Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.05.2001, Az.: 2 W 46/01
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse im Konkursverfahren; Bestimmung des Zeitpunktes des Beginns der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss; Einlegung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Zustellungswirkung einer Veröffentlichung in der Tageszeitung; Ingangsetzen der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Kostenbeschluss durch Bekanntgabe der Verkündung eines Beschlusses ohne Bezifferung; Einordnung der Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren als Nebenentscheidung; Nichtangabe der festgesetzten Vergütung auf Grund des Persönlichkeitsrechts des Insolvenzverwalters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.05.2001
- Aktenzeichen
- 2 W 46/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0525.2W46.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 23.02.2001 - AZ: 20 T 361/01
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs. 3 KO
- § 85 KO
Fundstellen
- InVo 2001, 398-401
- KTS 2001, 624-627
- NZI 2001, 6-7
- NZI 2001, 370-372
- OLGReport Gerichtsort 2001, 340-342
- ZInsO 2001, 518-520 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die sofortige weitere Beschwerde nach § 73 Abs. 3 KO ist auch gegen Beschwerdentscheidungen zulässig, die in Bezug auf Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach der KO in Verbindung mit den Vorschriften der VergVO ergangen sind.
- 2.
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 85 KO wird durch eine öffentliche Bekanntmachung, der Tatsache, dass ein Festsetzungsbeschluss ergangen ist, ohne dass in dieser Bekanntmachung die konkrete Höhe der Vergütung angegeben ist, nicht ausgelöst.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers
gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Februar
2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Spiller und
die Richter am Oberlandesgericht Borchert und Dr. Pape
am 25. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Februar 2001 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 57.388,65 DM.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Gläubiger in einem Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH, in dem das Konkursgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2000 ohne nähere Begründung die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 101.468,65 DM festgesetzt hat. Weiterhin hat das Konkursgericht Termin zur Prüfung von Forderungen, Abnahme der Schlussrechnung, Beschlussfassung über nicht verwertbare Gegenstände und Erörterung des Antrags des Konkursverwalters auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 204 KO am 27. Oktober 2000 auf den 30. Januar 2001 anberaumt. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Termins ist zusammen mit der Mitteilung, dass die Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters festgesetzt worden sind und wegen der Höhe der Vergütung der Beschluss vom 27. Oktober 2000 von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden könne, am 20. November 2000 im Niedersächsischen Staatsanzeiger veröffentlicht worden.
Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2000 hat der am Verfahren beteiligte Gläubiger, der geltend macht, dass die Vergütung des Konkursverwalters aus verschiedenen Gründen zu hoch festgelegt worden sei, mit einem am 30. Januar 2001 beim Konkursgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2001 als unzulässig verworfen hat. Der Beschwerdeführer habe die für die Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhaltende Notfrist von zwei Wochen nicht gewahrt, weil er nach Veröffentlichung der Mitteilung, dass ein Beschluss über die Vergütung des Konkursverwalters ergangen sei, nicht innerhalb der durch § 76 Abs. 3 KO ausgelösten Notfrist sofortige Beschwerde eingelegt habe.
Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 6. März 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. März 2001 per Telefax beim Landgericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers. In der Beschwerdebegründung wird unter anderem vorgetragen, dass das Rechtsmittel zulässig sei, weil nach In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass eine sofortige weitere Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nicht gegeben sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Änderungen der Verfahrensvorschriften durch die InsO jedenfalls insoweit auf die KO zurückwirkten, als noch nicht abgeschlossene Verfahren entsprechend den Grundsätzen der InsO zu beurteilen seien.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Konkursgerichts sei entgegen der Auffassung des Landgerichts im Übrigen auch nicht verfristet gewesen, weil die Veröffentlichung im Niedersächsischen Staatsanzeiger keine Zustellungswirkung gehabt habe. Da über die Höhe der Festsetzung der Vergütung in dem veröffentlichten Text nichts mitgeteilt worden sei, habe der Beschwerdeführer auch nicht erkennen können, dass die Festsetzung der Vergütung derartig hoch erfolgt sei. Im Hinblick darauf, dass durch die Vergütungsfestsetzung die Masse derart unzulänglich geworden sei, dass für die Verteilung an die Gläubiger nichts zur Verfügung gestanden habe, sei es nicht ausreichend gewesen, ohne Angabe der konkreten Höhe der Vergütung auf den ergangenen Beschluss hinzuweisen. Eine Einsichtnahme in die Akten sei entgegen zum Veröffentlichungstext nicht möglich gewesen, da sich die Akten nahezu täglich im Geschäftsgang befunden hätten. Dadurch sei eine rechtzeitige Einsichtnahme, die zur Gewährung eines effizienten Rechtsschutzes gehöre, ausgeschlossen gewesen. Das Gericht habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass eine rechtzeitige Einsicht in die Akten möglich gewesen sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, das sich bislang mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzungsentscheidung des Konkursgerichts nicht inhaltlich auseinander gesetzt hat.
