Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.05.2001, Az.: 11 U 134/00
Schadensersatz ; Tieflader ; Baggertransport ; Mitverschulden; Güterverkehr ; Haftungsumfang ; Frachtführer; Schadensumfang
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.05.2001
- Aktenzeichen
- 11 U 134/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0510.11U134.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 KVO
- § 29 KVO
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2001, 213-215
- PVR 2002, 56-58
Amtlicher Leitsatz
Zu den Verantwortungsbereichen des Auftraggebers und des Frachtführers beim Transport eines Baggers.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 10. März 1999 geändert, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz in Höhe von 75 % für diejenigen Schäden zu leisten, die der vom Kläger vertretenen Gemeinschuldnerin dadurch entstanden sind, dass am 11. November 1997 ein auf einem Sattelzug der Beklagten zu 1 zu transportierender Bagger in der Gemeinde ....... an einer Brücke mit einer lichten Durchfahrtshöhe von 4, 50 m anstieß.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70. 049, 09 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, soweit es um das Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1 geht.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85. 000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherung in nämlicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Die Beschwer der Beklagten zu 1 übersteigt 60. 000 DM.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 11. November 1997, in dessen Rahmen ein von der ursprünglichen Klägerin angemieteter Hydraulikbagger, dessen Transport auf einem Tieflader zu einer Baustelle die Beklagte zu 1 übernommen hatte, mit einer Brücke kollidierte.
Die Gemeinschuldnerin beauftragte die Beklagte zu 1 am 11. November 1997, auf einem Tieflader, der vom früheren Beklagten zu 2 gefahren wurde, einen Container und einen Hydraulikbagger Komatsu PW 170 von ....... nach ....... umzusetzen. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) hatte schon wiederholt entsprechende Transporte im gewerblichen Stückgutfernverkehr für die Klägerin durchgeführt. Der frühere Beklagte zu 2 stellte den Sattelzug, mit dem Container und Bagger transportiert werden sollten, am 11. November 1997 nach Weisung des Poliers der Gemeinschuldnerin in ....... ab. Der Tieflader wurde von Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin teleskopiert und beladen. Dabei wurde der Container unmittelbar hinter dem Auflieger abgesetzt. Der Baggerfahrer der Gemeinschuldnerin stellte den Hydraulikbagger sodann entgegen der Fahrtrichtung auf dem Tieflader ab. Dabei knickte er das äußere Stück des Baggerarmes (ohne Schaufel) nach innen ein und stellte die Eigenbremse des Baggers fest. Der frühere Beklagte zu 2 passierte, nachdem der Transport sich in Bewegung gesetzt hatte, mit dem so beladenen Tieflader in der Gemeinde ....... eine Brücke mit einer Durchfahrtshöhe von ca. 460 cm. Unmittelbar danach blieb der Bagger an einer weiteren inzwischen gesprengten Brücke mit einer Durchfahrtshöhe von ca. 450 cm hängen. Der Bagger wurde beschädigt. Er stand im Eigentum der Firma ....... Maschinenverleih, die ihre Ersatzansprüche aus dem Unfall an die ursprüngliche Klägerin abgetreten hat. Der Bagger wurde nach dem Unfall zur Reparatur nach ....... zur Firma ....... transportiert. Nach einem Havarie-Gutachten des Büros ....... vom 26. Februar 1998 wurden die Reparatur-, Bergungs- und Transportkosten des Baggers mit 80. 148, 78 DM bewertet. Nach den Feststellungen des Havarie-Kommissariats hatte der Bagger bei ordnungsgemäß gestelltem Ausleger eine Höhe von 325, 5 cm. Die Lade/Plateauhöhe des Sattelaufliegers ist auf 77, 5 cm festgestellt worden, sodass die Höhe über alles bei der Durchfahrt im günstigsten Fall bei 403 cm lag. Die Durchfahrtshöhe der Brücke im Unfallbereich ist von dem Polizeirevier ....... in der Unfallanzeige mit 450 cm aufgenommen worden. Die ursprüngliche Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 1998 zum Ausgleich des behaupteten Schadens bis zum 31. März 1998 auf.
