Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 14.04.2005, Az.: 2 A 95/04
Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Jahresfrist; Pflegewohngeld; Rechtsirrtum; Rücknahmefrist; unzulässige Rechtsausübung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 14.04.2005
- Aktenzeichen
- 2 A 95/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 13 PflegeG ND
- § 45 SGB 10
- § 45 Abs 4 S 2 SGB 10
- § 9 SGB 11
- § 48 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Rechtsirrtum hindert den Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X für die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses (§ 13 NPflegeG) nicht.
Tatbestand:
Die Klägerin, Trägerin des gleichnamigen Altenwohn- und Pflegeheimes in K., wehrt sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit dem der Beklagte für Frau L. M. bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss (BAZ) geleistet hat, und die Rückforderung von 1.090,82 DM (entspricht 557,73 Euro).
Die am ... geborene Frau L. M. lebte bis zu ihrem Tode am ... in dem Heim der Klägerin. Die Klägerin beantragte für Frau M. am 28.08.1998 Festsetzung und Auszahlung des BAZ ab 21.08.1998. Mit Bescheid vom 04.12.1998 gewährte der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 229,02 DM für den Monat August 1998 und einen Betrag vom 861,80 DM für September 1998; ein im wesentlichen gleichlautender Bescheid wurde an die (frühere) Betreuerin der Frau M. gesandt. Die Berechnung des BAZ beruhte auf berücksichtigungsfähigen Investitionskosten in Höhe von 42,47 DM pro Pflegetag und Heimplatz.
Bei einer heimaufsichtlichen Überprüfung im Juli 1999 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass das Alten- und Pflegeheim in der Weise überbelegt war, dass über die 34 heim-aufsichtlich genehmigten und der Förderung nach dem niedersächsischen Pflegegesetz zugrunde gelegten Pflegeplätze hinaus seit dem 01.07.1996 zu unterschiedlichen Zeiten und nacheinander weitere Personen in dem Heim aufgenommen worden waren. Die Klägerin zeigte sich - was die beabsichtigte Rückzahlung überzahlten BAZ betraf - von Anfang an kooperativ und legte nacheinander mehrere Bewohnerlisten vor, die jedoch von dem Beklagten korrigiert wurden. Lediglich über die Art und Weise der Geltendmachung bestand Unklarheit. Insbesondere war sich der Beklagte nicht bewusst, wie er die als rechtswidrig erkannten Überzahlungen des BAZ zurückfordern sollte und wie die Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage Zinsen erhoben werden könnten, zu beantworten sei. Dies zeigen entsprechende Anfragen an die Bezirksregierung Braunschweig vom 03. und 12. September 1999. Daraufhin sicherte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 eine landeseinheitliche Klärung zu, die jedoch nach Aktenlage niemals erfolgte. Erwogen wurde u. a. eine Verrechnung des überzahlten Betrages mit dem Investitionskostenzuschuss für die Folgejahre. Bei einer Besprechung am 13.03.2001 waren sich die Beteiligten darüber einig, dass für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.12.2000 ein Betrag von rund 120.000,00 DM zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen war. Die noch fehlenden vollständigen Belegungslisten für die Jahre 1999 und 2000 legte die Klägerin umgehend vor. Am 05.07.2001 übersandte die Klägerin eine weitere Liste betreffend das Jahr 1996. Am 21.08.2001 schließlich legte sie eine als verbindlich bezeichnete Übersicht in Bezug auf die Überbelegung des Heimes für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis zum 31.12.2000 vor. Dort war neben 48 anderen Personen auch der Name L. M. aufgeführt. Am 23. August 2001 waren die Beteiligten dann zunächst übereingekommen, dass sich die Überzahlungen für das Haus N. auf 107.000,00 DM beliefen. Dieser Betrag sollte in zwei gleichen Raten mit den künftigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen verrechnet werden. Dabei bestand ausweislich eines Vermerkes einer Justitiarin des Beklagten vom 28. August 2001 auf beiden Seiten das Bewusstsein, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig sei, sie jedoch aus Gründen der Praktikabilität und der Kostenersparnis akzeptiert werde. An dieser Vereinbarung wollte sich die Klägerin in der Folgezeit jedoch nicht mehr festhalten lassen.
