
Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen,
die Beklagte zur Zahlung von 794.869,47 DM nebst Zinsen und zwar für die Zeit vom 21. Juni 1993 bis 31. Juli 1993 in Höhe von 9,5 %, vom 1. August 1993 bis zum 30. September 1993 in Höhe von 9 %, vom 1. Oktober 1993 bis 31. November 1993 in Höhe von 8,5 %, vom 1. Dezember 1993 bis 31. Mai 1994 in Höhe von 8 %, vom 1. Juni 1994 bis zum 30. April 1995 in Höhe von 6,5 %, vom 1. Mai 1995 bis zum 30. August 1995 in Höhe von 6,25 %, vom 1. September 1995 bis zum 31. Juni 1996 in Höhe von 6 % und seit dem 1. Februar 1996 in Höhe von 5,5 % zu verurteilen,
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass sie bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe erkennen können, dass Asbestzementrohre zu demontieren gewesen seien. Nach der Ausschreibung sei vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Auch vor Ort sei dies nicht feststellbar gewesen. Die Schadensursache liege vielmehr im Bereich der Klägerin, die auf Grund des Sachverstandes ihrer Mitarbeiter damit habe rechnen müssen, dass Asbestzementrohre zu entsorgen seien und im Bereich des Streithelfer als Fachplaner.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin und des Streithelfers haben zum Teil Erfolg.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe eines Viertels des ihr durch die Demontage des Entwässerungsrohres im Keller des Hauses Saarstraße 12 in Walsrode entstandenen Schadens zu, weil die Beklagte gegen die ihr gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B vor Ausführung des Austrages obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht verstoßen hat. Ein weiter gehender Schadensersatzanspruch infolge nicht sachgerechter Ausführung des erteilten Auftrages zur Demontage des Entwässerungsrohres besteht hingegen nicht.
1. Die Beklagte hatte von der Klägerin den Auftrag zur Demontage der Entwässerungsrohre erhalten. Der Inhalt und Umfang des Auftrages bestimmte sich dem vom Streithelfer gefertigten Leistungsverzeichnisses, Position 101. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die konkret zu demontierenden Rohre bereits von dem Ursprungsauftrag erfasst waren oder zusätzlich beauftragt wurden. Dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass für die zusätzliche Leistung andere Inhalte und Preise als für den Hauptauftrag vereinbart wurden. Vielmehr soll der Mitarbeiter des Streithelfers der Beklagten schlicht den Zusatzauftrag erteilt und einen Einweisungstermin vereinbart haben, ohne dass Weiteres und Abweichungen vom Leistungsverzeichnis in Bezug auf die zusätzlichen Arbeiten abgesprochen wurde.
2. Nach dem Inhalt des Leistungsverzeichnisses konnte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass Abflussrohre verschiedener Stärken oder Materialien zu demontieren waren. Das Leistungsverzeichnis verlangt zu dieser Position lediglich die fachgerechte Demontage und schweigt im Übrigen in Bezug auf zu beachtende Besonderheiten. Dies durfte die Beklagte - wie auch der Sachverständige Neumann überzeugend ausgeführt hat - dahin verstehen, außer den üblichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen seien bei der Demontage keine besonderen Risiken zu beachten oder eine spezielle Art des Ausbaus vorzusehen. Allein der Hinweis "fachgerecht" oder die Verpflichtung, das Demontierte einer behördlich genehmigten Abfallstelle zuzuführen, die auch bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses standardmäßig wiederholt wird, deutet auf keinerlei außergewöhnliche Umstände hin. Zusammengefasst wurden verschiedene Arten von Abflussrohren, die nur der Gesamtlänge nach ausgemessen werden und für die ein einheitlicher Einheitspreis auszuwerfen war. Hätten hingegen besondere Maßnahmen in der Vorbereitung, bei der Durchführung, bei der Entsorgung getroffen werden müssen, hätten diese von der Klägerin bzw. ihrem Streithelfer in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden müssen. § 9 VOB/A verlangt vom Auftraggeber eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Risiko aufgebürdet werden. Er ist vielmehr über alle preisrelevanten Faktoren vor der Kalkulation der Preise aufzuklären. Selbst wenn die Auffassung der Klägerin zutreffend sein sollte, die Rohre hätten bei zerstörungsfreiem Ausbau oder im Falle der Nassbearbeitung ohne weitere Sicherheits- und Schutzmaßnahmen demontiert werden können, wäre sie doch verpflichtet gewesen, die Beklagte in der Ausschreibung bzw. spätestens bei der Vergabe auf diese Faktoren hinzuweisen. Denn selbstverständlich erfordert ein vorsichtiger zerstörungsfreier Ausbau gerade im Bereich von Mauerdurchführungen einen signifikant höheren Zeitaufwand als ein Ausbau, der die Zerstörung des Demontierten selbst zulässt. Gleiches gilt für die Anwendung des Nassschneide- im Vergleich zum Trockenschneideverfahren oder die Notwendigkeit, belastetes Material z.B. an Säcken verpackt statt lose ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen zu entsorgen.