Die ursprüngliche Klägerin hat behauptet, sie habe die Maße und Gewichte des Transportguts der Beklagten mitgeteilt. Sie hat gemeint, der Schaden sei allein von der Beklagten verursacht worden. Sie trägt vor, es habe eine konkludente Vereinbarung darüber gegeben, dass die Beklagte auch die beförderungssichere Verladung zu übernehmen habe. Als für Schwertransporte mit Tiefladern werbendes Spezialunternehmen habe die Beklagte schon mehrfach für sie den Transport schwerer Geräte durchgeführt. Nach Angaben der Beklagten sei das schwere Gerät auf den Fahrzeugen plaziert worden. So sei auch bei dem hier in Rede stehenden Bagger verfahren worden. Mitarbeiter der Beklagten hätten jeweils das Transportgut mit Gurten gesichert. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Befestigung des Transportgutes auch im vorliegenden Fall kontrollieren müssen, damit nicht durch Gewichtsschwankungen und ein Verrutschen der Ladung die Betriebssicherheit beeinträchtigt werde. Dabei habe die Beklagte wegen der geringfügigen Höhenüberschreitung eine gesteigerte Sorgfalts- und Kontrollpflicht getroffen. Auch hätten sich die Mitarbeiter der Beklagten nach den lichten Durchfahrtshöhen auf der von ihnen geplanten Streckenführung erkundigen und ggf. einen anderen Weg wählen müssen. Der frühere Beklagte zu 2 habe nicht einmal die Überhöhe festgestellt. Das müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Der frühere Beklagte zu 2 habe selbst unmittelbar nach dem Unfall geäußert, er habe auf die Brücke nicht geachtet. Die Gemeinschuldnerin hat weiter behauptet, ein Aufschaukeln des Baggerarmes sei technisch nicht möglich.
Die Gemeinschuldnerin hatte zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 89. 401, 78 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. April 1998 zu zahlen. Sie hat mit am 7. Oktober 1998 eingegangenem Schriftsatz die Klage in der Hauptsache auf 98. 096, 46 DM und mit am 4. Dezember 1998 eingegangenem Schriftsatz auf die gesamtschuldnerische Haftung mit dem früheren Beklagten zu 2 erweitert. Nach Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 1999 hat die Gemeinschuldnerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 98. 096, 46 DM nebst 10 % Zinsen aus 89. 401, 78 DM vom 1. April 1998 bis zum 12. Oktober 1998 und aus 98. 096, 46 DM seit dem 13. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und
widerklagend die Klägerin zu verurteilen,
an sie 8. 107, 54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 1998 zu zahlen.
Die Gemeinschuldnerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der frühere Beklagte zu 2 habe noch den Baggerfahrer der Klägerin gefragt, ob der Bagger bisher immer so verladen worden sei, was dieser bejaht habe. Der Bagger sei nicht mit gestrecktem, sondern mit aufgewinkeltem Auslegerarm verladen worden. Die damit verbundene mangelnde Beförderungssicherheit wie auch das mögliche Aufschaukeln des Baggerarmes sei für den früheren Beklagten zu 2 nicht zu erkennen gewesen. Auch hätten die den Unfall aufnehmende Polizei und der Havarie-Kommissar die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht beanstandet. Offensichtlich sei der Baggerarm falsch eingestellt gewesen. Bei ordnungsgemäßer Beladung hätten sämtliche Brücken gefahrlos unterquert werden können. Der ursprünglichen Klägerin sei auch bewusst gewesen, dass die zulässige Ladehöhe geringfügig überschritten worden sei. Dadurch bedingte Schäden habe sie billigend in Kauf genommen. Sie versuche nun, ihr vorsätzliches Verhalten in grobe Fahrlässigkeiten der Frachtführerin umzumünzen. Der frühere Beklagte zu 2 habe auch nicht wissen können und müssen, wie der Greifarm des Baggers zu befestigen sei, damit er sich nicht durch natürliche, transportbedingte Erschütterungen aufschaukeln könne.
Die Beklagte hat die Höhe der Klageforderung bestritten und behauptet, eine Beschädigung des Containers sei nach dem bekannten Unfallverlauf nicht zu erklären.
