Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.05.2001, Az.: 10 UF 177/99
Getrenntlebende Ehegatten; Trennungsunterhalt ; Kindesunterhalt; Selbstständiger Unternehmer; GmbH ; OHG; Eheliche Lebensverhältnisse; Erwerbseinkommen; Unternehmergewinn
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.05.2001
- Aktenzeichen
- 10 UF 177/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 21492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0502.10UF177.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1361 BGB
Fundstelle
- FuR 2001, 509-515
Amtlicher Leitsatz
Zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen eines selbstständigen Unternehmers, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und Inhaber einer damit eng verknüpften oHG ist.
Tenor:
I. Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zu 1 wird das am 10. November 1999 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 1999 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, über den ab 1. Oktober 1999 anerkannten Unterhalt für ....... in Höhe von monatlich 603 DM und für ....... in Höhe von monatlich 461 DM hinaus weiteren Kindesunterhalt zu zahlen, und zwar insgesamt
1. für ......., geboren am 18. Mai 1986,
a) 603, 75 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 17. Mai 1998,
b) 738, 75 DM monatlich für die Zeit vom 18. Mai 1998 bis zum 30. Juni 1998,
c) 704 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Dezember 1998,
d) 409 DM für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 1999,
e) 532 DM für die Zeit vom 9. Juli 1999 bis zum 31. Juli 1999,
f) 793 DM monatlich für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Dezember 1999 und
g) 819 DM monatlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2000;
2. für ......., geboren am 4. Juli 1993,
a) 478, 75 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998,
b) 419 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999,
c) 558 DM für den Monat Juli 1999,
d) 626 DM monatlich für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Dezember 1999 und
e) 644 DM monatlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2000,
abzüglich für die Kinder ....... gezahlter
- 1066, 73 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1998 bis 30. Juni 1998 DM,
- 1014, 26 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1998 sowie für ....... ab August 1999 gezahlter 603 DM monatlich und für ....... ab Juli 1999 gezahlter 461 DM monatlich.
Die Hauptsache betreffend den Kindesunterhalt für ......., geboren am 26. Mai 1981, ist erledigt.
Im Übrigen werden die weiter gehende Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt sowie die Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen 3/5 die Klägerin zu 1 und 2/5 der Beklagte.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen 3/4 die Klägerin zu 1 und 1/4 der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die form- sowie fristgemäß eingelegte und auch entsprechend begründete Berufung, mit der sich der Beklagte nach Rücknahme des zunächst auch gegen den Kläger zu 2 gerichteten Rechtsmittels noch dagegen wendet, dass ihn das Amtsgericht zur Zahlung von Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für die jetzt allein noch minderjährigen Kinder ....... verurteilt hat, soweit die zuerkannten Beträge über den ab Oktober 1999 anerkannten Unterhalt hinausgehen, hat überwiegend Erfolg. Unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile, die der Beklagte seit Trennung der Parteien im August 1997 der Klägerin zu 1 gewährt, und deren eigener Einkünfte schuldet der Beklagte keinen weiter gehenden Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für ....... teilweise nur in einem geringeren Umfang als durch das Amtsgericht zuerkannt.
Die im Wesentlichen gegen den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 1999 gerichtete Berufung der Klägerin zu 1 (im Folgenden nur: Klägerin), mit der sie die in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil angerechneten Unterhaltszahlungen des Beklagten als zu weitgehend beanstandet, hat ebenfalls teilweise Erfolg. Anzurechnen sind Unterhaltszahlungen nur, soweit das jeweilige Unterhaltsbegehren Gegenstand des Rechtsstreits ist. Im Einzelnen lässt sich der Senat hierbei von folgenden Erwägungen leiten:
A. Unterhaltszeitraum von April 1998 bis Dezember 1998
I. Trennungsunterhalt
Da die Klägerin und der Beklagte, aus deren Ehe die Kinder ......., geboren am 19. Februar 1979, ......., geboren am 26. Mai 1981, ......., geboren am 18. Mai 1986, und ......., geboren am 4. Juli 1993, hervorgegangen sind, unstreitig seit August 1997 voneinander auf Dauer getrennt leben, kann die Klägerin unter den Voraussetzungen von § 1361 Abs. 1 BGB als Trennungsunterhalt den nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, sofern und soweit sie nicht in der Lage ist, ihren danach bemessenen Unterhaltsbedarf durch Eigeneinkünfte anderweitig zu decken.
