Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 26.04.2005, Az.: 2 A 222/04

Asyl; Ausländer; Ermessen; Festnahme; Irak; Machtwechsel; Nordirak; politische Verfolgung; Saddam Hussein; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
26.04.2005
Aktenzeichen
2 A 222/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 73 Abs. 2 a AsylVfG n.F. findet keine Anwendung auf Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die vor dem 01. Januar 2005 ergangen sind.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. Vor seiner Ausreise lebte er zuletzt in E.. Am 01. Juni 1995 reiste der Kläger mit dem Flugzeug kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag. Zu dessen Begründung gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 03. Juli 1995 im Wesentlichen an, er sei einfaches Mitglied der PUK gewesen und Gegenstände sowie Raketengeschosse von E. nach F. geschmuggelt. Eines Tages sei es zu einem Schusswechsel gekommen, nachdem die Waren von einem Fahrzeug auf einen Esel umgeladen worden seien. Ein Begleiter sei getötet, einer verletzt und verhaftet worden. Er selbst habe nach F. fliehen können. In der Folge sei allerdings seine Familie verhaftet worden. Nachdem die DPK in F. die Vorherrschaft erlangt habe, habe er auch von dort fliehen müssen.

2

Mit Bescheid vom 11. September 1995 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seinem Fall vorliegen.

3

Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 widerrief die Beklagte die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung führte sie aus, die amerikanische Zivilverwaltung übe quasistaatliche Gewalt aus und eine Rückkehr zu den alten Machtstrukturen sei ausgeschlossen.

4

Hiergegen hat der Kläger am 25. Juni 2004 Klage erhoben, mit der er eine grundlegende Änderung der Verhältnisse im Irak bestreitet und sich auf Abschiebungshindernisse beruft.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2004 aufzuheben,

7

hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Juni 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen

8

hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt, dem Vorbringen entgegentretend

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die Klage abzuweisen.

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Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.

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Der Kläger ist in mündlicher Verhandlung zu seinen Klagegründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, wie die aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste ersichtlichen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2004 ist nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und der Kläger hat die geltend gemachten Ansprüche nicht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

15

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsstellung des Klägers wie sie mit Bescheid der Beklagten vom 11. September 1995 begründet worden ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist diese Rechtsposition unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall.

16

Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn sowohl das Asylgrundrecht als auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verleihen anders als die Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen, seinem Träger keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist der Bestand dieser Rechtspositionen von der Fortdauer der das Asylrecht bzw. die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zählt vor allem die Verfolgungsgefahr (BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 -9 C 3.92-, Buchholz 402.25, § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1, Seite 2).

17

Der Gesetzgeber hatte ausweislich des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und FDP bei Schaffung des § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im wesentlichen gleich lautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 AsylVfG, vor allem den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, dass „in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist“ (BT-Ds. 9/875, Seite 18). Deshalb wird in der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung des Widerrufs gemacht, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides bzw. nach Erlass des das Bundesamt entsprechend verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils erheblich geändert haben und die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG deswegen nunmehr ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 -9 C 12.00-, BVerwGE 112, 80, 84; Urteil vom 8.5.2003 -1 C 15.02-, NVwZ 2004, 113, 114). Der Widerrufstatbestand ist erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderung im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, a.a.O., Seite 3).