Die in erster Instanz erhobene Widerklageforderung beruhte auf Schäden am Tieflader, die das Landgericht jedoch abgewiesen hat und hinsichtlich derer der Streit nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, es hat dazu ausgeführt, der Anstoß an der unstreitig 450 cm hohen Brückendurchfahrt habe sich ereignet, weil der Ausleger des Baggers sich aufgeschaukelt habe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Beladung auf ihre Beförderungssicherheit hin zu kontrollieren. Zwar sei die Beklagte verpflichtet gewesen, für die betriebssichere Verladung des Baggers zu sorgen. Dies habe aber hier, nachdem die Beklagte die Beladung des Tiefladers nicht übernommen hatte, nicht dazu geführt, dass die Beklagte selbst hätte zusätzliche Befestigungen des Transportgutes vornehmen müssen. Nachdem die Durchfahrtshöhe der Brücke bei 450 cm gelegen habe, und die Transporthöhe bei eingewinkeltem Baggerarm von 325, 5 cm und einer Höhe des Tiefladers von 77, 5 cm nur eine Gesamthöhe von 403 cm ergeben habe, hätte an sich ein gefahrloses Durchfahren der Brücke möglich sein müssen. Nachdem es jedoch zu einem Anstoß des Baggerarmes im Rahmen des Unfallgeschehens unstreitig gekommen sei, sei die einzig plausible Erklärung hierfür in einem Aufschaukeln des Baggerarms zu sehen, wie die Beklagte es angenommen habe. Daraus folge, dass eine betriebssichere Verladung nicht gegeben gewesen sei. Damit habe die Beklagte den Beförderungsvertrag nicht erfüllen können, demzufolge es ihr oblegen hätte, so zu befördern, dass weder das Stückgut noch Brücken beschädigt werden konnten. Danach sei der Schaden dadurch eingetreten, dass es unterlassen worden sei, den Baggerarm gegen ein Aufschaukeln zu sichern. Durch diese nicht beförderungssichere Verladung sei auch die Betriebssicherheit des Fahrzeuges, für die grundsätzlich die Frachtführerin allein verantwortlich sei, nicht mehr gegeben gewesen. Für die Aufteilung der Sorgfaltspflichten in einer solchen Konstellation sei grundsätzlich eine Teilung der Verantwortung und des Schadens nach § 254 BGB vorzunehmen. Im Streitfall sei es in diesem Rahmen gerechtfertigt, die Haftung der Beklagten nach Verursachung und Verschuldensbeiträgen zurücktreten zu lassen. Ein grober Verladefehler der Gemeinschuldnerin sei offensichtlich. Der Unfall sei nur so zu erklären, dass die Gemeinschuldnerin die ihr obliegende technische Sicherung des Baggerarmes unterlassen habe. Dass dies für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Über einen besonderen Sachverstand hinsichtlich des Verhaltens hydraulischer Baggerarme habe die Beklagte nicht verfügt. Die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sei mit bloßem Auge nicht erkennbar gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner - im Rahmen der Wiederaufnahme des Rechtsstreits in seiner Funktion als Konkursverwalter - unter Beachtung der Förmlichkeiten eingelegten Berufung.
Neben der Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages macht der Kläger geltend, die Annahme des Landgerichts sei unzutreffend, dass eine nicht beförderungssichere Verladung stets dann vorliege, wenn das Fahrzeug mit Ladung insgesamt eine Höhe von 4 m überschreite. Unzweifelhaft müsse sein, dass auch höhere Transporte beförderungssicher verladen werden könnten. In solchen Fällen sei es nur so, dass der Fahrzeugführer bzw. der Frachtführer dafür verantwortlich sei, eine Ausnahmegenehmigung für den Transport einzuholen. Zu den Mindestpflichten eines jeden Frachtführers gehöre es, im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Betriebssicherheit der Verladung darauf zu achten, dass die zulässigen Maße des Fahrzeuges mit der Ladung gewahrt seien. Im Streitfall habe jedoch die Beklagte weder durch den eingesetzten Fahrer noch anderweitig die erforderliche Genehmigung eingeholt, noch die konkrete Ladehöhe ermittelt noch eine Routenplanung vorgenommen, sondern der frühere Beklagte zu 2 sei einfach drauflos gefahren.
Es könne auch nicht mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die Gesamthöhe von Auflieger und geladenem Bagger 403 cm betragen habe. Eine solche Höhe sei nur zu erreichen gewesen, wenn der Baggerarm in Tiefststellung hätte verladen werden können. Das sei jedoch nicht möglich gewesen. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Beklagte einen Tieflader gestellt habe, auf welchem bei Aufstellung des 6 m langen Containers vorn für den Bagger nur noch eine Ladefläche von 5, 60 m geblieben sei. In flachster Transportstellung habe der Bagger jedoch eine Gesamtlänge von 8, 41 m gehabt. Demgemäß habe er auf der verbleibenden Ladefläche nicht in flachster Stellung verladen werden können. Vielmehr sei eine kürzere - aber eben auch höhere - Stellung des Auslegers gewählt worden. Die Vermutung des Landgerichts, der Unfall beruhe auf einem Aufschaukeln des Baggerarms sei damit ohne Grundlage.