1. Die hiernach in erster Linie für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren primär gekennzeichnet durch Erwerbseinkünfte, die der Beklagte als Geschäftsführer der ....... (im Folgenden nur: ....... ) erzielte und weiterhin erzielt. Ausweislich der entsprechenden Jahresverdienstabrechnung für 1998 hat der Beklagte in diesem Jahreszeitraum ohne die Beiträge zur Direktversicherung brutto 155. 120, 40 DM verdient. Davon sind ihm nach Abzug der Lohnsteuer (56. 183, 46 DM), der Kirchensteuer (4. 500, 89 DM) und des Solidaritätszuschlages (2. 787, 99 DM) noch 91. 648, 12 DM verblieben. Das macht im Monatsdurchschnitt 7. 637, 34 DM aus. An Vorsorge- und Betreuungsaufwendungen sind abzusetzen monatliche Beiträge für eine Krankenversicherung des Beklagten (558, 22 DM), die Krankenversicherung der Kinder (974, 85 DM), den Kindergarten (325 DM) und die ....... (125, 86 DM). Das führt zu einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoverdienst in Höhe von monatlich 5. 653, 41 DM.
2. Geprägt hat die ehelichen Lebensverhältnisse darüber hinaus ein Vorteil mietfreien Wohnens, den seit Trennung der Parteien allein die Klägerin - nunmehr nur noch mit den beiden bei ihr lebenden minderjährigen Kindern ....... und ....... - erzielt. Die ersparte Kaltmiete ist mit monatlich 1. 200 DM zu Grunde zu legen und orientiert sich daran, was die Klägerin anderweitig aufbringen müsste, um ihren Wohnbedarf und den der bei ihr lebenden Kinder zu decken. Auch wenn das noch in hälftigem Miteigentum der Parteien stehende Grundstück zur Größe von 1. 684 qm mit einem individuell geplanten und eingerichteten Wohnhaus bebaut ist, erscheint die Annahme eines weiter gehenden Mietvorteils in Höhe von bis zu 2. 200 DM, wie der Beklagte meint, jedenfalls in der ersten Phase der Trennung nicht gerechtfertigt. Dem Wohnvorteil stehen allerdings unstreitig folgende Hauslasten gegenüber, die der Beklagte zu bedienen hat und für die er monatlich im Kalenderjahr 1998 folgende Beträge aufgebracht hat:
Zinsen/Haus 2. 697, 50 DM
Lebensversicherung/Haus 673, 50 DM
....... 270, 00 DM
....... 441, 46 DM
4. 082, 46 DM
Bei dem unterhaltsrelevanten Wohnvorteil besteht nach alledem eine Unterdeckung in Höhe von 2. 882, 46 DM.
3. Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter der ....... und zugleich Inhaber der Einzelfirma ....... (im Folgenden nur: ....... ). Gewinne aus dieser unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten haben langjährig den Lebenszuschnitt der Parteien bestimmt, sodass sie auch über den Trennungszeitpunkt hinaus fortzuschreiben sind.
Unter Auswertung der Geschäftsjahre 1993 bis 1999, auf die der Senat wegen starker Schwankungen bei Gewinn und Verlust dieser Firmen abstellt, hat der Sachverständige ....... in seinem schriftlich erstatteten Gutachten vom 18. Januar 2001 die Gewinne und Verluste beider Firmen dargestellt sowie unterhaltsrechtlich unter besonderer Berücksichtigung ihrer engen Verknüpfung (Betriebsaufspaltung) bereinigt (Bl. 66 - 68 des Sonderbandes I). Der Senat macht sich die insgesamt schlüssig nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen zu Eigen. Auszugehen ist danach von einem "Jahresbruttoeinkommen" des Beklagten in Höhe von 211. 379, 67 DM. Wird dies um die Einnahmen des Beklagten aus seiner Geschäftsführertätigkeit bereinigt, verbleiben für den Zeitraum von 1993 bis einschließlich 1998 Gewinne in einer Größenordnung von 580. 780, 26 DM, wovon allein auf die GmbH 506. 950, 02 DM entfallen.
a) Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte bezogen auf diese Gewinne eine dem unterhaltsrechtlich zu Grunde liegende fiktive Vollausschüttung. Zu Recht weist vielmehr der Sachverständige darauf hin, dass der Beklagte durch die Organisation und das Zusammenwirken seiner Firmen im Ergebnis wie ein selbstständiger Einzelunternehmer auftritt, der allein aus steuerlichen Gründen und zur Risikominderung die Vorteile bestimmter Rechtsformen in Anspruch nimmt. Die Einbeziehung thesaurierter Gewinne durch die fiktive Vollausschüttung stellt unter diesen Umständen für die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage lediglich die paritätische Behandlung von Einzelunternehmer und alleinigem ....... dar. Ohne Erfolg macht der Beklagte weiter geltend, der Sachverständige hätte einen Verlustvortrag aus dem Kalenderjahr 1992 in Höhe von 81. 756, 11 DM mit berücksichtigen müssen. Zum einen war dies nicht Gegenstand seines Gutachterauftrages. Nach dem Beweisbeschluss des Senats vom 8. Juni 2000 waren die durchschnittlichen Gewinne von GmbH und oHG aus der Zeit von 1993 bis 1999 aufzuklären. Zum Anderen erscheint für den ab 1998 in Rede stehenden Unterhaltszeitraum eine Geschäftstätigkeit von 6 Jahren als ausreichend, um eine auch unterhaltsrechtlich verlässliche Ertragssituation der GmbH darzustellen.