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Der so bestimmte Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stimmt mit dem Inhalt der sog. “Beendigungsklausel“ des Art. 1 C Ziffer 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (BGBl 1953 II Seite 560 -Genfer Flüchtlingskonvention- GFK) überein. Diese Bestimmung der GFK besagt, dass ein Flüchtling im Sinne des Abkommens nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die GFK schreibt damit weder vor, wie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist, noch trifft sie Regelungen über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus (OVG Münster, Beschluss vom 4.12.2003 -8 A 3766/03.A-, EZAR 214 Nr. 16). Die “Beendigungsklausel“ in Art 1 C Ziffer 5 GFK beruht ebenso wie § 73 Abs. 1 AsylVfG auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Land, im Verhältnis zu dem die Furcht vor Verfolgung bestanden hatte, ein internationaler Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.3.2004 -A 6 S 219/04-, AuAS 2004, 142). Art 1 C Ziffer 5 GFK stellt auch keine weitergehenden Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft als § 73 Abs. 1 AsylVfG. Dies zum einen schon deshalb nicht, weil die GFK keine Regelungen über den Widerruf des Flüchtlingsstatus trifft. Selbst wenn man andererseits aus dieser Vorschrift ableiten wollte, dass für den Wegfall der Rechtsposition als Flüchtling Voraussetzung ist, dass sich die “Umstände“ auf grundlegende, nicht nur vorübergehende, d.h. stabile Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen müssen, besteht zu der vom Bundesverwaltungsgericht gefundenen und von der Kammer geteilten Rechtsauffassung kein inhaltlicher Unterschied zu § 73 Abs. 1 AsylVfG. Denn nach der zitierten Rechtsprechung setzt der Widerruf im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylVfG voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Verfolgerstaat so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann.

19

Eine derart grundlegende Veränderung der Verfolgungssituation ist im Irak eingetreten.

20

Die Kammer schließt sich in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 29.9.2004 -2 A 42/04-, bestätigt durch Beschluss des Nds. OVG vom 10.12.2004 -9 LA 313/04-, jeweils zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG; in der Sache ebenso, BVerwG, Urteil vom 25.8.2004 -1 C 22.03-, Asylmagazin 11/04, S. 35) der überzeugenden Rechtsprechung des zuständigen Fachsenats des Nds. Oberverwaltungsgerichts an, der in seinem Beschluss vom 30.03.2004 -9 LB 5/03- ( AuAS 04, 153) ausgeführt hat:

21

„Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr in den Irak weder derzeit noch in absehbarer Zeit eine im Rahmen von Art. 16 a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG beachtliche politische Verfolgung. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 ist mit großer, ja mit völliger Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die politische Lage im Irak durch die am 20. März 2003 begonnene und am 1. Mai 2003 durch die Erklärung des US-Präsidenten Bush als beendet erklärte Militäraktion grundlegend verändert hat. Die Baath-Regierung unter der Führung Saddam Husseins hat, namentlich nach der Festnahme von Saddam Hussein im Dezember 2003, ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig verloren. Der Irak steht nunmehr unter Besatzungsrecht und wird derzeit von einer „Zivilverwaltung“ der Koalition („Coalition Provisional Authority“- CPA) unter dem Sondergesandten des US-Präsidenten, Paul Bremer, sowie einem provisorischen Regierungsrat („Governing Council“) und einem Interims-Kabinett regiert. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der nach wie vor problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge. Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten als ausgeschlossen bewertet werden.

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Mit den veränderten politischen Gegebenheiten hat sich die Verfolgungssituation des Klägers von Grund auf geändert. Der - in der Vergangenheit in der überwiegenden Anzahl der asylrechtlichen Schicksale vorgenommenen - Anknüpfung an die Asylantragstellung und den langjährigen Auslandsaufenthalt ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Boden entzogen. Die - frühere - Verfolgungssituation gerade durch diese asylbegründenden Umstände ist vielmehr in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die bei der Anhörung des Klägers zum Ausdruck gebrachte Gegnerschaft zum Regime Saddam Hussein würde den Kläger nunmehr eher gegenteilig sogar gerade zum Träger bzw. zum Freund der jetzigen und das aktuelle Tagesgeschehen bestimmenden politischen Kräfte machen. Die zuvor eine politische Verfolgung begründenden Umstände haben ihre asylrelevante Bedeutung verloren, weil sie ihre Grundlage allein im Unrechtsregime von Saddam Hussein hatten. Dieser Einsicht ist - soweit ersichtlich - auch die inzwischen die veränderten politischen Gegebenheiten im Irak aufnehmende und bewertende obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (in jüngster Zeit insbesondere BVerwG, Urt. v. 11.2.2004 - 1 C 23.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 155/02 - und Urt. v. 24.2.2004 - 1 C 24.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 3662/01 -; ferner BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 und 15 B 01.30114 -; SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - AuAS 2003, 250; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 - und vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 -; OVG Münster, Urt. v. 14.8.2003 - 20 A 430/02.A - Asylmagazin 1-2/2004, 17; weiterhin VG Aachen, Urt. v. 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A -).“