Allerdings räumt der Kläger ein, ein Mitverschulden könne darin gesehen werden, dass der Baggerfahrer ....... der Gemeinschuldnerin einen Transport des Baggers in einer Stellung zugelassen habe, die zwar von der Beförderungssicherheit her unproblematisch war, der Höhe nach aber insofern nicht optimal, als zumindest theoretisch, wenn auch nicht im konkreten Fall, eine flachere Transportstellung möglich gewesen wäre. Im Hinblick hierauf ist der Kläger bereit, sich ein Mitverschulden in Höhe eines Viertels des Schadens anrechnen zu lassen. Der Kläger beantragt deshalb,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73. 572, 35 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Ladefläche des Tiefladers habe bei vollständigem Auszug des Teleskops 14, 60 m umfasst, allerdings habe der Fahrer den Tieflader hinsichtlich der letzten 80 cm nicht ausgefahren, sodass die Ladefläche 13, 80 cm betragen habe. Ziehe man hiervon 6 m für den Container ab, blieben 7, 80 m für den Bagger. Auf dieser Fläche sei der Bagger mit Arm in tiefster Stellung verladen worden. Dies sei möglich gewesen, weil der Ausleger nach hinten über die Rückwand des Tiefladers um 60 bis 80 cm hinaus geragt habe. Demgemäß habe der Fahrer der Beklagten von einer Höhe von nur etwa 4 m ausgehen dürfen. Ferner habe der Fahrer auch den Baggerfahrer ....... gefragt, ob er den Bagger verladen habe wie immer, was dieser bejaht habe. Nach diesem Sachverhalt könne der Schaden nur durch ein Aufschaukeln des Baggerarmes entstanden sein, für den, nachdem ihr Fahrer insoweit keinerlei technische Kenntnisse gehabt habe, nur die Gemeinschuldnerin verantwortlich sei.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat bereits jetzt überwiegend Erfolg.
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte dem Grunde nach für das streitgegenständliche Schadensgeschehen vom 11. November 1997 einzustehen hat.
Soweit der Höhe nach der Kläger nicht den gesamten von ihm geltend gemachten Schaden, sondern im Hinblick auf ein Mitverschulden der Gemeinschuldnerin nur einen Teil davon beanspruchen kann, reichte nach Auffassung des Senats der vom Kläger selbst vorgenommene Abzug von 25 % aus, um ein etwaiges Mitverschulden ausreichend zu berücksichtigen. Lediglich hinsichtlich einer Position der Höhe nach war der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Insoweit hat der Senat jedoch gemeint, von der Möglichkeit eines Grund- und Teilurteils Gebrauch machen zu sollen, nachdem dem Kläger aus dem erstinstanzlichen Urteil eine Vollstreckungsmöglichkeit nicht zukam und die neuere finanzielle Entwicklung bei der Beklagten bzw. Schwesterfirmen der Beklagten ein weiteres Zuwarten als unsachgemäß erscheinen ließen.
I.
Die Schadensersatzforderung des Klägers ist dem Grunde nach zu 75 % gerechtfertigt.
1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 17 und 29 KVO zu.
Die KVO ist anwendbar, weil es sich bei dem streitigen Transport um die Beförderung eines Gutes mit einem Kraftfahrzeug im gewerblichen Güterverkehr handelt, der nicht unter einen Freistellungstatbestand nach dem GüKG fällt und deswegen aus der Anwendung der KVO ausgenommen ist und es sich zudem nicht um ein reines Speditionsgeschäft handelt.
Gemäß § 29 KVO hat der Unternehmer, hier die Beklagte, alle an dem beförderten Gut entstandenen direkten Schäden und Verluste durch Transportmittelunfälle und Betriebsunfälle, zu denen auch schadensverursachende Ereignisse gehören, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang der Güterbeförderung mittels Kraftfahrzeug stehen, zu ersetzen, welche in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entstehen. Aus § 29 KVO haftet der Unternehmer insoweit verschuldensunabhängig.