b) Die im Gutachten vom 18. Januar 2001 festgestellte Gewinnsituation der ....... bedarf allerdings aus anderem Anlass nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme sowie nach den darauf gestützten mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen der Korrektur. Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte beanstandet, der Sachverständige habe den Verkauf einer Schredderanlage durch die oHG an die ....... im Februar 1999 als ....... ignoriert. Hierzu hat der Beklagte im Senatstermin klarstellen lassen, dass die oHG die Anlage der ....... zum Buchwert überlassen habe, damit diese sie zum Preis von 150. 000 DM verkaufen könne. Da nach den weiteren sachverständigen Feststellungen der Buchwert für die Anlage auf eine längere Nutzungsdauer zu verteilen war, erhöht sich durch dieses Veräußerungsgeschäft auch der dem Gewinn geggenüber stehende Restbuchwert. Das führt bei der ....... zu Gewinnkorrekturen allerdings - unter Berücksichtigung von Verlustvorträgen - lediglich im Jahre 1997 (von 301. 006, 65 DM auf 168. 748, 75 DM) und 1999 (von 69. 373, 97 DM auf 48. 464, 97 DM). Der Gesamtgewinn für die ....... ist danach für den Gesamtzeitraum von 1993 bis 1998 auf insgesamt 374. 692, 02 DM zu korrigieren.
c) Gewinnerhöhend bei der GmbH ist unterhaltsrechtlich ferner zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin des Beklagten, ......., als angestellte Mitarbeiterin der ....... Lohnzahlungen erhält, die angesichts ihres Tätigkeitsfeldes erheblich über das hinausgehen, was sie ohne besondere persönliche Beziehung zum Beklagten üblicherweise zu erwarten hätte. Bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Senat hat die Lebensgefährtin bekundet, sie sei, von Beruf Steuerfachgehilfin, seit Jahren (1985) mit Unterbrechungen im Büro der ....... überwiegend als Sekretärin tätig. Hierfür habe es im Laufe ihrer Mitarbeit zunächst nur die üblichen Gehaltserhöhungen gegeben. So habe sie im Jahre 1997 - obwohl bereits von ihrem Ehemann getrennt lebend - noch monatlich netto 2. 700 DM verdient. Anfang 1998 sei der Lohn dann auf netto 3. 500 DM angehoben worden. Grund für diesen Gehaltssprung sei ihr Einsatz im Qualitätsmanagement der ....... (Zertifizierung) gewesen. Gleichwohl erscheint eine darauf gestützte Bruttolohnerhöhung von 2. 000 DM monatlich erheblich übersetzt. Zugestandenermaßen hat die Zeugin ....... für die von ihr ab 1998 zusätzlich ausgeübte Tätigkeit keine Aus- oder Fortbildung absolviert. Zudem besteht ihre Funktion in erster Linie darin, schriftliche Vorgaben, die ihr von dritter Seite gestellt werden, abzuarbeiten. Schließlich haben andere Mitarbeiter des Beklagten, die ebenfalls mit der Zertifizierung befasst worden sind, keine Lohn- oder Gehaltserhöhung erhalten. Der Senat schätzt die bei der ....... gewinnerhöhend einzustellenden Lohnüberzahlungen für die Zeugin ....... einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen auf monatlich 1. 200 DM.
d) Allerdings gilt es weiter zu bedenken, dass unterhaltsrechtlich die fiktive Vollausschüttung der GmbH-Gewinne auch mit einer fiktiven Steuerlast einhergeht, die unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte des Beklagten mit einer durchschnittlichen Abgabenlast für Einkommen- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in Höhe von 45 % anzunehmen ist. Dies führt für die Ermittlung der Einkünfte des Beklagten aus seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit im Kalenderjahr 1998 zu folgendem Rechenwerk:
Gewinn GmbH (374. 692, 02 DM x 1/6 = 62. 448, 67 DM
+ Lohnüberzahlung (1. 200 DM x 12 =) 14. 400, 00 DM
- fiktive Steuerlast (76. 848, 67 DM x 45 % =) 34. 581, 90 DM
+ Gewinn oHG (70. 950, 24 DM x 1/6 =) 11. 825, 04 DM
+ Sachbezug/Privatanteil Telefon 480, 00 DM
54. 571, 81 DM
Dieser Jahresbetrag entspricht einem monatlichen Einkommen in Höhe von 4. 547, 65 DM.