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Neuere Erkenntnisse bestätigen die Annahme, dass eine Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen ausgeschlossen ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Mai 2004, Stand: April 2004; Deutsches Orientinstitut, Stellungnahme an das VG Regensburg vom 27. Oktober 2003; Beschluss des OVG Greifswald vom 02.04.2004 -2 L 269/02-; Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26.04.2004 -A 2 S 172/02-). Die aktuelle politische Entwicklung im Irak hält sich im Rahmen der o.a. politischen Zielvorgaben, beschleunigt den Übergang zu einem souveränen irakischen Staat gar, der nichts mehr mit dem Vorgängerregime gemein hat.

24

So hat sich der „irakische Regierungsrat“ Anfang Juni 2004 nach Ernennung einer Übergangsregierung, die die Macht ab 30. Juni 2004 übernehmen sollte, selbst aufgelöst. Inzwischen hat der US-verwalter im Irak, Paul Bremer, die staatliche Macht am 28. Juni 2004 an diese irakische Übergangsregierung übergeben. Präsident mit eher repräsentativen Funktionen ist der Stammesführer Ghasi el Jawar, Ministerpräsident der als säkular eingeschätzte Schiit Ijad Allawi. Als Vizepräsident wurden der Chef der proiranischen Dawa-Partei, Ibrahim Al Dschaafari und als Vizeministerpräsident der Kurde Barham Saleh ernannt. Den Kurden wurden daneben die Schlüsselressorts für Äußeres und Verteidigung zuteil (vgl. Die Welt vom 2.6.2004, „Übergangsrat nominiert neue Regierung“). Formal ist damit auch der gestürzte Präsident Saddam Hussein der Autorität der irakischen Justiz unterstellt. Allerdings sprach die irakische Seite angesichts der andauernden Präsenz ausländischer Truppen in einer Stärke von etwa 150.000 Mann von einer Teilsouveränität (NZZ vom 25.6.2004, „Blutiger Anlauf zur Machtübergabe im Irak“). Am 31. Januar 2005 haben im Irak Wahlen zur Nationalversammlung und zu 18 Regionalparlamenten stattgefunden. Nach dem endgültigen Ergebnis dieser Wahlen entfielen 140 der insgesamt 275 Sitze auf die Allianz der Schiiten-Parteien, 75 auf das kurdische Wahlbündnis, 40 Sitze auf das Bündnis des Übergangsministerpräsidenten Ijad Allawi und 5 Sitze auf die Liste von Übergangspräsident Jawar. Am 3. April 2005 wurde von der Nationalversammlung der Sunnit H. al H. zum Parlamentspräsidenten gewählt. Zu seinen Stellvertretern wurden ein Schiit und ein Kurde gewählt. Am 6. April 2005 wurde der Führer der PUK Dschalal Talabani zum Präsidenten und damit zum Staatsoberhaupt des Landes gewählt. Schließlich ernannte Präsident Talabani am 7. April 2005 den schiitischen Politiker Ibrahim Al Dschaafari zum Ministerpräsidenten. Zwar gibt es nach wie vor keine neue irakische Verfassung, die erst von der Nationalversammlung ausgearbeitet werden und zur Grundlage der für Herbst 2005 geplanten Wahl des Parlaments gemacht werden soll; dies ändert indes nichts an der Annahme, dass eine Rückkehr zu alten, möglicherweise asylbegründenden Machtstrukturen ausgeschlossen ist, so dass die tatsächlichen Grundlagen für den Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 11. September 1995 entfallen sind. Die Kammer vermag insoweit mit dem Nds. Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 1.3.2005 -9 LA 46/05-, abgedruckt in der Internetdatenbank des OVG) nicht den Hinweisen des UNHCR zur Anwendung des Art. 1 C (5) GK vom April 2005 zu folgen, die eine derartige Änderung der Verhältnisse in Abrede nehmen.

