Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 14.04.2005, Az.: 2 A 14/05
Anspruchsausschluss; Aufstiegsfortbildung; Ausbildungsförderung; Ausschluss; BAföG; Fachkrankenpfleger; Fortbildung; Fortbildungsmaßnahme; Maßnahmeabschnitt; Pflegedienst; Pflegedienstleiter; Weiterbildung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 14.04.2005
- Aktenzeichen
- 2 A 14/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 51107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 AFBG
- § 6 Abs 1 S 1 AFBG
- § 6 Abs 3 S 3 AFBG
- § 6 Abs 3 S 5 AFBG
Tatbestand:
Der im Landeskrankenhaus K. derzeit als Abteilungsleiter tätige Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz -AFBG-.
Er absolvierte in der Zeit von 1992 bis 1995 die Krankenpflegerausbildung und schloss diese im März 1995 mit Erfolg ab. Durch Urkunde der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. April 1995 ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung Krankenpfleger zu führen. In der Zeit vom 1. April 1997 bis 31. März 1999 nahm der Kläger mit Erfolg an einem Weiterbildungslehrgang zum Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie teil. Durch Urkunde der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. April 1999 hat er die staatliche Anerkennung als Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie erhalten.
In der Zeit vom 5. November 2001 bis 19. November 2004 nahm der Kläger an einer 2.200 Unterrichtsstunden dauernden Weiterbildung an der L. -Schule des Deutschen Roten Kreuzes in M. teil, um Pflegedienstleiter zu werden. Nach Auskunft der Schule ist der Lehrgang in Anlehnung an die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe des Landes Hessen, die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der ständigen Konferenz der Weiterbildungsinstitute konzipiert gewesen. Für diese Weiterbildung beantragte er bei der vormals zuständigen Bezirksregierung Hannover Leistungen nach dem AFBG.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 lehnte die Bezirksregierung Hannover diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie an, bei der Fortbildung zur Pflegedienstleitung handele es sich nicht um eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG, da die Fortbildung keinen staatlich anerkannten Abschluss beinhalte. Ferner stehe der Förderung § 6 Abs. 1 AFBG entgegen. Es handele sich nicht um die erste Fortbildung des Klägers, da er zuvor bereits einen Fortbildungsabschluss als Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie erhalten habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 7. Oktober 2003 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe nach dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Führung von Berufsbezeichnungen für Berufe im Gesundheitswesen die staatliche Anerkennung erhalten. Er habe nach Abschluss des Lehrgangs auch eine Prüfung ablegen müssen. Seine Ausbildung diene der beruflichen Aufstiegsförderung und die Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger sei hierzu kein gleichwertiger Abschluss. Voraussetzung für die Aufnahme in die L. Schule sei gewesen, dass er ein Jahr in Leitungsfunktionen tätig gewesen sei. Diese Voraussetzung habe er dadurch erfüllt, dass er nach Abschluss seiner Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger eine stellvertretende Stationsleitung im Landeskrankenhaus K. übernommen habe. Diese Funktion wiederum sei ihm nur übertragen worden, weil er die Fortbildung zum Fachkrankenpfleger erfolgreich absolviert habe. Insofern bauten beide Fortbildungsmaßnahmen aufeinander auf.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirkregierung Hannover vom 22. Januar 2003 und deren Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 zu verpflichten, ihm für den Besuch des Lehrgangs “Berufsbegleitende Weiterbildung zur Pflegedienstleitung“ in der Zeit vom 5. November 2001 bis zum 19. November 2004 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte, die seit dem 01.06.2004 Funktionsnachfolgerin der Bezirksregierung Hannover ist, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide der Bezirksregierung Hannover und meint ergänzend, auch die Voraussetzungen für die Förderung einer zweiten Fortbildung nach § 6 Abs. 3 AFBG lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 22. Januar 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 sind rechtmäßig, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Förderung nach dem AFBG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Weiterbildung des Klägers zur Pflegedienstleitung dürfte entgegen der Annahme der Beklagten zwar grundsätzlich nach dem AFBG förderungsfähig sein, einer Förderung steht indes der Umstand entgegen, dass es sich um eine nicht förderungsfähige zweite Fortbildung handelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der hier anzuwendenden Neufassung vom 10. Januar 2002 (BGBl I Seite 402), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes vom 15. August 2003 (BGBl I Seite 1657) ist u.a. die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger förderungsfähig, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage u.a. der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes oder auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen oder auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereiten. Es spricht vieles dafür, dass der Besuch des Lehrgangs “Berufsbegleitende Weiterbildung zur Pflegedienstleitung“ durch den Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Diese Weiterbildung war bei Aufnahme der Fortbildung durch den Kläger im November 2001 nach Stellungnahme der L. Schule u.a. an die „Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Weiterbildung von Krankenpflegepersonen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit“ vom 15. März 1996 (das Krankenhaus 1996, 171-175, im Folgenden DKG-Empfehlungen) angelehnt. Diese Empfehlungen sind durch die Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18. März 2002 (Nds.GVBl. Seite 86) abgelöst worden. Eine Anlehnung erfolgte ferner an die Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 24. Mai 1996 (Hess.GVBl II, 284). Das Gericht neigt dazu, es für gleichwertig zu erachten, ob die Fortbildung in Anlehnung an die genannten Bestimmungen erfolgt, oder ob sie, wie § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG es formuliert, nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgt. Sie dürfte in jedem Fall auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung hinführen (vgl. §§ 7 ff. der DKG-Empfehlungen und §§ 5 ff. der Hessischen Prüfungsverordnung; zum Ganzen auch Trebes/Reifers, AFBG, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2004, § 2 Anm. 2.2.3), die die staatliche Anerkennung des Abschlusses zur Folge hat. Es ist deshalb nicht recht verständlich, wenn die L. Schule in M. auf Nachfrage der Bezirksregierung Hannover im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hat, die Fortbildung „Pflegedienstleitung“ bei ihr habe keinen staatlich anerkannten Abschluss, sondern lediglich ein Curriculum. Dem braucht die Kammer indes abschließend nicht nachzugehen, denn der Förderung des Klägers steht die Regelung in § 6 AFBG entgegen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Ein solches erstes Fortbildungsziel hatte der Kläger bereits durch die Teilnahme an dem Weiterbildungslehrgang für Fachkrankenpfleger in der Zeit von April 1997 bis März 1999 erreicht. Diese Fortbildung beruhte auf der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester, zum Fachkrankenpfleger und zur Fachkinderkrankenschwester und zum Fachkinderkrankenpfleger in der Psychiatrie (Rd.Erl. des MS vom 30. Juli 1993 -41053/ 01-, Nds.MinBl. Seite 732) und stellte eine Weiterbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG dar (vgl. ausdrücklich die Amtliche Gesetzesbegründung, BT-Ds 13/3698, Seite 14 zu § 2 Abs. 1 Buchstabe h)). Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht, wie der Kläger offenbar meint, dass die erste Fortbildung der zweiten gleichwertig sein muss. Dies ist ein von Satz 1 der Vorschrift losgelöstes Kriterium, das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob es sich um eine Fortbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG handelt, zum Leistungsausschluss führt.
Die Fortbildung zum Fachkrankenpfleger einerseits und die Fortbildung zur Pflegedienstleitung andererseits stellen auch keine einheitliche, aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehende einzige Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 3 Sätze 3 ff. AFBG dar. Denn die Fortbildung zum Fachkrankenpfleger führt nicht, wie § 6 Abs. 3 Satz 5 AFBG dies verlangt, zu einer Befreiung von einem oder mehreren Teilen der Prüfung zum Pflegedienstleiter.
Die Fortbildungsziele sind vielmehr je unterschiedlich und bedingen einander nicht. So soll die Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger Krankenpfleger für ihre vielfältigen Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der Psychiatrie qualifizieren, indem ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Einstellungen vermittelt werden (§ 1 der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Fachkrankenpfleger). Nach Abschnitt C der Anlage 1 zu § 2 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen, die die o.a. Erlassregel abgelöst hat, soll die Weiterbildung zur Fachkraft für psychiatrische Pflege (Anm. des Gerichts: Dies entspricht der Anerkennung des Klägers als Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie) zur Eigenverantwortlichen Pflege in allen Fachgebieten der Psychiatrie und zur mitverantwortlichen Betreuung psychisch Kranker befähigen.
Demgegenüber ist das Ziel der Weiterbildung zur Pflegedienstleistung nach § 1 Abs. 1 der Empfehlungen der DKG, den Krankenpfleger mit seinen komplexen Leitungsaufgaben in verschiedenen Bereichen der pflegerischen Versorgung vertraut zu machen, zur Wahrnehmung mitarbeiterbezogener, pflegebezogener und betriebsbezogener Leitungsaufgaben zu befähigen und ihm die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Einstellungen zu vermitteln. Entsprechend wird das Weiterbildungsziel in Abschnitt H der Anlage 1 zu § 2 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen dahingehend umschrieben, dass die Weiterbildung zur Wahrnehmung der Leitung des pflegerischen Dienstes in Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens führen soll.