Dass das Schadensereignis im Streitfall beim Transportbetrieb eingetreten ist und insoweit in den Haftungsumfang fällt, ist unzweifelhaft.
Dass das Schadensereignis auch im Haftungszeitraum, nämlich zwischen Übernahme und Ablieferung des Gutes eintrat, ist ebenso unzweifelhaft.
Die Einstandspflicht der Beklagten entfällt im Streitfall auch nicht gemäß § 34 c KVO, wonach der Unternehmer für solche Schäden nicht einzutreten hat, die durch Verschulden des Verfügungsberechtigten entstehen. Über § 34 c KVO ist auf § 17 KVO zurückzugreifen, wonach der Auftraggeber die beförderungssichere Verladung des Frachtgutes vorzunehmen und zu verantworten hat. Dies kann zwar abbedungen werden, hierfür gibt es jedoch im Streitfall keine Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere, nachdem unstreitig ist, dass der Baggerführer der klagenden Gemeinschuldnerin den Bagger auf den Tieflader gefahren hat.
Dem gegenüber ist für die Betriebssicherheit sowohl der Verladung als auch des gesamten Zuges der Unternehmer (Frachtführer) verantwortlich.
Nach diesen Verantwortungskreisen ist im Streitfall abzugrenzen. Dabei ergibt sich für den Streitfall, dass für sämtliche denkbaren Geschehensabläufe die Beklagte eine Verantwortung trifft.
Beruhte der Schadensverlauf darauf, dass die Gesamthöhe des Transportes nicht 403 cm ausmachte, weil der Bagger nicht in der flachsten Stellung des Auslegerarms verladen worden war, sondern in einer höheren Stellung, so traf die Beklagte hierfür die Verantwortung. Die Überschreitung der nach Straßenverkehrsordnungsrecht mit 400 cm höchstzulässigen Verladehöhe gehört zur Betriebssicherheit (vgl. Piper, RWS-Skript zum Transportrecht, 7. Aufl. , Rdnr. 261 unter Hinweis auf die unveröffentlichte BGH-Entscheidung vom 26. Oktober 1961, II ZR 6/60). Demgemäß fiel diese Schadensverursachungsmöglichkeit in den Verantwortungskreis der Beklagten. Der vormals mitbeklagte Fahrer der Beklagten hat nämlich unstreitig keine Feststellungen zur Höhe des von ihm zu führenden Transportes getroffen. Er hat keine Messung durchgeführt und auch nicht bemerkt, dass die erlaubte Höhe von 4 m überschritten waren. Für dieses Verschulden hat die Beklagte einzustehen. Insoweit entlastet sie auch der Vortrag nicht, ihr Fahrer habe den Baggerführer der Gemeinschuldnerin, der den Bagger auf den Tieflader gefahren habe befragt, ob er den Bagger verladen habe wie immer. Es kann unterstellt werden, dass der von der Beklagten gestellte Fahrer diese Frage an den Baggerführer gerichtet hat. Der Baggerführer musste sie jedoch mangels Präzision keinesfalls zwingend auf die Höhe des Transports gemünzt verstehen. Demgemäß konnte und durfte der Fahrer der Beklagten mit dem Transport, von dessen Höhe er sich nicht selber überzeugt hatte, nicht losfahren.
Sollte demgegenüber das Unfallgeschehen darauf beruhen, dass, wie das Landgericht angenommen hat, der Baggerarm sich aufgeschaukelt hat, so hat hierfür ebenfalls die Beklagte einzustehen. Der für die Betriebssicherheit des Transportes verantwortliche Fahrer musste eine Aufstellung des Baggers ausschließen, in welcher Baggerbewegungen, seien es auch nur Bewegungen des Baggerarmes eintreten konnten, die dazu führen konnten, dass der Baggerarm Gegenstände außerhalb des Transports berühren konnte, wie sich dies im Unfallgeschehen verwirklicht hat. Der Fahrer der Beklagten hätte demgemäß entweder vor Beginn des Transportes für eine Verzurrung des nicht weiter arretierten Baggerarmes sorgen müssen oder aber durch extrem langsames und vorsichtiges Heranfahren an Streckenstellen mit beschränkter Durchfahrtshöhe wie die Brücke, an der der Unfall sich ereignete, sicherstellen müssen, das aufgrund der von ihm gewählten Geschwindigkeit ein etwa zuvor eingetretenes Aufschaukeln des Baggerarmes sich vor Durchfahrt unter der Brücke wieder verringert hatte bzw. zum Stillstand gekommen war. Weiter musste der Fahrer durch ständiges Beobachten der Ladung (z. B. in den Rückspiegeln) sicherstellen, dass ihm nennenswerte Veränderungen der Ladehöhe nicht verborgen blieben.