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Diese Aussagen beanspruchen auch für kurdische Volkszugehörige Geltung, Denn eine politische Verfolgung von ethnischen Minderheiten findet im Irak derzeit nicht statt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand: April 2004; Auskunft an das OVG Greifswald vom 15.10.2003; DOI an VG Regensburg vom 27.10.2003).

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Ohne rechtlichen Belang ist, dass die ursprüngliche Asylanerkennung des Klägers und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG möglicherweise rechtswidrig war. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG unerheblich, ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist, so dass auch rechtswidrige Anerkennungen zu widerrufen sind (Beschluss vom 27.6.1997 -9 B 280.97-, NVwZ-RR 1997, 741; Urteil vom 19.9.2000 -9 C 12.00-, BVerwGE 112, 80, 85).

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Bedeutung erlangt die Begründung des Bescheides vom 11. September 1995 aber insoweit, als sich aus ihr ableiten lässt, auf welcher Tatsachengrundlage dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Dies hat seinerseits möglicherweise wieder Bedeutung für die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse insoweit im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylVfG geändert haben. Insoweit lässt sich erkennen, dass diese Feststellung auf dem Umstand beruhte, dass der Kläger als oppositionell aktiver Kurde in seinem Heimatland politische Verfolgung zu befürchten habe. Das Bundesamt hat hierbei die Frage einer inländischen Fluchtalternative für den Kläger im Nordirak, von wo der Kläger stammt, falsch gewürdigt. Die Zuerkennung der nunmehr widerrufenen Rechtsposition ist rechtswidrig gewesen, weil nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts seit 1991 im Nordirak, wo der Kläger zuletzt gelebt hat, keine Staatsgewalt ausgeübt worden ist, von der eine politische Verfolgung hätte ausgehen können. Eine solche ist weder von den lokalen Ordnungskräften der PUK und der KDP noch von der irakischen Zentralregierung ausgegangen (Urteil vom 8.9.1998 -9 L 2142/98-).

28

Insoweit kann festgestellt werden, dass sich die Verfolgungssituation im Nordirak derzeit nicht von derjenigen unterscheidet, die zum Zeitpunkt der Asylanerkennung des Klägers bestand. Denn auch jetzt gibt es, was hier zugunsten des Klägers unterstellt wird, eine derartige Staatsgewalt im Nordirak nicht. Allerdings vermag das Gericht hieraus nicht den Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht erfüllt sind.

29

Die Kammer folgt ausdrücklich nicht der vom VG Stade geäußerten Rechtsansicht, aus dem Umstand, dass sich die tatsächliche Situation im Nordirak nach dem Sturz von Saddam Hussein nicht von derjenigen zu Zeiten seiner Herrschaft unterscheidet und dass nach wie vor eine politische Verfolgung durch die irakische Zentralregierung nicht zu befürchten sei, sei zu folgern, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegen (vgl. Urteile vom 24.6.2004 - 6 A 541 und 804/04, zitiert nach der Internetentscheidungssammlung des Nds. Oberverwaltungsgerichts). Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits zitierten Urteil vom 19.9.2000 an, das nach Ansicht der Kammer vom VG Stade fehlinterpretiert wird.

30

In dieser Entscheidung heißt es (abgedruckt auf S. 85 f.):

31

„Der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte steht auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu Unrecht erfolgten Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Nachhinein scheinbar nicht entfallen sein können, da sie begriffsnotwendig von Anfang an nicht vorlagen. Diese Sicht verstellt den Blick für den eigenständigen, nicht an die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, sondern an die nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland anknüpfenden Regelungszweck der Widerrufsbestimmung. So besteht der vermeintliche Widerspruch beispielsweise nicht, wenn bei einer allgemein vorhandenen Verfolgungsgefahr eine Anerkennung ausgesprochen wurde, obwohl einzelne Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlagen, im Nachhinein die allgemeine Verfolgungsgefahr aber insgesamt entfallen ist. Wurde etwa eine Anerkennung rechtswidrig gewährt, weil eine tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative nicht beachtet oder eine Gruppenverfolgung rechtlich unzutreffend angenommen wurde, lässt aber ein späterer politischer Systemwechsel die zugrunde gelegte Verfolgungsgefahr nunmehr eindeutig landesweit entfallen, so ist kein Grund erkennbar, weshalb § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf solche Fälle nachträglicher Sachlagenänderungen nicht anzuwenden sein sollte. Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter Umständen schwierigeren Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war (so schon Beschlüsse des Senats vom 20. Juni 1996 und 27. Juni 1997 jew. a.a.O.).