4. Auf Grund eines Steuerbescheides vom 23. März 1998 hat der Beklagte aus dem Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres 1996 eine Steuererstattung in Höhe von insgesamt 8. 733, 66 DM erhalten. Das erhöht an sich das verfügbare Einkommen um 727, 81 DM monatsdurchschnittlich in dem Kalenderjahr, in dem die Erstattung angefallen ist. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass mit stark schwankenden Einkünften des Beklagten aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auch die jeweilige Steuerlast erheblichen Schwankungen ausgesetzt ist. Dies rechtfertigt es, wie bei den Einkünften, auch insoweit bei Erstattung und Nachzahlung von Einkommensteuer einen Durchschnittsbetrag aus einem Vergleich mehrerer Jahre zu Grunde zu legen. Wird davon ausgegangen, dass der Beklagte im Jahr 1999 im Saldo monatsdurchschnittlich 600, 70 DM und im folgenden Jahr durchschnittlich 2. 527, 44 DM monatlich an Steuererstattungen erhalten hat, entspricht dies im Mehrjahresvergleich einem Durchschnittsbetrag in Höhe von 1. 285, 32 DM. Das für die Unterhaltsbemessung im Kalenderjahr 1998 heranzuziehende Einkommen des Beklagten umfasst danach folgende Beträge:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit 5. 653, 41 DM
- Vorteil mietfreien Wohnens 2. 882, 46 DM
+Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 4. 547, 65 DM
+ Steuererstattung 1. 285, 32 DM
8. 603, 92 DM
5. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien i. S. von § 1361 Abs. 1 BGB waren darüber hinaus geprägt durch die Unterhaltslasten gegenüber ihren gemeinsamen Kindern. Das insoweit benötigte Einkommen hat für den eigenen Bedarf der Eheleute nicht mehr zur Verfügung gestanden.
a) Für den Unterhaltszeitraum bis zum 30. Juni 1998 fallen die Kindesunterhaltslasten unter angemessener Herabstufung im Hinblick auf die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen beim Kindesunterhalt mit folgenden Bedarfssätzen ins Gewicht:
....... 930, 00 DM
....... 805, 00 DM
....... 805, 00 DM
(bis 17. Mai 1998: 680 DM)
....... 565, 00 DM
3. 105, 00 DM
b) Ab Juli 1998 führt eine Anpassung der Unterhaltstabellen zu einer Gesamtunterhaltslast in Höhe von (928 DM + 804 DM + 804 DM + 559 DM =) 3. 095 DM.
6. Erwerbseinkünfte der Klägerin selbst haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt, sodass sie für eine Bedarfsbemessung nicht heranzuziehen sind. Zwar hat die Klägerin unstreitig bis Ende Juli 1999 von der GmbH des Beklagten als Mitarbeiterin Lohn bezogen und ist entsprechend auch als Mitarbeiterin geführt worden. Doch hat die Klägerin unstreitig nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes ....... im Jahre 1993 ihre Mitarbeit eingestellt und sich um den Haushalt der Parteien sowie die Betreuung und persönliche Versorgung der gemeinsamen Kinder gekümmert. Vor diesem Hintergrund ist bereits der Gewinn der GmbH um den Bruttolohn der Klägerin mit Auswirkungen auf die Bedarfsbemessung korrigiert worden.
a) Der nach alledem allein durch das Erwerbseinkommen des Beklagten, den Vorteil mietfreien Wohnens und die Kindesunterhaltslasten geprägte Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen beläuft sich für den Unterhaltszeitraum bis zum 17. Mai 1998 auf (8. 603, 92 DM - 2. 980 DM) x 3/7 = 2. 410, 25 DM, für die Zeit ab dem 18. Mai 1998 auf (8. 603, 92 DM - 3. 105 DM) x 3/7 = 2. 356, 68 DM sowie für den Unterhaltszeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1998 auf (8. 603, 92 DM - 3. 095 DM) x 3/7 = 2. 360, 97 DM.