Daraufhin nahm der Beklagte mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 13.06.2002 seinen Bescheid vom 04.12.1998 zurück und forderte von ihr 557,73 Euro überzahlten BAZ zurück. Der auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützte Bescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Infolge der Überbelegung habe die Klägerin für die von ihr in dem Schreiben vom 21.08.2001 bezeichneten Personen zu Unrecht Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz erhalten; Vertrauensschutz sei ihr nicht zuzusprechen, da ihr Geschäftsführer bzw. Heimleiter die Rechtswidrigkeit der Leistung gekannt habe; die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten, da der Beklagte erst am 21.08.2001 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Umständen erhalten habe; die Rücknahme des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit sei geeignet, damit Förderungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz ausschließlich entsprechend ihrem Zweck und nicht für Bewohnerinnen und Bewohner geleistet würden, die auf illegalen Plätzen untergebracht seien; diese Maßnahme sei auch erforderlich, da ansonsten Fördermittel und Investitionskosten in unrechtmäßiger Höhe ausgezahlt würden; sie sei auch angemessen, da der Nachteil für die Einrichtungsträgerin nicht außer Verhältnis zum Vorteil für die Allgemeinheit stehe; die erforderliche Anhörung der Klägerin sei im Rahmen eines Gesprächs am 23.08.2001 erfolgt.
Am 12.07.2002 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 13.06.2002 Widerspruch ein. Sie trug im Wesentlichen vor: als Rechtsgrundlage komme nicht § 48 VwVfG, sondern § 45 SGB X in Betracht; da es sich bei dem BAZ um eine reine Subjektförderung handele, könnten Schuldner einer Rückzahlung allenfalls die jeweiligen Förderungsempfänger, nicht aber das Heim selbst sein; auch bei der Unterbringung der jeweiligen Personen in einer anderen Einrichtung hätten Ansprüche auf Gewährung der BAZ bestanden; im Übrigen habe es sich um Bescheide mit Dauerwirkung gehandelt, sodass eine Rücknahme später als zwei Jahre nach dem Erlass des jeweiligen Bewilligungsbescheides nicht mehr möglich sei; die Einrede der Verjährung werde erhoben; Vertrauensschutz sei ausschließlich aus der Sicht der jeweiligen Pflegebedürftigen zu beurteilen und ohne weiteres zu gewähren, da diese von der Überbelegung der Heime nichts gewusst hätten; die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei nicht eingehalten, denn der Beklagte hätte schon im Anschluss an die Heimnachschau am 07.07.1999 eine Liste der überbelegten Pflegeplätze erhalten bzw. selbst erstellen können und habe dieses versäumt; die Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid würden neben der Sache liegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2004 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Diese Entscheidung wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit jeder über die zugelassenen 34 Pflegeplätze hinausgehenden zusätzlichen Heimaufnahme habe die Einrichtung bezüglich der Investitionskosten Mehreinnahmen erhalten, für die sie keine Gegenleistung habe erbringen müssen; die gewährten Leistungen seien in entsprechender Höhe rechtswidrig erfolgt; den Anspruch auf Gewährung der BAZ habe der Heimträger und nicht der jeweilige Pflegebedürftige, sodass auch die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ihm gegenüber zu erfolgen habe und die Frage des Vertrauensschutzes im Hinblick auf ihn bzw. die verantwortlichen Personen der Heimleitung geprüft werden müsse; es sei unerheblich, ob § 48 VwVfG oder § 45 SGB X die zutreffende Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei, denn beide Vorschriften würden die Rücknahme erlauben; da die Heimleitung vorsätzlich gehandelt habe, gelte für die Rücknahme von Dauerverwaltungsakten eine Zehnjahresfrist; die Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X bzw. 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten, da alle vor dem 21.08.2001 von der Heimleitung vorgelegten Listen von ihr selbst als vorläufig bezeichnet worden seien; im Rahmen der innerhalb der Ermessensentscheidung notwendigen Interessenabwägung würde das öffentliche Interesse an einer zweckentsprechenden Verwendung von Landesfördermitteln überwiegen; die Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch habe noch nicht einmal zu laufen begonnen, denn der angefochtene Bescheid sei noch nicht unanfechtbar.