1.
§ 568 Abs. 3 ZPO steht der Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht entgegen.
Zwar ist in der bisherigen Rechtsprechung zur Konkursordnung, die gemäß Art. 103 EGInsO auf Konkursverfahren, deren Eröffnung vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden ist, weiter anwendbar ist, die sofortige weitere Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse überwiegend als unzulässig angesehen worden, weil es sich um Entscheidungen über Prozesskosten i. S. des § 568 Abs. 3 ZPO gehandelt habe, bezüglich derer die Einlegung einer weiteren Beschwerde nicht zulässig sei (s. dazu etwa OLG Celle, Rpfleger 1971, 320; OLG Frankfurt/Main ZIP 1982, 1364; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 377; OLG Naumburg, JurBüro 1994, 303; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 73 Rn. 4 b, § 85 Rn. 18; kritisch dagegen Eickmann, Vergütungsverordnung, § 6 Rn. 24; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 1. Aufl., § 6 Rn. 22 ff.; Pape, ZAP-Ost 1996, 754 ff.; Smid, GesO, 2. Aufl., § 20 Rn. 36 ff.). Die Auffassung, dass Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach bisherigem Recht nicht der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegen, weil sie unter § 568 Abs. 3 ZPO fallen, ist nach der Rechtsprechung zur Insolvenzordnung, die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsW) durchweg als rechtsbeschwerdefähig ansieht (s. BGH, ZIP 2001, 296 = ZlnsO 2001, 165; BayObLG, NJW2001, 307 = ZIP 2000, 2122; OLG Braunschweig, ZlnsO 2000, 336; OLG Jena, ZIP 2000, 1839 = ZlnsO 2000, 554; OLG Köln, ZIP 2000, 1993 = NZI 2000, 585; OLG Stuttgart, NJW 2000, 1344 [OLG Stuttgart 14.01.2000 - 8 W 374/99] = ZlnsO 2000, 158; OLG Zweibrücken, ZlnsO 2000, 398 = NZI 2000, 314) und die auch vom Senat geteilt wird (vgl. OLG Celle ZIP 2000, 706 = ZlnsO 2000, 233), nicht mehr aufrecht zu erhalten. Zwar wird die Zulässigkeit sofortiger weiterer Beschwerden gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach der InsW u.a. damit begründet, dass § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ausdrücklich die sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse zulasse und deshalb auch im Hinblick auf die sofortige weitere Beschwerde eine Spezialregelung im Verhältnis zu § 568 Abs. 3 ZPO gegeben sei.
Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach der InsW wird aber auch mit der fehlenden Vergleichbarkeit derartiger Beschlüsse zu Entscheidungen über Prozesskosten i. S. des § 568 Abs. 3 ZPO begründet (s. OLG Celle, ZIP 2000, 706, 708). Dieser Gedanke ist auch auf Vergütungsentscheidungen nach der bisherigen Vergütungsverordnung (VergVO) anzuwenden. Ziel des § 568 Abs. 3 ZPO ist es, zu verhindern, dass der Instanzenzug für Nebenentscheidungen weiter reicht als der Instanzenzug in der Hauptsache, über den das Landgericht abschließend entscheidet. Dieser Gedanke ist aber auf Kostenentscheidungen nach der Vergütungsverordnung ebenso wenig übertragbar, wie auf Kostenentscheidungen nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Anders als in regulären Zivilprozessen, die beim Amtsgericht beginnen und beim Landgericht enden, gibt es sowohl im Insolvenzverfahren als auch im bisherigen Konkursverfahren die Möglichkeit der Einlegung weiterer Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht. Eine Beschränkung der Rechtszüge auf zwei Instanzen sieht weder die InsO noch die KO vor. Der § 568 Abs. 3 InsO zu Grunde liegende Gedanke, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten in Bezug auf Kostenentscheidungen nicht umfassender sein sollen, als in Bezug auf Hauptsacheentscheidungen, greift deshalb auch für die Vergütungsverordnung nicht durch.
Eine Beschränkung der Rechtsmittel ist im Übrigen auch in sachlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt, weil es bei der Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung in Konkurssachen nicht um die Entscheidung über Nebenpunkte geht, sondern vielmehr die Festsetzung der Vergütung die eigentliche Hauptsache des Verfahrens bildet. Gerade die Vergütungsfestsetzung hat sehr häufig eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten. Anders als etwa bei der Entscheidung über Prozesskosten, die in der ersten Instanz beim Amtsgericht angefallen sind, geht es in größeren Konkursverfahren nicht um vergleichsweise überschaubare Beträge, sondern vielmehr um ganz erhebliche Summen, bei denen die Vergütungsfestsetzung zu deutlichen Einbußen der Gläubiger, zu deren Lasten die Vergütungsentnahme geht, führen können (s. zu allem auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Aufl., §6VergVO, Rn. 19 ff.).