b) Da der Beklagte in diesem Zeitraum Natural- sowie Barunterhalt geleistet hat und der Klägerin auch anderweitig Einkünfte zur Verfügung gestanden haben, die insgesamt erheblich über diesen ehelichen Bedarf hinausgehen, steht ihr kein weiter gehender Trennungsunterhalt mehr zu. Auf ihren Bedarf in Höhe von zunächst monatlich 2. 410, 25 DM muss die Klägerin sich primär den Wohnvorteil mit 1. 200 DM sowie die Lohnzahlungen anrechnen lassen, die sie als Mitarbeiterin in der GmbH des Beklagten im Jahre 1998 in Höhe von insgesamt 16. 950, 61 DM erhalten hat. Das sind im Monatsdurchschnitt 1. 412, 55 DM. Pauschalierte Werbungskosten und ein Bonus sind hier nicht einkommensmindernd abzusetzen, weil die Klägerin eine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf die Belange der gemeinsamen Kinder tatsächlich nicht ausgeübt hat. Wird weiter bedacht, dass die Klägerin zugestandenermaßen aus Messevermietungen und Zinseinnahmen monatlich 443, 95 DM erzielt hat, beläuft sich das anrechenbare Gesamteinkommen der Klägerin im Jahre 1998 auf monatlich mehr als 3. 000 DM, mit denen sie ihren Unterhaltsbedarf auskömmlich hat decken können.
II. Kindesunterhalt
Bei der Höhe des für ....... zu zahlenden Kindesunterhalts ist bei einem bemessungsrelevanten Einkommen des Beklagten über 8. 603, 92 DM von Bedarfssätzen zunächst nach Gruppe 8 der maßgebenden Unterhaltstabelle (Stand: 1. Januar 1996) auszugehen, wobei der Senat bedarfserhöhend ins Gewicht fallen lässt, dass der Beklagte - wie ausgeführt - keinen weiter gehenden Trennungsunterhalt schuldet.
1. Der Bedarf für ......., der am 18. Mai 1998 das 12. Lebensjahr vollendet hat, beläuft sich danach bis zu diesem Zeitpunkt auf 740 DM und für die Folgezeit bis zum 30. Juni 1998 auf monatlich 875 DM, worauf jeweils das hälftige Kindergeld mit 136, 25 DM anzurechnen ist, sodass der Beklagte zunächst 603, 75 DM und später 738, 75 DM monatlich schuldet. Ab Juli 1998 ist im Zuge einer allgemeinen Änderung der Unterhaltstabelle auf einen Barunterhaltsbedarf des Kindes in Höhe von monatlich 854 DM abzustellen, worauf das hälftige Kindergeld für dieses Kind nunmehr mit 150 DM anzurechnen ist, sodass bis einschließlich Dezember 1998 monatlich 704 DM zu zahlen sind.
2. Der Bedarf für ....... in dem Unterhaltszeitraum vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 knüpft altersgerecht an einen Bedarfssatz in Höhe von 615 DM an, sodass für diese Monate vermindert um das hälftige Kindergeld in Höhe von jeweils 136, 25 DM noch 478, 75 DM zu zahlen sind. Ab Juli 1998 beläuft sich auch für ....... der Unterhaltsbedarf auf monatlich 594 DM, der mit hälftiger Anrechnung des Kindergeldes für ein viertes Kind in Höhe von 175 DM zu einem Zahlbetrag in Höhe von 419 DM führt.
3. Auf den - wie vorstehend errechnet - geschuldeten Kindesunterhalt für ....... sind erbrachte Unterhaltszahlungen anzurechnen. Unstreitig hat der Beklagte u. a. für den in Rede stehenden Unterhaltszeitraum ab April 1998 jeweils monatlich 1. 650 DM auf den Kindesunterhalt für ....... gezahlt, die das Amtsgericht auch berücksichtigt hat. Da die Hauptsache betreffend den Kindesunterhalt für ....... aber in der Zwischenzeit erledigt und damit nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist, scheidet auch für eine Anrechnung, wie die Klägerin mit ihrer Berufung geltend macht, der auf dieses Kind entfallende Anteil der gezahlten Beträge aus, sodass - wie aus dem Urteilstenor ersichtlich - nur noch die anteilig gekürzten Monatsbeträge abzusetzen sind. Eine weitere Einschränkung gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss ergibt sich daraus, dass eine Anrechnung lediglich für die Unterhaltszeiträume (ab April 1998) erfolgen kann, die Gegenstand des Rechtsstreits sind. Soweit der Beklagte auch in den Vormonaten und für diese noch Kindesunterhalt gezahlt hat, scheidet eine Anrechnung auf zukünftigen Unterhalt aus.
