Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 05.04.2005, Az.: 2 B 147/05

Ausbildung; Betonbauer; Betriebswirt; erste Fortbildung; Fortbildung; Förderung; Förderungsfähigkeit; gleichwertige Qualifikation; Handwerkskammer; Maurer; Maßnahmeabschnitt; Meister; Meisterkurs; Meistertitel; Meistervorbereitungskurs; Qualifikation

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
05.04.2005
Aktenzeichen
2 B 147/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 51032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 04.07.2005 - AZ: 12 ME 159/05

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bis einschließlich Juli 2005 in Höhe von monatlich 825,00 Euro zu bewilligen, hat im tenorierten Umfang Erfolg.

2

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

3

Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er zur Behebung einer existentiellen Notlage auf gerichtliche Hilfe in Bezug auf die begehrten Leistungen angewiesen ist. Da es um die Behebung dieser aktuellen finanziellen Notlage geht, gewährt die Kammer die begehrten vorläufigen Leistungen wie im Recht der Sozialhilfe ab dem Ersten des Entscheidungsmonats.

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Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er einen Anordnungsanspruch hat. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz -AFBG- in der Neufassung vom 10. Januar 2002 (BGBl I 402), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 1950) erfüllt.

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Die Antragsgegnerin ist mit Wirkung vom 1.6.2004 zuständige Behörde i.S. der §§ 19 ff. AFBG (Beschl. d. LReg v. 11. Mai 2004 - MW-12.1-7 00 10 - (Nds. MBl. S. 461).

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Der Antragsteller, der am 31. Juli 1998 seine Gesellenprüfung im Maurer- und Betonbauerhandwerk ablegte, begehrt die Leistungen für den Besuch des Meistervorbereitungskurses Teile I (meisterhafte Verrichtung des Handwerks) und II (fachtheoretische Kenntnisse) in der Zeit vom August 2004 bis zum Abschluss der Ausbildung durch Prüfung am 13. Juli 2005. Zuvor hatte der Antragsteller eine Fortbildung zum geprüften Polier in der Zeit von Januar bis Mai 2002 am 10. Mai 2002 und eine Weiterbildung zum Betriebswirt (HWK) in der Zeit von Januar bis Juni 2003 am 6. Juni 2003 erfolgreich abgeschlossen. Zu der Weiterbildung Betriebswirt (HWK) wurde der Kläger aufgrund seiner erfolgreich absolvierten Fortbildung zum geprüften Polier mit Verfügung der Handwerkskammer Hildesheim vom 29. Oktober 2002 zugelassen. Mit Verfügung der Handwerkskammer Hildesheim vom 26. März 2004 ist der Antragsteller aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen vorgenannten Lehrgänge von den Teilen III (betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse) und IV (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse) der Meisterprüfung befreit worden. Der Antragsteller trägt vor, sein eigentliches Fortbildungsziel sei die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauerhandwerk. Dieses Ziel zu verwirklichen hätten auch die vor der jetzt begonnen Fortbildung unternommenen Fortbildungen zum Polier und Betriebswirt gedient, die schließlich auch zu einer entsprechenden Befreiung von der Meisterprüfung geführt hätten.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ist u.a. die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger förderungsfähig, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung vorbereiten. In diesem Sinne förderungsfähig ist der Besuch der Meistervorbereitungskurse Teile I und II, die auf den Erwerb des Meistertitels im Maurer- und Betonbauerhandwerk gerichtet sind (§ 45 Handwerksordnung). Gleiches gilt für den mit dem Ziel geprüfter Polier absolvierten Lehrgang, worauf die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004 zu Recht hingewiesen hat, und ebenso für die Weiterbildung zum Betriebswirt (HWK), deren Prüfungsanforderungen sich aus § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz i.V.m. den im Satzungswege erlassenen Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Betriebswirt (HWK) der Handwerkskammer Hildesheim vom 20. Dezember 2003 (im Folgenden: Besondere Rechtsvorschriften) ergeben.

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Zu Unrecht hält die Antragsgegnerin dem Antragsteller aber voraussichtlich die Regelung in § 6 AFBG entgegen.

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Gemäß § 6 Abs. 1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Der Antragsteller muss sich voraussichtlich nicht entgegenhalten lassen, dass er mit den Lehrgängen, die mit der Polier bzw. Betriebswirtprüfung abgeschlossen haben, bereits seinen Förderungsanspruch verbraucht hat. Dies folgt allerdings nicht allein daraus, dass diese Maßnahmen tatsächlich nicht nach dem AFBG gefördert wurden. Denn die tatsächliche Förderung ist nicht Voraussetzung für den Anspruchsausschluss (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, Loseblatt, Stand: Februar 2004, § 6 Anm. 2; Urteil der 4. Kammer des beschließenden Gerichts vom 13.7.1999 -4 A 4247/97; so auch die Gesetzesbegründung, BT-Ds. 13/3698, S. 13).