32

Ist der Bescheid vom 11. September 1995 wie dargestellt zu verstehen, so ist, wie oben ausgeführt, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, eine erhebliche Veränderung der Verfolgungssituation im Irak eingetreten, die den Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG rechtfertigt. Das VG Stade gelangt zu seiner abweichenden Rechtsansicht durch eine unzulässige Verengung des Blicks auf die Verhältnisse im Nordirak. Es mag sein, dass sich die Verhältnisse dort nicht verändert haben. Bei der Frage, ob staatliche Verfolgung in asylerheblicher Weise - noch - droht, muss der Blick jedoch auf das Verfolgungssubjekt, den Staat Irak, gerichtet werden, denn nur eine landesweite staatliche Verfolgung rechtfertigt die Asylzuerkennung. Die Frage, ob es eine verfolgungssichere Region in diesem Gesamtstaat, hier im Nordirak, gibt, ist eine - nachrangige - Einzelfrage im Sinne eines Ausschlussgrundes. Folgerichtig beschäftigte sich die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts auch vorrangig mit der Frage, ob der irakische Staat im Nordirak Staatsgewalt ausgeübt hat, was verneint wird, und geht nachrangig der Frage nach, ob sich die Machtgrundlagen der PUK und KDP derartig verfestigt haben, dass von staatsähnlichen Macht gesprochen werden kann, was ebenfalls verneint wird. In späteren Entscheidungen behandelt das Nds. Oberverwaltungsgerichts, und ihm folgend die Rechtsprechung aller niedersächsischen Verwaltungsgerichte, den Nordirak als inländische Fluchtalternative (vgl. nur Beschluss vom 4.8.1999 -9 L 1719/99-, BA Seite 18 f.; Urteil der 4. Kammer des erkennenden Gerichts vom 9.3.1999 -4 A 4239-, an denen jeweils der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch beteiligt war). Damit stellt sich die Situation im Nordirak nur als einzelne notwendige aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, namentlich als tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar.

33

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides steht schließlich § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Gründe mit Gründen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG überschneiden können, dass sich die Tatbestandvoraussetzungen der Vorschriften jedoch so wesentlich voneinander unterscheiden, dass sich eine gesonderte Prüfung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG auch dann nicht erübrigt, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt (VGH Kassel, Beschluss vom 28.5.2003 -12 ZU 2805/02.A, InfAuslR 2003, 400, 401). Inhaltlich führt nicht jede auftretende Beeinträchtigung zum Absehen vom Widerruf. Derartige Gründe müssen vielmehr von einer gewissen Schwere und Tragweite sein, so dass ein Widerruf immer dann zu unterbleiben hat, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern. Darüber hinaus können Gesichtspunkte der Erwerbstätigkeit, einer wirtschaftlichen und sozialen Ausgrenzung, das Lebensalter und der Zeitraum zwischen Verfolgung und Flucht einerseits und Rückkehr andererseits zu berücksichtigen sein (vgl. VGH Kassel, a.a.O.; Renner, AuslR, 7. Aufl. § 73 AsylVfG Rdnr. 12f.).

34

Derartige Gründe hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind sie sonst für die Kammer ersichtlich.

35

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2004 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie Ermessen nicht ausgeübt hat.