Damit ist die Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger patienten-, die zur Pflegedienstleistung einrichtungsbezogen. Beide Fortbildungen sind nicht Teil einer einheitlichen Gesamtfortbildung, sondern stehen selbständig nebeneinander. Folgerichtig führt die Fortbildung zum Fachkrankenpfleger nach den für die Fortbildung zur Pflegedienstleitung einschlägigen Prüfungsvorschriften nicht zu einer Anrechnung auf Prüfungsleistungen.
Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG steht nicht entgegen, dass diese Fortbildung tatsächlich nicht nach dem AFBG gefördert worden ist. Denn die tatsächliche Förderung ist nicht Voraussetzung für den Anspruchsausschluss (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, Loseblatt, Stand: Februar 2004, § 6 Anm. 2; Urteil der 4. Kammer des erkennenden Gerichts vom 13.7.1999 -4 A 4247/97; so auch die Gesetzesbegründung, BT-Ds. 13/3698 zu § 6). Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 AFBG gebieten es nicht, über dessen Wortlaut hinaus die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel zu fördern, wenn das erste Fortbildungsziel nicht gefördert wurde, sei es, dass das AFBG zu dem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war, sei es, weil der Teilnehmer keinen Antrag nach § 19 Abs. 1 AFBG gestellt hat. Die mit dem AFBG eingeführte staatliche Förderung der Aufstiegsfortbildung soll einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit im Bildungswesen leisten. Aufstiegswillige Fachkräfte in der Berufsbildung sollen für ihre Fortbildung eine mit der Schüler- und Studentenförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Die Förderung soll qualifizierten Fachkräften in der Berufsbildung einen beruflichen Aufstieg erleichtern und damit der Sicherung und Aufwertung der betrieblichen Ausbildung sowie der Steigerung ihrer Attraktivität als einer Alternative zum Hochschulstudium dienen (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O. Einführung Anm. 1; BT-Ds 13/3698, Seite 13). Wenn ein fortbildungswilliger Angehöriger eines Gesundheitsfachberufs, wie der Kläger, eine förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher und finanzieller Belastungen ohne oder nur mit geringer staatlicher Unterstützung durchgeführt hat, bedarf es einer weiteren staatlichen Förderung mit dem Ziel der Sicherung und Aufwertung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der Steigerung ihrer Attraktivität nicht mehr.
Schließlich ergibt sich ein Förderungsanspruch für den Kläger nicht aus § 6 Abs. 3 AFBG.
Gemäß Satz 1 dieser Bestimmung wird die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Dies ist nicht der Fall.
Die Frage, ob der Zugang zu einem zweiten Fortbildungsziel erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungszieles eröffnet wird, beantwortet sich zur Überzeugung der Kammer in Anwendung der einschlägigen Prüfungsvorschriften. Weder nach den Empfehlungen der DKG noch nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen wird als Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung zur Pflegedienstleitung die vorherige Fortbildung zum Fachkrankenpfleger genannt.
Nach § 3 Abs. 1 der DKG-Empfehlungen kann an der Weiterbildung teilnehmen, wer die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes - KrPflG - besitzt und nachweist, dass er/sie nach der Erteilung der Erlaubnis eine in der Regel zweijährige Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege abgeleistet hat, davon möglichst sechs Monate, zumindest vertretungsweise, als pflegerische Stationsleitung oder Leitung einer pflegerischen Einheit. Der Kläger besitzt ausweislich der Urkunde der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. April 1995 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 KrPflG vom 4. Juni 1985 (BGBl I, Seite 893). Er hat auch eine mehr als zweijährige Tätigkeit in der Krankenpflege geleistet, denn seit Ende seiner Ausbildung zum Krankenpfleger hat er im Landeskrankenhaus K. als Pfleger gearbeitet. Allein hierdurch erfüllt er schon die zwingenden Zulassungsvoraussetzungen für die Weiterbildung als Pflegedienstleiter. Eine stationsleitende Tätigkeit ist nach der Formulierung in § 3 Abs. 1 der DKG-Empfehlungen für die Zulassung zur Weiterbildung als Pflegedienstleiter demgegenüber nicht zwingende Voraussetzung. Die Verwendung des Wortes „möglichst“ lässt sich vom Sprachgebrauch her nur als - nicht bindende - Empfehlung verstehen. Danach kommt es in Anwendung der Prüfungsvorschriften nicht darauf an, dass der Kläger ein Jahr lang als stellvertretende Stationsleitung im Landeskrankenhaus gearbeitet hat. Selbst wenn man eine stationsleitende Tätigkeit als zwingende Voraussetzung in diesem Sinne ansehen wollte, lässt sich nicht erkennen, dass diese Funktion den Abschluss der Fachkrankenpflegerausbildung nach welchen Vorschriften auch immer zwingend voraussetzt. Dieser Abschluss eröffnet damit weder unmittelbar noch mittelbar den Zugang zur Fortbildung als Pflegedienstleiter.