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Allerdings vernachlässigt die Antragsgegnerin die Fortbildungsplanung des Antragstellers in unzulässiger Weise, wenn sie die von ihm unternommenen Fortbildungen in mehrere selbständige Teile aufsplittet. Es spricht nach der in diesem Verfahren allein möglichen, aber auch gebotenen vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage alles dafür, dass die vom Antragsteller in der Vergangenheit und aktuell noch durchgeführten Fortbildungen nur dem Ausbildungsziel Erwerb des Meistertitels im Maurer und Betonbauerhandwerk dienen. Denn die Fortbildungsplanung des Antragstellers ist erkennbar darauf ausgerichtet, die gemäß § 45 Abs. 3 Handwerksordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Prüfungsteile I bis IV) zur erlangen. Für derartige Fortbildungsmaßnahmen halten die §§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AFBG Sonderregelungen bereit.

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So spricht § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG davon, dass die Maßnahmen nach Satz 1 aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen können. § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG regelt, dass der Teilnehmer in seinem ersten Förderungsantrag die aus mehreren Abschnitten bestehenden Maßnahmen in einem Fortbildungsplan anzugeben hat. Nach Satz 4 der Vorschrift umfasst in den Fällen des Satzes 3 die Förderung vorbehaltlich der - hier nicht umstrittenen - Regelung in § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dies gilt gemäß Satz 5 auch für Maßnahmeabschnitte, die, wie hier die Fortbildungen zum Polier und Betriebswirt - mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen. Die hinter diesen Bestimmungen stehende Idee des Gesetzgebers ergibt sich zunächst aus der Gesetzesbegründung der Ursprungsfassung (BT-Ds 13/3698), in der es heißt:

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§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG trägt den unterschiedlichen Formen der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung Rechnung. Maßnahmeabschnitte können aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander zusammenhängende Kurse oder Lehrgänge sein, aber auch einzelne Bausteine. Für die Förderungsfähigkeit ist es entscheidend, dass sie Fachinhalte vermitteln, welche nach der Prüfungsordnung Gegenstand der Abschlussprüfung sind und in dem in Absatz 3 genannten Zeitrahmen absolviert werden.“

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Zu § 6 in seiner ursprünglichen Fassung heißt es:

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„Die Förderung nach diesem Gesetz soll dem Einzelnen den beruflichen Aufstieg oberhalb des Niveaus der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen finanziell ermöglichen. Ist die Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg bereits durch eine Fortbildungsmaßnahme gegeben oder liegt bereits eine Qualifikation vor, die den in § 2 genannten Fortbildungszielen zumindest gleichwertig ist, kann eine weitere Maßnahme grundsätzlich nicht mehr gefördert werden.“

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Mit der Neufassung des Gesetzes im Jahre 2002 wollte der Gesetzgeber auf strukturelle und technische Defizite der bisherigen Fassung reagieren. So fügte er dem § 6 Abs. 1 AFBG die Sätze 4 und 5 an und führte zur Begründung aus (BT-Ds 14/7094 S. 16):

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„ So ist es unbefriedigend, dass eine in mehreren Abschnitten durchgeführte Fortbildung zum Meister oder zur Meisterin nach geltendem Recht dann nicht oder nur teilweise gefördert werden kann, wenn ein Maßnahmeabschnitt mit einer selbständigen, aber voll auf die Meisterprüfung anrechenbaren öffentlich-rechtlichen Prüfung endet (z.B. Technischer Fachwirt HWK, der zur Befreiung von Teil III der Meisterprüfung führt). Dies widerspricht der bildungs- und wirtschaftspolitischen Zielsetzung des Gesetzes, die Qualifizierung zur Selbständigkeit und Existenzgründungen zu fördern. Daher soll künftig die Vorbereitung auf die Meisterprüfung insgesamt auch dann gefördert werden, wenn einzelne Teile durch vorgezogene, aber voll anrechnungsfähige Prüfungen absolviert werden. In diesen Fällen ist die Meisterprüfung als übergeordnetes erstes Fortbildungsziel und nicht etwa als zweites Fortbildungsziel im Sinne des § 6 Abs. 3 anzusehen.“

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Nach Wortlaut sowie dem dargelegten Sinn und Zweck dienen die genannten Vorschriften also dazu, flexibel auf die zahlreichen individuell unterschiedlichen Möglichkeiten, den Meistertitel zu erlangen, zu reagieren und dieses Ausbildungsziel als übergeordnetes, die einzelnen Maßnahmeabschnitte übergreifendes Gesamtziel zu betrachten. Die vom Antragsteller in der Vergangenheit unternommene Fortbildung zum Polier und zum Betriebswirt (HWK) dient objektiv wie auch nach den vom Antragsteller bekundeten Berufsausbildungsplanungen sowie seinem mit dem Förderungsantrag vorgelegten Fortbildungsplan zusammen mit dem jetzt absolvierten Meistervorbereitungskurs I und II diesem Ziel.