36

Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Zu diesem Zeitpunkt ist § 73 Abs. 2a AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern -Zuwanderungsgesetz- vom 30. Juli 2004 (BGBl I Seite 1950), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl I 721) anzuwenden. In dessen Satz 1 ist eine Überprüfungspflicht des Bundesamtes hinsichtlich der Voraussetzungen des Widerrufs einer Asylanerkennung spätestens nach Ablauf von drei Jahren vorgesehen. § 73 Abs. 2a AsylVfG regelt in diesem Zusammenhang, dass eine spätere Entscheidung über einen Widerruf dann im Ermessen des Bundesamtes steht, wenn nach Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt. Diese Regelung führt in Fällen, in denen, wie hier, der Widerruf einer Asylanerkennung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 erfolgte, jedoch nicht dazu, dass der Beklagten ein Ermessensfehler vorgeworfen werden kann.

37

Richtig ist, dass es insoweit an einer Übergangsvorschrift fehlt (vgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1 (10)). Eine solche sah die Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 10. November 2004 zunächst in § 104 Abs. 6 AufenthG vor (BT-Ds 15/4173). Aus ihr konnte entnommen werden, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG auf diejenigen Fälle des Widerrufs und der Rücknahme keine Anwendung finden sollte, die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt waren und nicht gerichtlich aufgehoben worden sind. Auf Empfehlung desselben Ausschusses (Empfehlungen 918/1/04) ist diese Bestimmung nicht Gesetz geworden. Sie ist allerdings erneut und wortgleich in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. Dezember 2004 (BT-Ds 15/4491) eingeflossen, auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16. Februar 2005 (BT-Ds 15/4870) indes erneut aus dem Gesetz gestrichen worden. Immerhin lässt sich den Vorgängen die gesetzgeberische Motivation entnehmen, § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht auf Fälle Anwendung finden zu lassen, in denen vor dem 1. Januar 2005 Rechtsstellungen der ausländischen Flüchtlinge widerrufen wurden. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Zunächst ist zu sagen, dass die Beklagte bei Erlass des angefochtenen Bescheides im Jahre 2004 naturgemäß keinen Anlass hatte, ein irgendwie geartetes Ermessen auszuüben. Derartiges kann ihr auch nicht nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes angesonnen werden. Dem steht schon die abschließende Regelung in § 114 VwGO entgegen, aus der zu entnehmen ist, dass im gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen möglich ist, wenn schon die angefochtene Ausgangsentscheidung die Betätigung von Ermessen vorsah. Ferner muss § 73 Abs. 2a AsylVfG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 AufenthG gesehen werden. Danach ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Da eine derartige Mitteilung erst seit Inkrafttreten am 1. Januar 2005 in Betracht kommt, muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG erst für ab diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen des Bundesamtes gilt. Schließlich sollte mit der Neuregelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG erreicht werden, dass die Widerrufsvorschriften, die nach Ansicht des Gesetzgebers bisher weitgehend leer liefen an Bedeutung gewinnen sollten (s. Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Ds 15/420, Seite 112). Ein solcher Bedeutungszuwachs ist jedoch überflüssig, wenn ein Widerruf bereits vor dem 1. Januar 2005 ausgesprochen wurde (ebenso: VG Karlsruhe, Urteil vom 17.1.2005 -A 2 K 12256/03-, zitiert nach juris; VG Braunschweig, Urteil vom 17.2.2005 -6 A 524/04-, zitiert nach der Internetdatenbank des Nds. OVG).

38

Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

39

Maßgeblich für die Feststellung von Abschiebungshindernissen ist insoweit § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz -AufenthG- Art. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl I, Seite 1950). Derartige Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind dieselben wie in dem früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weshalb auch insoweit auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Die Kammer folgt auch diesbezüglich der zitierten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, das insoweit ausgeführt hat:

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„Der Kläger kann auch keinen Abschiebungsschutz im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG - nur die Frage stellt sich hier - beanspruchen. Diese Vorschrift setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324). Dabei reicht allerdings allein die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden, nicht aus, um eine Gefahr in diesem Sinne zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - aaO; BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265). Eine dem Kläger drohende konkrete Gefahr in diesem Sinne ist derzeit nicht ersichtlich.