B. Unterhaltszeitraum von Januar 1999 bis Dezember 1999
I. Trennungsunterhalt
1. Im Kalenderjahr 1999 hat der Beklagte aus seiner Geschäftsführertätigkeit einen Bruttolohn - vermindert um die Beiträge für eine Direktversicherung - in Höhe von 126. 066, 20 DM erzielt. Abzusetzen sind hierbei die Lohnsteuer (38. 014, 18 DM), die Kirchensteuer (2. 852, 09 DM) und der Solidaritätszuschlag (1. 742, 89 DM), sodass dem Beklagten netto 83. 457, 04 DM zur Verfügung gestanden haben. Das entsprechende Monatseinkommen in Höhe von 6. 954, 75 DM ist weiter zu bereinigen um monatliche Beitragszahlungen für die Krankenversicherung (1. 141, 01 DM), die Rentenversicherung (124, 11 DM) und - bis Juli 1999 - die Kindergartenbetreuung (375 DM). Unter Einschluss der fortgeschriebenen Einkommenssteuererstattung (1. 285, 32 DM) führt zu dies zu einem Nettoeinkommen in Höhe von 6. 974, 95 DM (ab August 1999: 7. 349, 95 DM).
2. Dem Wohnvorteil über monatlich 1. 200 DM stehen im Kalenderjahr 1999 folgende monatliche Hauslasten gegenüber:
Zinsen/Haus 2. 837, 56 DM
Lebensversicherung/Haus 673, 50 DM
....... 270, 00 DM
....... 441, 46 DM
4. 222, 52 DM
Es besteht eine Unterdeckung nunmehr in Höhe von monatlich 3. 022, 52 DM. Soweit der Beklagte darüber hinaus im Jahre 1999 vergleichsweise hohe monatliche Zahlungen an die ....... über jeweils 1. 014, 71 DM aufgenommen haben will, kann er diese Ausgaben den Unterhaltsbelangen der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht entgegenhalten. Es fehlt an zureichend plausiblen Anhaltspunkten für eine so weit reichende Ausgabensteigerung.
3. Die unterhaltsrechtlich relevanten Gewinne aus der Unternehmertätigkeit des Beklagten (.......) berechnen sich aus den Geschäftsjahren 1994 bis 1999 auf der Grundlage der sachverständigen Vorgaben sowie der - wie bereits ausgeführt - gebotenen Korrekturen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgendermaßen:
Gewinn GmbH ( 217. 213, 72 DM x 1/6 = ) 36. 202, 29 DM
+ Lohnüberzahlung ( 1. 200 DM x 12 = ) 14. 400, 00 DM
- fiktive Steuerlast ( 50. 602, 29 DM x 45 % = ) 22. 771, 03 DM
+ Gewinn oHG ( 34. 803, 40 DM x 1/6 = ) 5. 800, 57 DM
+ Sachbezug/Privatanteil Telefon 480, 00 DM
34. 111, 83 DM
Dies entspricht einem unterhaltsrechtlich relevanten Durchschnittsgewinn im Kalenderjahr 1999 in Höhe von 2. 842, 65 DM.
4. Bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Beklagten in Höhe von danach monatlich 6. 795, 08 DM (ab August 1999: 7. 170, 08 DM) wirkt sich dies auf die Kindesunterhaltslast sowie den Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen folgendermaßen aus:
a) In den ersten 6 Monaten ist der Barunterhaltsbedarf für ....... mit jeweils 870 DM, der für ....... mit 753 DM und der für ....... mit 524 DM anzunehmen. Das sind insgesamt 3. 017 DM. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen beläuft sich demgemäß auf (6. 795, 08 DM - 3. 017 DM) x 3/7 = 1. 619, 18 DM. Hierauf sind die Naturalunterhaltsleistungen des Beklagten sowie die eigenen Einkünfte der Klägerin anzurechnen, die selbst nach ihren eigenen Berechnungen (Schriftsatz vom 16. März 2001 - Bl. 943 - 960 d. A. -) im Monatsdurchschnitt des Kalenderjahres mehr als 2. 300 DM ausmachen, sodass ihr kein weiter gehender Trennungsunterhalt zusteht.
b) Für die Folgemonate in diesem Kalenderjahr gilt im Ergebnis nichts Anderes. Im Juli erhöht sich die Kindesunterhaltslast im Zuge einer allgemeinen Anpassung der Unterhaltstabellen, wonach der Bedarf für die gemeinsamen Kinder mit (884 DM + 884 DM + 765 DM + 647 DM =) 3. 180 DM ins Gewicht fällt. Auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin selbst entfallen demnach noch (6. 795, 08 DM - 3. 180 DM) x 3/7 = 1. 549, 32 DM, der bereits gedeckt ist.
c) Ab August erhöht sich das Einkommen des Beklagten auf 7. 170, 08 DM.