Ungeachtet der Erforderlichkeit, die Leistungsbeschreibung im Falle der Beauftragung unter der Geltung der TRGS 519 nach deren Erfordernissen zu gestalten, ergab sich mithin für den verständigen Auftragnehmer aus dem Schweigen des Leistungsverzeichnisses zu irgend welchen ungewöhnlichen risikobehafteten Bauteilen keinerlei Anhaltspunkte für eine Asbestzemententsorgung.
3. Die vordergründige Klarheit infolge der Schlichtheit und Oberflächlichkeit des Leistungsverzeichnisses sowie der Umstand, dass es von dem Streithelfer als besonders dafür eingesetztem Sonderfachmann erstellt wurde, entband den Beklagten jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Leistungsbeschreibung zu prüfen und vor Durchführung des Auftrages nachzufragen, um sich Gewissheit zu verschaffen, ob die Klägerin bzw. der Streithelfer bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses sich aufdrängende und nahe liegende Risiken beachtet hatte (vgl. Heiermann, Riedl, Rusam, VOB-Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rn. 47, Werner Pastor, der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1522 jeweils m.w.N.).
Die Beklagte als Fachunternehmerin, die grundsätzlich die Verpflichtung hat, Diskussionen in Fachkreisen betreffend ihren Arbeitsbereich zu verfolgen und sich über den Stand auf dem Laufenden zu halten, musste wissen, dass bei einem im Jahr 1990 ca. 20 Jahre alten Gebäude Asbestzementrohre verbaut sein konnten. Denn erst 10 Jahre zuvor waren nach den Ausführungen des Sachverständigen ... astbestfreie Materialien eingeführt worden. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass bei aus der Zeit davor stammenden Rohren grundsätzlich mit Asbestzement zu rechnen war.
Wenn die Beklagte mithin möglicherweise mit einem erheblichen Risiko behaftete Rohre auf Grund einer undifferenzierten Leistungsbeschreibung zu demontieren hatte, musste sie sich zuvor vergewissern, dass das sich aufdrängende Risiko von ihrem Auftraggeber ebenfalls gesehen, geprüft und ausgeschlossen worden war. Dazu hätte es lediglich einer Nachfrage vor Angebotsabgabe bzw. im Falle des späteren Erkennens der Demontage von Zementrohren vor Beginn der Arbeiten bedurft, ob Asbestzement entsprechend der eindeutigen Vorgabe des Leistungsverzeichnisses tatsächlich nicht vorhanden sei. Anlass zu dieser Prüfung und Nachfrage hatte die Beklagte insbesondere deshalb, weil in der maßgeblichen Position 101 undifferenziert verschiedene Stärken/Materialien von Abflussrohren zusammengefasst worden waren. Dies konnte für die Beklagte Anlass sein zu prüfen, ob die Klägerin bzw. der Streithelfer bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses hinreichend sorgfältig vorgegangen war.
Die Prüfung- und Fragepflicht der Beklagten entfiel nicht auf Grund der Einschaltung des Streithelfers als Sonderfachmann. Vielmehr ergab die Undifferenziertheit des Leistungsverzeichnisses, das Alter des Gebäudes, die Art der zu demontierenden Rohre besonderen Anlass, den Inhalt des Leistungsverzeichnisses genau zu hinterfragen (vgl. BGH Baurecht 1978, 222, 224, Heiermann a.A. O. § 4 Rn. 51).