18

Dem kann entscheidungstragend nicht entgegengehalten werden, der Abschluss Betriebswirt (HWK) füge sich in diese Fortbildung nicht ein, weil er zu einer besonderen, über die durch den Meistertitel erworbene Qualifikation hinausgehenden Qualifizierung führe (so wohl auch Trebes/Reifers, a.a.O., § 6 Anm. 6, allerdings im Zusammenhang mit der nach Ermessen möglichen Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG).

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Zutreffend ist das Argument der Antragsgegnerin, dass die Qualifikation als Betriebswirt (HWK) über die mit dem Erwerb des Meistertitels einhergehenden betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse hinausgeht. Dies zeigt sich einerseits daran, dass zur Prüfung als Betriebswirt (HWK) gemäß § 2 Abs. 1 der Besonderen Rechtsvorschriften grundsätzlich nur zugelassen wird, wer eine mit Erfolg bestandene Meisterprüfung in einem Handwerk nachweist. Zum anderen sind auch die Prüfungsgegenstände bei der Prüfung zum Betriebswirt deutlich umfassender als in der Meisterprüfung, was ein Blick in § 3 der Besonderen Rechtsvorschriften einerseits und ein Blick in § 4 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I 1078) anderseits zeigt.

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Dass der Antragsteller insoweit für die von ihm angestrebte Meisterprüfung überqualifiziert ist, wirkt sich jedoch nicht anspruchsvernichtend aus.

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Zum einen ist für eine einheitliche Betrachtung der Fortbildung zum Handwerksmeister gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AFBG nur erforderlich, dass die einzelnen Maßnahmeabschnitte als Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden und, soweit sie mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen. Dies ist hier hinsichtlich der Fortbildungen zum Polier und zum Betriebswirt (HWK) ausweislich der Verfügung der Handwerkskammer Hildesheim vom 26. März 2004 der Fall.

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Zum zweiten führt die vom Antragsteller begehrte Förderung auch nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung. Zwar führt die Rechtsansicht der Kammer dazu, dass die Fortbildung zum Betriebswirt (HWK) als (Teil-) Maßnahme der Fortbildung zum Handwerksmeister nach dem AFBG förderungsfähig wird, was sich für den Antragsteller nur deshalb nicht auswirkt, weil er die hierdurch entstandenen Kosten selbst getragen hat und wegen des Antragserfordernisses des § 19 Abs. 1 AFBG auch nicht mehr nachträglich geltend machen kann. Hierdurch wird ein Fortbildungsteilnehmer indes förderungsrechtlich nicht besser gestellt. Denn er hätte nach ohne Prüfung zum Betriebswirt (HWK) erfolgtem Abschluss der Meisterprüfung für den Fall der Fortbildung zum Betriebswirt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG einen Anspruch auf Förderung dieser zweiten Fortbildung. Denn wie sich aus § 2 Abs. 1 der Besonderen Rechtsvorschriften ergibt, wird der Zugang zu dieser Fortbildung - grundsätzlich - erst durch das Bestehen der Meisterprüfung eröffnet (vgl. Trebes/Reifers, a.a.O. § 6 Anm. 5).

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Handelt es sich demnach bei den Teilen I und II des Meistervorbereitungslehrgangs um Maßnahmenabschnitte einer einheitlichen Fortbildung, kann dem Antragsteller schließlich auch nicht § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG anspruchsvernichtend entgegengehalten werden. Danach wird Förderung nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine Qualifikation erworben hat, die dem von ihm oder ihr angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Denn eine derartige Gleichwertigkeit besteht zwischen dem Betriebswirt (HWK) und dem Handwerksmeister nicht. Der Betriebswirt erlangt zwar auf einem Teilgebiet der für den Handwerksmeister erforderlichen Kenntnisse (Teil III der Prüfungsanforderungen nach § 45 Abs. 3 Handwerksordnung) weitergehende und fundiertere Kenntnisse. Da aber die Prüfungsteile I, II und IV durch diese Fortbildung nicht abgedeckt werden, kann von einer gleichwertigen Prüfung nicht gesprochen werden.

24

Aussagen zur Höhe des dem Antragsteller zustehenden Anspruch vermag die Kammer nicht zu treffen, da hierzu keine Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin vorliegen. Deshalb ist die Antragsgegnerin zu vorläufigen Leistung in gesetzlicher Höhe verpflichtet worden. Gleichzeitig hält es das Gericht für sachgerecht, dass die Antragsgegnerin in Anbetracht der Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zu einer darlehensweisen Bewilligung der Leistungen verpflichtet wird, auch wenn sich nach dem Gesetz (§ 12 AFBG) zum Teil ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen als nicht rückzahlbarer Zuschuss ergibt. Insoweit liegt jedoch kein Unterliegen des Antragstellers vor, der im Ergebnis die begehrten Leistungen erhält.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

26

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe ab Antragstellung zu bewilligen, weil seine Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und er wirtschaftlich bedürftig ist.