Die Klägerin hat am 15.03.2004 Klage erhoben. Zusätzlich zu der Begründung ihres Widerspruchs trägt sie vor: Zweck der Förderung nach § 13 NPflegeG sei nicht, heimrechtlich legale oder Illegale Plätze zu unterscheiden bzw. offenkundig zu machen; allein das Heimrecht sehe eine Sanktionierung bei einer Überbelegung vor; mittlerweile habe auch das Bundessozialgericht entschieden, das Anspruchsberechtigter des BAZ allein der Pflegebedürftige sei, dem hier ohne weiteres Vertrauensschutz gewährt werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13.06.2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 16.02.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: man habe sich bei dem Beklagten erst im Laufe des Jahres 2001 die Meinung gebildet, dass die Überzahlung des BAZ nicht pauschal, sondern in jedem einzelnen Leistungsfall nach Rücknahme des jeweiligen Bewilligungsbescheides zu erfolgen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme von BAZ ist nicht - wie der Beklagte zunächst angenommen hat - § 48 VwVfG, sondern die speziellere Norm des § 45 SGB X. Das OVG Lüneburg führt in seinem Urteil vom 10.04.2002 (- 4 LB 4/02 - NVwZ - RR 2003, Seite 125) zu dieser Frage aus:
„...spricht allerdings vieles dafür, dass auf die Rücknahme eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 NPflegeG die Vorschrift des § 45 SGB X und nicht die des § 48 VwVfG anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des 1. Kapitels (§§ 1 - 66) des SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des SGB werden, gilt dies gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X aber nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Diese Regelung ist in § 1 SGB X mit der Begründung aufgenommen worden, dass der Bund keine selbständige Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass von Verfahrensregelungen habe (BR-Drucksache 288/80, Anlage Seite 1 Nr. 1). Das bedeutet, dass für die nach dem Inkrafttreten des 1. Kapitels SGB X Gesetz werdenden Teile des SGB die Anwendbarkeit des SGB X jeweils besonders geregelt werden muss. Für das SGB XI (soziale Pflegeversicherung) ist in § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI ausdrücklich bestimmt, dass bei der Ausführung dieses Buches das 1. Kapitel des 10. Buches (des SGB) anzuwenden ist. Zwar sind die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege in § 13 NPflegeG geregelt. Auch ist weder in dem Niedersächsischen Pflegegesetz noch in der Verordnung zur Durchführung des NPflegeG (in der Fassung vom 28.07.2000, NdsGVBl. Seite 209 ff.) eine entsprechende Regelung über die Anwendbarkeit des SGB X enthalten. Bei dem Niedersächsischen Pflegegesetz handelt es sich aber um ein Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz des Bundes (SGB XI). Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift des Niedersächsischen Pflegegesetzes, die lautet: „Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch“. Aus diesem Grunde liegt es nahe, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide an § 45 SGB X zu messen.“
Die Kammer kann keine Gründe erkennen, die gegen diese Argumentation sprechen, und wendet deshalb § 45 SGB X an (ebenso BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182). Das Auswechseln der Rechtsgrundlage ist rechtlich unbedenklich; denn beide Vorschriften sind - soweit es hier von Bedeutung ist - identisch.
Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Nur wenn eine der in den vorgenannten Nummern 1 - 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Nach Satz 2 dieser Norm muss die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Soweit danach ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind nach § 50 As. 1 Satz 1 SGB X bereits erbachte Leistungen zu erstatten.
Der Bewilligungsbescheid vom 04.12.1998 ist rechtswidrig.