4. Ein weiter gehender Verstoß gegen die Prüfungs- und Hinweispflicht ist nicht entsprechend dem Vortrag des Streithelfers deshalb gegeben, weil die Beklagte auf Grund dunkler Farbgebung zwangsläufig die Asbestzementhaltigkeit der Entwässerungsrohre hätte erkennen können. Der Streithelfer nimmt insoweit nicht zur Kenntnis, dass die auszubauenden Rohre ausweislich der Lichtbilder in dem von der Klägerin eingereichten Gutachten ... in der Wandfarbe gestrichen waren. Anhand der Innenflächen kann eine vermeintliche unterschiedliche Farbgebung nicht erkannt werden, weil diese durch Anhaftungen der Flüssigkeit verdeckt wird.
Auch das Vorhandensein von Muffen mag für einen intensiv mit den Einzelheiten der Bauweise von Zementrohren befassten Fachmann auf Asbestzement hindeuten. Eine derart vertiefte Kenntnis der Materialien war allerdings bei der Beklagten nicht vorauszusetzen.
5. Bei der Bemessung des Umfanges der die Beklagte treffende Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung ihrer Hinweispflicht ist das auf Seiten der Klägerin mitwirkende Verschulden zu berücksichtigen. Bei der Abwägung ist zum Nachteil der Klägerin das Verhalten des von ihr als Sonderfachmann eingesetzten Streithelfers einzustellen. Für den Streithelfer musste sich angesichts des Alters des Gebäudes die Prüfung auf Asbestzement geradezu aufdrängen. Insbesondere musste ihm zudem bekannt sein, dass er die Beachtung der bei Asbestzement einzuhaltenden Entsorgungsmaßnahmen in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen hatte. Dies gilt aus oben genannten Gründen ungeachtet des Vortrages der Klägerin und des Streithelfers zur vermeintlich noch nicht oder nicht geltenden TRGS 519. Neben dieser gravierenden Pflichtverletzung war der Klägerin zudem anzulasten, dass sie selbst über einen kompetenten Mitarbeiterstab verfügt, dass die Ausschreibung des Streithelfers die Behörde der Klägerin zuvor durchlaufen hat, ihre Mitarbeiter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von dem massiven Asbestrisiko in Gebäuden der Klägerin wussten, aber eine Ausschreibung passieren ließen, die nicht erkennbar werden ließ, dass das Asbestrisiko ausgeschlossen war. Insgesamt überwiegt damit der Verursachungsbeitrag auf Seiten der Klägerin deutlich. Der Senat hält eine Haftungsverteilung von 3/4 zu Nachteilen der Klägerin und 1/4 zum Nachteil des Beklagten für angemessen.
6. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass für eine Schlechterfüllung der Werkverpflichtung und einen daraus resultierenden weiter gehenden Schadensersatzanspruch kein Raum ist. Die Beklagte hat entsprechend dem Auftrag gearbeitet. Lediglich ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ihr vorzuhalten.
Die vom Streithelfer vorgetragene beabsichtigte Instruktion vor Auftragsdurchführung innerhalb derer der Beklagten die Art und Weise der Demontage vorgegeben worden wäre, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Auftrag war der Beklagten unter der Geltung des Leistungsverzeichnisses, Position 101, erteilt worden. Die Beklagte konnte mangels irgendwelcher Einschränkungen oder Hinweise bei der zusätzlichen Auftragserteilung auch nicht damit rechnen, Instruktionen zu besonderen sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die preislich relevant hätten sein müssen, zu erhalten. Erkennbar ging es auch nach dem Vortrag des Streithelfers, der Zeuge ... habe Zeichnungen zur Einweisung betreffend die zu demontierenden Rohre dabei gehabt, nur darum, die genaue Lage der zu beseitigenden Entwässerungsrohre festzulegen. Warum der Zeuge ... gerade zu besonderen Ausbaumodalitäten hätte Stellung beziehen sollen, ist nicht dargestellt, weil dieser Umstand im Büro des Streithelfers weder bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses noch in der Folgezeit eine Rolle gespielt hat bzw. Untersuchungen dazu angestellt worden sind.
II.
Da der Rechtsstreit lediglich dem Grunde nach zur Entscheidung reif war, war er gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Klärung der Höhe der Klageforderung zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung dazu hält der Senat nicht für sachgerecht, weil dies nicht dem Wesen des Instanzenzuges entspricht und die Parteien durch den Verlust einer Tatsacheninstanz ernstlich belastet werden.
Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erübrigt sich, weil aus diesem Urteils nicht zu vollstrecken ist. Die Festsetzung der Beschwer richtet sich nach § 546 Abs. 2 ZPO.