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Soweit nahezu im gesamten Irak noch eine mehr oder weniger instabile Sicherheitslage (S. 8 ff. d. Lageberichtes des Auswärtigen Amtes v. 6. November 2003) festzustellen ist, insbesondere mit der Gefahr terroristischer Anschläge zu rechnen ist, sind dadurch bedingte Gefahren nur allgemeiner Natur. Dies gilt nicht nur für den Bereich des früheren Zentralstaates, sondern gerade auch für Bagdad, dem Heimatort des Klägers. Zunächst ist zwar festzustellen, dass die innere Sicherheit im Irak durch Terroranschläge, Sabotageakte und Banditenüberfälle - mit Schwerpunkt im arabisch sunnitischen Kerngebiet nördlich und westlich von Bagdad - belastet ist. Weiter hat die Gewaltkriminalität in den Städten zugenommen, weil noch keine effektive Polizeigewalt aufgebaut werden konnte und die Soldaten der internationalen Militärkoalition sich aus Selbstschutzgründen dieser Aufgabe nur zurückhaltend annehmen. Andererseits ist ein landesweiter militärischer und insbesondere organisierter Widerstand gegen die internationale Militärkoalition oder die CPA bislang nicht erkennbar. Einzelne Gewalt- und Terroraktionen - soweit sie überhaupt „politisch“ einzuordnen sind - beschränken sich eher auf lokale Bereiche bzw. sind als - wenn auch tragische - Einzeltaten zu bewerten. Gefährdet sind vor allem Polizei- und Sicherheitskräfte. Andererseits gelten Teilregionen im kurdisch bewohnten Norden sowie im mehrheitlich schiitischen Süden als eher befriedet. Unabhängig davon ist allgemein festzustellen, dass die aus Gewaltaktionen der genannten Art entstehenden Gefährdungen gleichsam „blind“ jeden treffen können. Eine Situation dieser Art ist gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht schutzbegründend.

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Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak nicht von einer (extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. Nach der Wiederaufnahme des „Oil for Food“-Programms auf Grund der UN-Sicherheitsrats-Resolution Nr. 1.483 hat sich die Versorgungslage im Irak spürbar entspannt (S. 10 f des Lageberichts vom 6. November 2003). Hinzu kommt das World-Food-Programm der UN und ähnliche Programme von nicht staatlichen Hilfsorganisationen, der derzeit relativ freie Warenverkehr von und nach dem Irak sowie die Erträge der irakischen Landwirtschaft. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser kann zwar weiterhin örtlich problematisch sein, ohne dass es insoweit aber zu existenziellen Gefährdungen kommt. Allgemein ist festzustellen, dass im kurdischen Norden des Landes die Versorgung mit Wasser besser als im Süden funktioniert.

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Angesichts dieser - zwar - nach wie vor angespannten, im Wesentlichen aber doch (landesweit) gesicherten Versorgungssituation im Irak ist mit Existenzgefährdungen Einzelner im Rückkehrfalle nicht zu rechnen. Dies gilt auch für den Kläger, der auch dann, wenn er allein in den Irak zurückkehren wird, dort wie andere gesunde Gleichaltrige leben und als Hochschullehrer beim Wiederaufbau seines Landes mitwirken kann.“

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Diese Rechtsprechung, die von der Kammer geteilt wird (vgl. das o.a. zitierte Urteil vom 14. Juli 2004), findet in den bisher bekannten obergerichtlichen Entscheidungen einhellig Zustimmung (OVG Schleswig, Beschluss vom 30.10.2003 -1 LB 39/03-; VGH München, Beschlüsse vom 4. und 13.11.2003 -13a ZB 03.31110- und 15 B 02.31751-, AuAS 2004,43 sowie vom 25.3.2004 -13a B 03.30956-, betr. Yeziden und -13a B 30957-, betr. allg. Versorgungslage; OVG Koblenz, Beschluss vom 26.2.2004 -8 A 10334/04.OVG-, AuAS 2004, 119; OVG Greifswald, a.a.O. und Beschluss vom 7.5.2004 -2 L 336/02-, betr. religiöse Minderheiten).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.