Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.05.2001, Az.: 4 U 207/00
Rechtsanwaltsvergütung ; Fotokopiekosten; Schreibauslagen; Aktenauszugserstellung; Handakte; Erinnerung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.05.2001
- Aktenzeichen
- 4 U 207/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 21610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0522.4U207.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 25 BRAGO
- § 27 BRAGO
Amtlicher Leitsatz
Fertigt der Berufungsanwalt einen Aktenauszug aus den Gerichtsakten, weil der erstinstanzliche Anwalt ihm die Handakten nicht übermittelt hat, können die dadurch entstandenen Kopiekosten nicht als Schreibauslagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO behandelt werden.
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagtenvertreters Rechtsanwalt ....... vom 30. März 2001 gegen die Festsetzung seiner Vergütung vom 27. März 2001 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Im vorliegenden Rechtsstreit war Rechtsanwalt ....... dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Nach Beendigung des Rechtsstreites reichte er am 23. März 2001 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse ein. Darin macht er Kosten in Höhe von 71, 60 DM für 122 Kopien aus den Gerichtsakten geltend. Diese Position wurde zu seinen Gunsten deshalb nicht festgesetzt, weil sie mit der Prozessgebühr nach § 31 BRAGO abgegolten sei. Dagegen wendet sich Rechtsanwalt ....... mit Schriftsatz vom 30. März 2001 und führt dort zur Begründung aus, sein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fotokopiekosten ergebe sich aus § 27 BRAGO. In dieser recht umfangreichen Angelegenheit sei ihm keine Handakte vom Korrespondenzanwalt 'geliefert' worden. Er sei darauf angewiesen gewesen, die wesentlichen Teile der Akte fotokopieren zu lassen, die zur Bearbeitung der Angelegenheit notwendig gewesen seien. Sein am 3. April 2001 eingegangener Schriftsatz vom 30. März 2001 möge ggf. als sofortige Erinnerung behandelt werden.
Die Erinnerung ist nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Abzug der geltend gemachten Fotokopiekosten ist zu Recht vorgenommen worden. Schreibauslagen, zu denen Fotokopiekosten grundsätzlich gehören, sind regelmäßig Allgemeinkosten i. S. von § 25 BRAGO, die mit den Gebühren abgegolten werden (Gerold/Schmidt/von Alten/Madert, BRAGO, 14. Aufl. , Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. , und Hartmann Kostengesetze BRAGO, 30. Aufl. , jew. Rdnr. 1 zu § 27). Zu den Allgemeinkosten zählen die zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Rechtsanwalts gehörenden Schreibkosten. Nur in Ausnahmefällen können diese nach § 27 Abs. 1 BRAGO gesondert erstattet werden. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass es sich um 'gebotene' Abschriften oder Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten handelt, deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache dienten. Die Fertigung eines Aktenauszuges gehört jedoch lediglich zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Rechtsanwalts und dient vornehmlich der Erleichterung seiner Arbeit. In dieser Sache wurde der Aktenauszug zudem auch deshalb erstellt, weil dem den Erstattungsantrag stellenden Rechtsanwalt ....... die die entsprechenden Ablichtungen ebenfalls enthaltenen Akten des erstinstanzlich tätig gewordenen Rechtsanwaltes nicht zur Verfügung gestellt wurden. Gerade in dieser Situation ist kein Grund ersichtlich, weswegen der Staatskasse die Kosten der Erstellung eines weiteren Aktenauszuges zur Last fallen sollten, die der in zweiter Instanz tätig gewordene Rechtsanwalt nur deshalb ausgelöst hat, weil er von seinem Korrespondenzanwalt dessen Unterlagen nicht erhalten hat. Die Kosten resultieren daher aus der Sphäre der in den Instanzen befassten Prozessbevollmächtigten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 4 BRAGO.