Auch nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (Abschnitt H 1 der Anlage zu § 1) ist die Fortbildung zum Fachkrankenpfleger nicht Zugangsvoraussetzung für die Fortbildung zum Pflegedienstleiter. Hiernach kann Zugang zur Weiterbildung zur Pflegedienstleitung schon erhalten, wer berechtigt ist, u.a. die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Krankenpfleger zu führen. Diese Voraussetzung hat der Kläger, wie dargelegt, erfüllt.
Das Gericht erkennt nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Fortbildung zur Pflegedienstleitung faktisch und mittelbar vorausgesetzt hat, dass er zuvor eine Fortbildung zum Fachkrankenpfleger absolviert hatte. Denn ohne diese erste Fortbildung hätte er nach seinem schlüssigen Vorbringen nicht die Aufgabe der stellvertretenden Stationsleitung übernehmen können und ohne diese wäre er von der L. Schule des DRK nicht zur Fortbildung als Pflegedienstleiter zugelassen worden. Wenn dies, wie der Kläger dargelegt hat, den üblichen Gepflogenheiten und Anforderungen der Praxis entspricht, hätten hieraus entsprechende prüfungsrechtliche Konsequenzen in dem Sinne gezogen werden müssen, dass der Abschluss der Fachkrankenpflegerfortbildung als Zugangsvoraussetzung für die Fortbildung zur Pflegedienstleitung normiert worden wäre. Denn eine Förderung aus öffentlichen Mitteln, wie sie die Förderung nach dem AFBG darstellt, setzt voraus, dass die Förderungsbedingungen gesetzlich geregelt sind. Nur so lässt sich der haushaltsrechtlichen Verantwortung der Leistungsverwaltung genüge tun. Sind dabei Fragen zu beantworten, die sich auf die Fort- oder Ausbildung beziehen, richtet sich ihre Beurteilung nach den einschlägigen Prüfungsvorschriften. Dies wird deutlich an den Formulierungen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG, die die Förderungsfähigkeit von Fortbildungen an die Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnungen knüpfen, und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Ds 13/3698 zu § 2 Abs. 1). Eine derartige Anknüpfung findet sich auch im Recht der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. z.B. § 9 Abs. 2 BAföG).
Auch für die Beantwortung der Zugangseröffnung im Sinne von § 6 Abs. 3 AFBG kommt es deshalb auf die einschlägigen Prüfungsvorschriften und nicht auf die Anforderungen der Praxis an. Wäre dies anders, stünde der Förderungsträger, der im Rahmen einer Massenverwaltung tätig wird, vor unlösbaren Problemen. Denn er müsste je einzelfallbezogen ermitteln, welche konkreten Anforderungen, und seien sie auch noch so überzogen, an die Fortbildung des Förderungsbewerbers gestellt würden. Dies kann nicht seine Aufgabe und von dem einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichteten Gesetzgeber auch nicht gewollt sein. Dieser Auslegung durch die Kammer kann nicht entgegengehalten werden, dass mit der Novelle des AFBG im Jahre 2002 durch die Einfügung der Worte „dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin“ auf die individuelle und nicht mehr wie bisher auf die objektive Notwendigkeit von zwei Fortbildungen abgestellt wird. Mit dieser Individualisierung der Zulassungsvoraussetzungen für eine zweite Fortbildung sollte lediglich deutlich gemacht werden, dass im konkreten Einzelfall und nicht generell die Möglichkeit zu der zweiten Fortbildung erst mit dem Abschluss der ersten Fortbildung eröffnet sein muss (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O., § 6 Anm. 5 a.E.). Eine Loslösung des Förderungsrechts von den einschlägigen Prüfungsvorschriften ist damit keineswegs verbunden. Auf die von der Praxis an den Kläger gestellten Fortbildungsbedingungen kann es daher förderungsrechtlich nicht ankommen (vgl. zu § 6 Abs. 3 a.F. auch VG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.1999 -1 K 36/98-).
Anhaltspunkte für die Förderung der zweiten Weiterbildung des Klägers im Ermessenswege nach § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AFBG sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.