Die so zu beschreibende erforderliche Sorgfalt des Fahrers der Beklagten hat dieser in jedem Falle in der einen oder anderen Form missachtet, so dass offen bleiben kann, welcher der beiden genannten Geschehensabläufe sich tatsächlich abgespielt haben mag.
Gegenüber diesen Verursachungselementen, die in der Sphäre der Beklagten liegen, trifft die Gemeinschuldnerin allenfalls ein kleines Verursachungselement, das sie zutreffend darin sieht, dass ihr Baggerfahrer möglicherweise den Beginn des Transports mit nach hinten herausragendem ungesichertem Baggerarm bzw. entsprechend dem Klägervortrag nicht in der niedersten Stellung befindlichen Baggerarm nicht hätte zulassen dürfen. Das vom Kläger insoweit berücksichtigte Mitverschulden von 1/4 der Schadenshöhe reicht jedoch zur Abgeltung dieses Verursachungsbeitrages aus.
Dass die Gemeinschuldnerin insofern überhaupt ein mitwirkender Verursachungsanteil trifft, führt nicht gem. § 34 c KVO, entgegen dessen Wortlaut, zur vollständigen Enthaftung der Beklagten. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung steht nämlich fest, dass in Fällen, in denen beide Seiten Verursachungsanteile treffen, gem. § 254 BGB vorzugehen ist. Demgemäß trifft die Beklagte die Verantwortlichkeit für den Schaden, nachdem das Mitverschulden der Klägerin keinesfalls so überwiegt, dass die der Beklagten zur Last fallenden Verursachungsanteile dahinter zurück träten.
2. Neben der Haftung nach KVO hat die Beklagte dem Kläger für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auch aus Delikt einzustehen. Die Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB sind gegeben. Der Fahrer der Beklagten hat das Eigentum der Gemeinschuldnerin bzw. von deren Zedentin durch Fahrlässigkeit (mangelnde Höhenkontrolle und unvorsichtiges Heranfahren an die Brücke bzw. unzureichende Sicherung des freien Baggerarmes) beschädigt. Ein Verschulden ist dem Fahrer der Beklagten insoweit vorzuwerfen, als er ohne weiteres hätte bemerken können, dass der Transport in die Nähe einer Höhe von vier Metern, die ihn zum Nachmessen verpflichtete, geriet, und der Fahrer ferner hätte ebenso darauf achten müssen, dass ein Aufschaukeln des Baggerarmes, von dem die Beklagte ausgeht, keineswegs möglich war, nachdem die Höhe des Transports ohne derartige Vorkommnisse jedenfalls vier Meter schon erreicht hatte.
Da die Beklagte zum im Rahmen der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB an sich möglichen Entlastungsbeweis gem. § 831 BGB für den für sie tätig gewordenen vormaligen Beklagten zu 2 nichts vorgetragen hat, hat sie für das Verschulden des vormaligen Beklagten zu 2 dem Grunde nach einzustehen.
II.
Der Höhe nach erfasst die Einstandspflicht der Beklagten alle von der Klägerin geltend gemachten Schäden mit Ausnahme des Schadens am Container (3. 523, 26 DM) hinsichtlich dessen nicht feststeht, ob er durch den Anstoß des Baggers an der Brücke verursacht ist und hinsichtlich dessen der Senat noch Beweis erheben muss.
1. Zwar sind im Rahmen der KVO-Haftung gem. § 35 KVO nur diejenigen Schäden zu ersetzen, die am Transportgut eintreten. Das ist im Streitfall der Schaden am Bagger, den die Klägerin, ohne dass dies zwischen den Parteien in Streit stünde, mit 77. 478 DM in Ansatz bringt. Nicht erstattungsfähig nach der KVO sind demgegenüber mittelbare Vermögensschäden, seien sie auch durch Schäden am Transportgut veranlasst, wie sich aus dem Zusammenspiel von § 35 KVO und § 31 KVO ergibt, wonach die Ansprüche auf Ersatz anderer Schäden als Güterschäden auf bestimmte Schadensarten beschränkt werden, zu denen die mittelbaren Vermögensschäden nicht gehören. Dass derartige vermittelte Schäden nicht zu ersetzen sind, hat auch der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. BGH vom 21. April 1960, II ZR 21/58). Nicht ersatzfähig nach KVO sind demgemäß Transportkosten für die Rückführung eines Mietbaggers zum Vermieter, Kosten für die Anmietung eines Ersatzbaggers sowie Transportkosten und Bergungskosten und weitere Kosten für Warte- und Stillstandszeiten.