Nach § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 22.05.1996 (NdsGVBl I Seite 245), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 29.01.1998 (NdsGVBl Seite 50) - NPflegeG - erhielten Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege BAZ in Höhe der Aufwendungen nach § 9 für diejenigen nach § 8 Abs. 3 zu berücksichtigenden Pflegebedürftigen, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge erhalten oder ohne den BAZ erhalten würden. Der Zuschuss nach Satz 1 vermindert sich um das nach Maßgabe des Absatzes 5 einzusetzende Einkommen der Pflegebedürftigen. Die Förderung der Pflegeeinrichtungen - die nach § 9 SGB XI Aufgabe der Länder ist - erfolgt nach § 8 Abs. 3 NPflegeG nur für die Pflegeleistungen und die Pflegeplätze, die Personen in Anspruch genommen haben, die pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI sind. Gegenstand der Förderung sind in Anwendung von § 9 NPflegeG Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 Nr. 4 für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden und von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert den in der Verordnung nach § 14 Nr. 3 festgelegten Mindestbetrag überschreitet, sowie Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach Nr. 1 b, soweit ein durch Verordnung nach § 14 Nr. 6 bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird. Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 20.06.1996 (NdsGVBl Seite 280) regelt die Einzelheiten. Nach § 9 dieser Verordnung werden die förderfähigen Aufwendungen in gleichen Tagesbeträgen auf die Zahl der Plätze der Pflegeeinrichtung verteilt. Das ist auch hier geschehen. Der für die Klägerin errechnete Förderbetrag betrug unter Zugrundelegung von - nach heimrechtlichen Vorschriften genehmigten - 34 Heimplätzen 41,47 DM pro Tag und Heimplatz. Dem entsprechend ist die Klägerin beschieden worden. Während des Aufenthaltes von Frau M. in dem Heim waren aber bereits 34 Heimplätze belegt, so dass die besonderen Investitionsaufwendungen der Klägerin schon - in dem gesetzlich geregelten Umfang - vollständig abgedeckt waren. Der Beklagte argumentiert zutreffend, wenn er ausführt, die Klägerin habe Leistungen erhalten, für die sie Gegenleistungen nicht erbringen musste. Für diese Betrachtung spielt es keine Rolle, dass möglicherweise für Frau M. BAZ auch dann hätte gezahlt werden müssen, wenn sie in einem anderen Heim gewohnt hätte; denn in diesem Falle wären die besonderen Investitionsaufwendungen jenes anderen Heimes damit anteilig beglichen worden.
Begünstigter des für Frau M. überzahlten BAZ war und ist die Klägerin (und nicht etwa Frau M. selbst). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, denn dort werden die Heimträger als zuschussberechtigt bezeichnet, während sich lediglich die Höhe des Zuschusses im Einzelfall nach den Einkommensverhältnissen des Bewohners bemisst. Dem entsprechend ist hier das Verfahren abgelaufen: Antragsteller und Empfänger sowohl des Bescheides wie auch der Leistungen war die Klägerin. Auch der weiter oben beschriebene Zweck der Leistungen spricht eindeutig für diese Auffassung (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.2002 - a.a.O.). Die vom BSG (Urteil vom 24.07.2003, a.a.O.) beiläufig vertretene Gegenauffassung ist jedenfalls mit der Rechtslage in Niedersachsen nicht zu vereinbaren.
Vertrauensschutz dürfte der Klägerin schon deshalb nicht zu gewähren sein, weil sie nicht einmal behauptet hat, sie habe für Frau M. gezahlten BAZ verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Jedenfalls ist ganz offensichtlich, dass der für die Klägerin in verantwortlicher Position handelnden Person - deren Kenntnisse die Klägerin sich zurechnen lassen muss - mindestens infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides verborgen geblieben ist - wenn Sie sie nicht sogar positiv kannte. Dem Inhaber/Heimleiter der Klägerin war die Rechtslage geläufig, auch was die Einzelheiten der Berechnung und Finanzierung des besonderen Investitionszuschusses angeht. Das belegt der umfangreiche Schriftverkehr, der sich in den Akten der Beklagten befindet, eindrucksvoll. Folglich war ihm auch bewusst, dass jede Überbelegung des Heimes der Klägerin Einnahmen bescherte, die ihr nicht zustanden. Möglicherweise wusste er seinerzeit nicht positiv, dass Frau M. auf einem ungenehmigten Heimplatz untergebracht war; er hätte sich diese Information jedoch problemlos verschaffen können und müssen.
Auf die Frage, ob der Bescheid vom 04.12.1998 ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung war, muss das Gericht nicht eingehen, weil solche Bescheide bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe zurückgenommen werden können, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben sind. Das folgt aus § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung oder unter Überschreitung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat (§ 114 Satz 1 VwGO), liegen nicht vor. Die Argumentation der Klägerin zielt insoweit darauf, dass das Interesse des jeweiligen Heimbewohners - dem Vertrauensschutz zuzusprechen sei - gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden müsse; dieser Auffassung ist jedoch - wie sich aus oben Stehendem ergibt - nicht zu folgen.
Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtswidrig, weil die Frist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X verstrichen war, als er erging. Das Gesetz stellt insoweit auf die - bei der Behörde vorhandene - Kenntnis der Tatsachen ab, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Damit ist die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinne gemeint, die für die Entscheidung der Behörde relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen. Ferner muss die Behörde die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes haben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 48, RNr. 137 f. mit weiteren Nachweisen, vor allem aus der Rechtsprechung des BVerwG). Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist eine reine Überlegensfrist: liegen noch nicht alle entscheidungserheblichen Informationen vor, beginnt sie nicht zu laufen. Der Lauf der Frist wird jedoch nicht verhindert, wenn die Behörde unzutreffende oder gar keine Schlussfolgerungen aus ihren Erkenntnissen zieht (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 141). Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe es versäumt, im Anschluss an die Heimnachschau am 07.07.1999 aus den vorgelegten Listen die überbelegten Pflegeplätze heraus zu filtern, liegt also neben der Sache. Allerdings ergibt sich aus dem Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Akten, dass die Klägerin dem Beklagten tatsächlich seit Mitte 1999 nacheinander mehrere Belegungslisten übersandt hat - auf denen der Name „M.“ vermerkt war -. Dabei lagen die Listen für die Jahre 1996 bis 1998 ihm spätestens im März 2001 vor, denn im Anschluss an das Gespräch zwischen den Beteiligten am 13.03.2001 forderte der Beklagte nur noch - berichtigte - Listen für die Jahre 1999 und 2000 an. Spätestens im März 2001 verfügte der Beklagte mithin über alle im Falle der Frau M. notwendigen Informationen: Belegung eines nicht genehmigten Heimplatzes durch sie, Höhe der Überzahlung, Bewertung des Verhaltens der Klägerin bzw. der für sie handelnden natürlichen Person. Damit begann die Jahresfrist zu laufen - die mithin bei Erlass des Bescheides im Juni 2002 verstrichen war. Die Vorlage einer weiteren Liste im August 2001 verschaffte dem Beklagten - bezogen auf den Fall M. - keine Erkenntnisse, die er nicht schon hatte; sie enthielt lediglich die vom Beklagten gewünschte Zusammenfassung aller relevanten Fälle.
Dass sich der Beklagte, wie seine entsprechenden Anfragen an die Bezirksregierung Braunschweig vom 03. und 12. September 1999 zeigen, nicht darüber im Klaren war, gegen wen er vorzugehen und wie er die Zinsfrage zu behandeln hatte, spielt nach dem Gesagten demgegenüber rechtlich keine Rolle für den Fristbeginn. Es bleibt zudem unerfindlich, bzw. lässt sich nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, weshalb er nicht weiter nachgefragt hat, nachdem die versprochene Klärung offenbar nicht herbeigeführt worden ist. Dies muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen.
Das Gericht hat erwogen, der Klägerin die Berufung auf die Jahresfrist als unzulässige Rechtsausübung (Rechtsgedanke des § 242 BGB) zu verweigern, diese Gedanken jedoch wieder verworfen. Zum einen deshalb, weil § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, der den Gesichtspunkt der Verwirkung der Behörde nach Fristablauf entgegenhält, hierfür schon rechtlich keinen Raum lässt. Zum anderen deshalb, weil sich bei genauem Aktenstudium ergibt, dass die Klägerin den Beklagten nicht treuwidrig daran gehindert hat, den streitbefangenen Bescheid rechtzeitig zu erlassen. Sie hat sich zwar nach der im Juli 1999 erfolgten Heimnachschau kooperativ gezeigt, was die Berechnung der insgesamt überzahlten BAZ angeht, und mehrfach in Aussicht gestellt, einen Betrag von insgesamt deutlich über 100.000,00 DM zurückzuzahlen; Anhaltspunkte dafür, dass sie - im Gegensatz zu dem Beklagten - wusste, die überzahlten Beträge seien in jedem Einzelfall und nicht pauschal zurückzufordern, bei dem Beklagten aber die gegenteilige Rechtsmeinung gefördert hat, finden sich jedoch nicht. Die Klägerin hat ihre ursprünglich kooperative Haltung vielmehr offensichtlich deshalb aufgegeben, weil Mitte des Jahres 2001 erstinstanzliche Urteile niedersächsischer Verwaltungsgerichte bekannt geworden waren, in denen die - später vom OVG Lüneburg revidierte - Auffassung vertreten wurde, Begünstigter eines BAZ und mithin alleiniger Adressat eines Rücknahmebescheides sei der jeweilige Heimbewohner. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung so vorgetragen und wurde darin von einem Mitarbeiter des Beklagten, der die Sache seinerzeit federführend bearbeitet hat und bei den maßgeblichen Gesprächen anwesend war, bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.