Bei einer Unterhaltslast nur noch gegenüber den Kindern ....... (1. 002 DM), ....... (867 DM) und ....... (733 DM) verbleiben 4. 568, 08 DM. Daraus resultiert ein Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von 1. 957, 75 DM, der bereits durch Naturalunterhaltsleistungen sowie anderweitig durch Eigeneinkünfte der Klägerin gedeckt ist und keine weiter gehenden Trennungsunterhaltszahlungen für das Jahr 1999 rechtfertigt.
II. Kindesunterhalt
1. Da der Beklagte nach Maßgabe des vorstehenden Rechenwerkes lediglich Kindesunterhalt zu gewähren hat, ist für ....... , der in der Zeit vom 19. Januar bis zum 8. Juli 1999 beim Vater gelebt hat, für Januar 1999 zunächst von einem Bedarf in Höhe von 854 DM auszugehen. Nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (150 DM) verbleibt bezogen auf den gesamten Kalendermonat ein Zahlbetrag in Höhe von 704 DM, der für den Unterhaltszeitraum vom 1. Januar bis zum 18. Januar einen zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 409 DM rechtfertigt. Ab dem 9. Juli ist im Zuge einer Anpassung der Unterhaltstabellen zunächst von einem Bedarf in Höhe von 867 DM auszugehen. Vermindert um das anteilige Kindergeld ist deshalb für diesen Monat bezogen auf den Zeitraum vom 9. bis 31. Juli von einem Zahlbetrag in Höhe von 532 DM auszugehen. Ab August erhöht sich, da zum einen für den Beklagten eine weitere Unterhaltslast entfällt und zum anderen seine Einkommenssituation sich leicht verbessert hat, der Bedarf für ....... auf 918 DM. Vermindert um das hälftige Kindergeld in Höhe von 125 DM für ein zweites Kind sind danach in den Folgemonaten jeweils 793 DM zu zahlen.
2. Für ....... fällt der Barunterhaltsbedarf in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres altersgerecht mit 594 DM ins Gewicht. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein viertes Kind mit 175 DM sind demzufolge noch 419 DM zu zahlen. Im Juli 1999 erhöht sich dieser Betrag im Zuge der Vollendung des 6. Lebensjahres sowie einer Anpassung der Unterhaltstabelle auf (733 DM - 175 DM =) 558 DM, ab August auf (776 DM - 150 DM =) 626 DM monatlich.
C. Unterhaltszeitraum ab Januar 2000
I. Trennungsunterhalt
Die Fortschreibung der für die Unterhaltsbemessung ab Januar 2000 maßgebenden Einkommensverhältnisse des Beklagten ergibt folgendes Bild:
1. Aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH hat der Beklagte im Kalenderjahr 2000 einen Bruttolohn in Höhe von 128. 453, 44 DM erhalten, wovon abzusetzen sind die Lohnsteuer (38. 993, 60 DM), die Kirchensteuer (2. 927, 48 DM) und der Solidaritätszuschlag (1. 789, 02 DM). Es verbleiben netto 84. 743, 34 DM, die einem monatlichen Durchschnittsverdienst in Höhe von 7. 061, 95 DM entsprechen. Einkommensmindernd wirken sich auch in diesem Kalenderjahr die monatlichen Aufwendungen des Beklagten in Höhe von 1. 384, 67 DM für Krankenversicherung sowie 121, 59 DM für die Rentenversicherung aus. Hinzuzusetzen ist demgegenüber die fortgeschriebene Einkommenssteuererstattung in durchschnittlicher Höhe von 1. 285, 32 DM monatlich, sodass für die Unterhaltsbemessung auf ein bereinigtes Erwerbseinkommen des Beklagten aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 6. 841, 01 DM abzustellen ist.
2. Dem Wohnvorteil in Höhe von 1. 200 DM stehen nunmehr folgende monatliche Hauslasten gegenüber:
Zinsen/Haus 2. 697, 50 DM
Lebensversicherung/Haus 153, 00 DM
....... 54, 60 DM
....... 441, 46 DM
3. 346, 56 DM
Die Unterdeckung macht nunmehr 2. 146, 56 DM aus.
3. Unter Fortschreibung der Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten (GmbH/oHG) ist für die Bestimmung der Kindesunterhaltslasten im Zusammenhang mit der Bedarfsbemessung nach § 1361 BGB von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Beklagten in Höhe von (6. 941, 01 DM - 2. 146, 56 DM + 2. 842, 65 DM =) 7. 537, 10 DM auszugehen.