2. Erstattungsfähig sind die letztgenannten Kosten jedoch als mittelbare Vermögensschäden, die auf die Eigentumsbeschädigung am Bagger zurückgehen, aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Demgemäß kann die Klägerin im Streitfall auch die Kosten für die Rückführung des Mietbaggers zum Vermieter, die sie mit 2. 392, 50 DM angibt, die Kosten für die Anmietung eines Ersatzbaggers in Höhe von 6. 604, 50 DM sowie die Transport- und Bergungskosten sowie die Kosten für Warte- und Stillstandszeiten verlangen.
Soweit die Beklagte in erster Instanz hinsichtlich bestimmter Teile der Bergungskosten deren Höhe in Abrede genommen hatte (Bl. 9 f. des Schriftsatzes vom 27. Oktober 1998) und diesen Vortrag in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten will, indem sie beispielsweise den Ansatz einer Einsatzstunde eines Tiefladers nebst Fahrer mit 165 DM je Stunde bestritten hatte, gab dies dem Senat keinen Anlass, Beweis zu erheben. Substantiierter Vortrag der Beklagten hätte erfordert, dass sie vorträgt, welcher Stundensatz angemessen sein würde. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Spezialunternehmen für Schwertransporte, das genau beurteilen kann, welcher Stundensatz für einen derartigen Transport anfällt. Ein solches Unternehmen ist gehalten, den vom Kläger geforderten Stundensatz substantiiert durch Angabe der selbst für zutreffend gehaltenen Preisangabe zu bestreiten. Dieser Substantiierungspflicht hat die Beklagte nicht genügt.
3. Auszunehmen von der Ersatzpflicht der Höhe nach sind allein die Reparaturkosten am Container, weil nicht feststeht, dass sie durch das Schadensgeschehen am Bagger mittelbar verursacht wurden.
Von der Gesamthöhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens von 98. 096, 46 DM waren demnach die von diesem Teilurteil nicht erfassten Reparaturkosten am Container abzuziehen, die die Klägerin mit 4. 697, 68 DM in ihre Gesamtforderung einbezogen hat.
4. Mithin könnte die Klägerin bestenfalls der Höhe nach 93. 398, 78 DM erhalten.
Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch noch, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden insoweit anrechnen lässt, als ihr Baggerfahrer ....... den Start des Transports mit nach hinten herausragenden ungesichertem Baggerarm nicht unterbunden hat. Dieses Mitverschulden hat die Klägerin mit bis zu 1/4 in Ansatz gebracht. Diese Quotierung erscheint dem Senat als ausreichend. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der von der Beklagten gestellte Baggerfahrer, der vormalige Beklagte zu 2, die schwerwiegenderen Verursachungsanteile gesetzt hat, indem er ohne nachzumessen und ohne für eine Höhenfixierung des Baggerarmes zu sorgen den Transport begann und auch die letzte Ursache zum Unfallgeschehen setzte, indem er ohne Einhaltung besonderer Sorgfalt und Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Schritttempo unter der Unfallstelle entlangfuhr. Ein derartiges Vorgehen wiegt bei einem Fahrer gerade eines auf Spezialtransporte spezialisierten Unternehmens wie der Beklagten besonders schwer.
Dreiviertel der der Klägerin nach dem Vorstehenden bestenfalls zustehenden Schadenssumme war mithin zu ihren Gunsten zuzusprechen. Dieser Betrag errechnet sich auf 70. 049, 09 DM.
III.
Die der Höhe nach mit 10 % vom Kläger begehrten Zinsen waren ihm zuzuerkennen, nachdem der Kläger nachgewiesen hat, dass die Gemeinschuldnerin höhere Zinsen auf einen Betrag von mindestens 1 Mio. DM zu zahlen hatte. Er kann die Zinsen ab dem 1. April 1998 verlangen, nachdem die Beklagte nicht in Abrede genommen hat, ab diesem Tage im Verzuge gewesen zu sein.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.