Im Hinblick auf diese Erwägungen hält es der Senat in Abkehr von der bislang wohl herrschenden Auffassung nicht mehr für angebracht, Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach der Vergütungsverordnung vom 6. Juli 1960 im Hinblick auf § 568 Abs. 3 ZPO der sofortigen weiteren Beschwerde zu entziehen. Vielmehr müssen im Einklang mit der Rechtsprechung zur Insolvenzordnung auch solche Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse, die auf der Grundlage des § 85 KO in Verbindung mit den Vorschriften der VergVO ergangen sind, als der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegend angesehen werden.
2.
Die sofortige weitere Beschwerde ist vorliegend auch begründet.
Das Verfahren des Beschwerdegerichts leidet unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen muss (vgl. zur Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften als Grund für die Aufhebung eines Beschlusses im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde s. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 568 Rn. 16 ff.). Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2000 wegen der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen, obwohl durch das Verfahren des Konkursgerichts die Beschwerdefrist gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Zwar hat das Landgericht angenommen, dass durch die öffentliche Bekanntmachung der Tatsache, dass ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ergangen ist, die Beschwerdefrist gemäß § 76 Abs. 3 KO in Gang gesetzt worden sei. Diese Auffassung kann jedoch nicht geteilt werden.
Ob allein die Mitteilung, dass ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ergangen ist, ohne dass die Höhe der festgesetzten Vergütung mitgeteilt wird, ausreicht, um die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss auszulösen, ist für den Anwendungsbereich der KO umstritten. In einem Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des Vergleichsverwalters, der die nämliche Problematik betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die einwöchige Rechtsbehelfsfrist für die Beschwerde gegen den Beschluss nicht in Gang gesetzt wird, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung nicht einmal den Entscheidungsausspruch selbst, d. h. die Höhe der festgesetzten Vergütung, enthält (s. BVerfG, ZIP 1988, 379= NJW 1988, 1255 [BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85]). Insbesondere auf Grund dieser Entscheidung wird auch für den Anwendungsbereich der KO die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdefrist dann nicht zu laufen beginnt, wenn aus der öffentlichen Bekanntmachung die Höhe der Vergütung und der festgesetzten Auslagen des Konkursverwalters nicht zu entnehmen ist, sondern insoweit nur auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens verwiesen wird (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO; 11. Aufl., § 85 Rn. 17; Eickmann, Vergütungsverordnung, § 6 Rn. 16; H. Mohrbutter, in: Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl., Kap. XI. Rn. 48 f., der zwar das Verfahren der Bekanntmachung des Beschlusses ohne Angabe der Vergütungshöhe für zulässig hält, jedoch auch davon ausgeht, dass bei diesem Verfahren die Beschwerdefrist nicht ausgelöst wird). Nach anderer Auffassung (Hess, KO, 6. Aufl., Anhang II VergVO § 6 Rn. 2) soll zwar die Bekanntgabe des Erlasses eines Beschlusses ohne Angabe der Vergütungshöhe ausreichen, um die Beschwerdefrist auszulösen. Der Senat geht aber mit der seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überwiegend vertretenen Auffassung davon aus, dass die bloße Mitteilung, es sei ein Beschluss ergangen, der auf der Geschäftsstelle eingesehen werden könne, nicht ausreicht, um die Beschwerdefrist in Gang zu setzen. Diesem Verfahren stehen - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdefrist für die Einlegung von Rechtsmitteln nach der KO zwei Wochen beträgt - im Grundsatz dieselben Erwägungen entgegen, die das Bundesverfassungsgericht seinem Beschluss vom 2. Dezember 1987 (ZIP 1988, 379 = NJW 1988, 1255 [BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85]) dazu veranlasst hat, die Ingangsetzung der Beschwerdefrist durch eine öffentliche Bekanntmachung zu verneinen, in der nicht einmal der Entscheidungsausspruch selbst mitgeteilt worden ist.
Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung, neben der eine Zustellung des Beschlusses an die Insolvenzgläubiger nicht stattfindet, reicht für die Ingangsetzung der Beschwerdefrist nicht aus. Durch sie wird der Zeitraum, der dem Gläubiger zur Verfügung steht, um festzustellen, ob er gegen die Vergütungsfestsetzung ein Rechtsmittel einlegen will, unzumutbar verkürzt. Im Hinblick auf die fehlende Angabe der Höhe der Vergütung kann der Gläubiger sich mit der Frage, ob er gegen den Beschluss ein Rechtsmittel einlegen will, frühestens dann auseinander setzen, wenn er Einsicht in die Konkursakten hat nehmen können, um festzustellen, wie hoch die Vergütung überhaupt ist und in welchem Umfang er gegebenenfalls durch die Vergütungsfestsetzung bei der Befriedigung seiner Forderung tangiert wird. Statt sofort in entsprechende Überlegungen eintreten zu können, muss der Gläubiger zunächst die Einsichtnahme in die Konkursakten organisieren, wozu er entweder selbst das Konkursgericht aufzusuchen hat, oder einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt, der entsprechende zeitliche Dispositionen treffen muss, mit der Einsichtnahme in die Akten beauftragen muss. Um wenigstens die durch diese organisatorischen Schritte, für die dem Gläubiger mehrere Tage zuzubilligen sind, bereits verkürzte Frist nicht noch weiter zu verkürzen, muss ferner gesichert sein, dass die Konkursakten beim Konkursgericht sofort greifbar sind und dem Gläubiger ohne Weiteres zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit ist schon dann nicht mehr gegeben, wenn die Akten entweder nicht greifbar sind, weil sie sich im Geschäftsgang befinden, oder weil sie wegen anderweitiger Rechtsmittel dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorliegen.
Treten Zweifel bezüglich der Berechtigung des Gläubigers auf, die Akten einzusehen, mit denen im Hinblick auf die zunehmend sensible Handhabung des Einsichtsrechts in Konkurs- und Insolvenzakten (dazu Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 20 Rn. 17 f.) zu rechnen ist, kann die Verweisung auf den auf der Geschäftsstelle einzusehenden Beschluss über die Vergütung des Konkursverwalters dazu führen, dass es dem Gläubiger erst nach mehreren Tagen oder sogar Wochen gelingt, überhaupt in die Akten Einsicht zu nehmen. Für die Überprüfung der Frage, ob er ein Rechtsmittel gegen den Vergütungsbeschluss einlegen soll, steht praktisch keine Zeit mehr zur Verfügung.
Im Hinblick auf diese Schwierigkeiten, die durch die Praxis, den Vergütungsbeschluss ohne Angabe der Vergütungshöhe zu veröffentlichen, vorprogrammiert sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der entsprechenden Veröffentlichung die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss in Gang gesetzt wird.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO, der das hier vom Konkursgericht geübte Verfahren ausdrücklich festschreibt. Zwar hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung die Auffassung vertreten, zum Schutz des Insolvenzverwalters vor der Offenlegung seiner Vergütung sei der Hinweis auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss ohne Bekanntgabe des festgesetzten Betrages zu veranlassen (unkritisch zu dieser Regelung etwa Delhaes, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 64 Rn. 9; Luke, in: Kübler/Prütting, InsO, §64 Rn. 15; kritisch dagegen Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 64 Rn. 7). Die Übernahme der teilweise zur KO geübten Praxis, die Vergütungshöhe nicht zu veröffentlichen, durch den Gesetzgeber in das neue Insolvenzrecht, ändert jedoch nichts an der Verkürzung des Rechtsschutzes der Insolvenzgläubiger, denen durch diese Praxis die Möglichkeit zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte genommen wird.
Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, allein im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der InsO für die KO von seinen Bedenken gegen die Auslösung der Beschwerdefrist durch die Bekanntgabe des Erlasses eines Vergütungsbeschlusses ohne die Angabe der Vergütungshöhe Abstand zu nehmen.
Soweit die Nichtangabe der festgesetzten Vergütung damit begründet wird, dies sei zum Zwecke des Persönlichkeitsschutzes des Konkurs- oder Insolvenzverwalters erforderlich, steht dieser Begründung die Tatsache entgegen, dass bei der vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntgabe des Erlasses des Vergütungsbeschlusses, der zur Auslösung der Beschwerdefrist führen soll, der Konkurs- oder Insolvenzverwalter in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - gar nicht namentlich genannt wird und dementsprechend auch keine Verletzung seines Persönlichkeitsschutzes eintreten kann. Die mit der Nichtangabe des Beschlussinhalts verbundene Beschneidung der Rechte der Insolvenzgläubiger ist auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Ausreichende Gründe, die Anlass geben könnten, den Rechtsschutz der betroffenen Insolvenz- und Massegläubiger so weit zu beschneiden, dass die Beschwerdefrist schon durch die Bekanntgabe eines Beschlusses ohne Wiedergabe des wesentlichen Inhalts dieses Beschlusses ausgelöst wird, sind im Übrigen nicht ersichtlich.
Der Beschluss des Landgerichts, das sich mit den sachlichen Einwendungen des Gläubigers gegen die Vergütungsfestsetzung bislang nicht auseinander gesetzt hat, war deshalb aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Borchert
Dr. Pape