Danach sind für die ersten 6 Monate im Kalenderjahr 2000 folgende Bedarfssätze anzunehmen:
....... 1. 061, 00 DM
....... 918, 00 DM
....... 776, 00 DM
2. 755, 00 DM
Der Trennungsunterhaltsbedarf der Klägerin beläuft sich danach auf (7. 531, 10 DM - 2. 755 DM) x 3/7 = 2. 049, 47 DM. Ab Juli vermindert sich die Kindesunterhaltslast dadurch, dass ....... seinen Grundwehrdienst ableistet, auf (969 DM + 819 DM =) 1. 788 DM. Der Bedarf der Klägerin erhöht sich entsprechend auf 2. 461, 33 DM.
4. Gleichwohl stehen der Klägerin die erstrebten Trennungsunterhaltszahlungen nicht zu, weil die durch den Beklagten erbrachten Naturalunterhaltsleistungen sowie die anrechenbaren Eigeneinkünfte der Klägerin auch einen Bedarf in dieser Größenordnung auskömmlich decken. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Klägerin im Kalenderjahr aus einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit monatsdurchschnittlich (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld) 1. 721, 41 DM verdient. Das sind nach Abzug pauschalierter (5 %) Werbungskosten 1. 635, 34 DM, die selbst unter Beachtung eines Bonus für eine neben der Kinderbetreuung ausgeübte Erwerbstätigkeit zumindest mit 900 DM auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen sind. Hinzu kommen ihren eigenen Angaben zufolge Einnahmen aus Messevermietung in monatsdurchschnittlicher Höhe von 253, 69 DM sowie Zinserträge in Höhe von monatlich 256 DM. Neben dem Vorteil mietfreien Wohnens (1. 200 DM) fällt ins Gewicht, dass der Beklagte auch Nebenkosten (Hausversicherung, Grundsteuer) für das von der Klägerin benutzte Haus zahlt, die mit pauschal 140 DM monatlich als weiter bedarfsdeckend in Ansatz zu bringen sind. Allein schon die der Klägerin zugeflossenen Beträge und wirtschaftlichen Nutzungsvorteile im Wert von annähernd 2. 750 DM monatlich schöpfen den ihr nach den ehelichen Lebensverhältnissen zustehenden Unterhaltsbedarf aus, sodass es hier auch nicht weiter darauf ankommt, dass die Klägerin zum Jahresende 1999 im Zuge ihres Ausscheidens aus dem "Arbeitsverhältnis" der GmbH eine Abfindung in Höhe von 12. 000 DM erhalten hat, die sie mit zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs vorrangig heranziehen muss.
II. Kindesunterhalt
Bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Beklagten in Höhe von 7. 537, 10 DM ist der Unterhaltsbedarf für ....... ab Januar 2000 mit 969 DM anzunehmen, worauf das hälftige Kindergeld für ein erstes oder zweites Kind anzurechnen ist, sodass der Beklagte jedenfalls den durch das Amtsgericht in Höhe von 819 DM monatlich ausgeurteilten Kindesunterhalt zu zahlen hat.
Für ....... fällt der Unterhaltsbedarf altersgerecht in Höhe von 819 DM monatlich aus. Hierauf kommt bis einschließlich Juni 2000 das hälftige Kindergeld für ein drittes Kind, für die Zeit ab Juli 2000 das für ein zweites Kind zur Anrechnung, sodass der Klägerin auch für dieses Kind der mit 644 DM monatlich ausgeurteilte Unterhalt zusteht.
Im Übrigen ist das in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss angefochtene Urteil nach Maßgabe des vorstehenden Rechenwerkes unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO und trägt dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien Rechnung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 8 und 10, 713 ZPO.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 27. April 2001 bietet dem Senat keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO) liegen nicht vor. Unstreitig hat die Klägerin nach der Geburt des 4. Kindes der Parteien ihre Mitarbeit in der Firma des Beklagten eingestellt, gleichwohl aber weiterhin über Jahre und die Trennung hinaus Lohn bezogen, den eine Mitarbeiterin ohne die eheliche Beziehung zum Firmeninhaber zweifelsohne nicht erhalten hätte. Dass und gegebenenfalls wann konkret die Klägerin nach einem gemeinsamen Lebensplan der Parteien ihre Mitarbeit tatsächlich hätte wieder aufnehmen sollen, lässt sich mit der notwendigen Substanz und auch beweisgeeignet auch dem nachgeschobenen Vorbringen nicht entnehmen. Im Übrigen gibt der Schriftsatz einer nicht postulationsfähigen Rechtsanwältin vom 30. April 2001 dem Senat keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.