Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.02.2009, Az.: 13 LA 155/07

Auswirkungen der Leitung des größten Teils des Wassers in den Mühlenkanal auf die Eigenschaft eines als Mühlenkanal angelegten Gewässers und die Unterhaltungspflicht; Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) zur inhaltlichen Korrektur der Verordnung nach § 67 S. 1 NWG; Voraussetzungen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines angegriffenen Urteils; Voraussetzungen einer rechtlichen Umstufung eines Gewässers

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.02.2009
Aktenzeichen
13 LA 155/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0209.13LA155.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 12.07.2007 - AZ: 4 A 66/04

Fundstellen

  • FStNds 2009, 421-424
  • ZfW 2010, 40

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein ursprünglich als Mühlenkanal angelegtes künstliches Gewässer wird nicht dadurch natürlicher Hauptarm oder natürlicher Nebenarm des Flusses, dass aufgrund einer wasserwirtschaftlichen Bewilligung der größte Teil des Wassers in den Mühlenkanal geleitet wird.

  2. 2.

    Das Verfahren nach § 118 Abs. 1 NWG über die Feststellung der Unterhaltungspflicht im Streitfall ist für inhaltliche Korrekturen der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG, mit der die Gewässer zweiter Ordnung bestimmt werden, nicht geeignet. Ein solches Begehren kann erfolgreich nur in einem auf die Überprüfung der Verordnung gerichteten Verfahren verfolgt werden.

Unterhaltungspflicht für einen Mühlenkanal

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats , Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats , Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats , Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach [...]). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

3

Es kann dahinstehen, ob der Kläger dem Erfordernis einer hinreichenden Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits deshalb nicht nachgekommen ist, weil er in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags zunächst nach Art einer Berufungsbegründung die sich aus seiner Sicht stellenden Rechts- und Tatsachenfragen erörtert (Begründung des Berufungszulassungsantrags I. - IV.) und erst im Anschluss daran Berufungszulassungsgründe benennt (Begründung des Berufungszulassungsantrags V.) und deren spezifische Zuordnung zu seinem vorherigen Rechts- und Tatsachenvortrag allenfalls kursorisch andeutet. Die vom Kläger benannten Berufungszulassungsgründe sind nämlich auch der Sache nach nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

4

1.

Schwerpunktmäßig will der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügen und damit den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, [...]). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, a.a.O.).

5

a)

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung der Unterhaltungspflicht des Klägers für den Rhumekanal (Flurstücke 632 und 262/13) als rechtmäßig angesehen, weil dieser kein Gewässer zweiter Ordnung darstelle. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Rhumekanal in der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG (Verordnung der Bezirksregierung Braunschweig "über das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung in Gebieten der Unterhaltungsverbände, die der oberen Aufsicht der Bezirksregierung Braunschweig unterstehen" vom 31. Januar 1984, Nds MBl. S. 216) nicht ausdrücklich als ein solches Gewässer aufgeführt sei und er auch nicht Teil des Gewässers Rhume sei. Der Rhumekanal sei vielmehr als künstliches Nebengewässer angelegt worden, um den Interessen der Mühlenbetreiber zu dienen; diese Funktion habe er bis heute auch nicht verloren. Der Umstand, dass im Laufe der Jahrhunderte durch die Mühlenbetreiber praktisch sämtliches zur Verfügung stehende Wasser in den Rhumekanal abgeleitet wurde, bis das Hauptgewässer periodisch trocken fiel, habe den Kanal nicht zum neuen Hauptgewässer gemacht. Dafür spreche auch, dass es bei dem Hochwasserereignis im November 1998 zu einem Grundbruch des Rhumeufers im Bereich des "Trockenen Überfalls" kam, was erkennen ließe, dass die Rhume bei erhöhter Wasserführung weiterhin die Neigung habe, in ihrem ursprünglichen Bett zu fließen. Dazu trage auch bei, dass der Rhumekanal das Wasser nicht im "Taltief", sondern erhöht führe. Auf die Konkretisierung der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG durch die Karte der Bezirksregierung Braunschweig vom 20. Dezember 2002 komme es daher ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit keine Unterhaltungsarbeiten durchgeführt habe.

6

b)

Diese Erwägungen und die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel zu ziehen vermocht. Der Kläger will - bei zusammenfassender Betrachtung - im Kern seiner Argumentation den ursprünglich von Menschenhand zum Zwecke des Mühlenbetriebs angelegten (östlichen) Rhumekanal als eigentlichen Verlauf des Gewässers Rhume bzw. als Bestandteil des "Gewässerkontinuums" Rhume oder hilfsweise zumindest als natürlichen Nebenarm der Rhume qualifizieren, was eine Klassifizierung des Rhumekanals als Gewässer zweiter Ordnung nach § 67 Satz 1 NWG bzw. nach § 65 Abs.2 NWG und eine sich daraus ergebende Unterhaltungspflicht des Beigeladenen nach § 100 Abs.1 NWG zur Folge hätte. Es geht ihm in diesem Verfahren hingegen nicht etwa darum, dass der Rhumekanal vom Bereich des "Trockenen Überfalls" bis zur "Schiefen Flut" ausdrücklich in das als Verordnung aufgestellte Verzeichnis nach § 67 Satz 1 NWG aufgenommen werden soll. Vielmehr geht er davon aus, dass aufgrund der historischen Entwicklung der (östliche) Rhumekanal natürlicher Haupt- oder zumindest natürlicher Nebenarm der Rhume geworden und deshalb bereits nach der geltenden Vorordnung nach § 67 Satz 1 NWG (Lfd. Nr. 30 der Nr. 47 des Verzeichnisses in der Anlage zu § 1 der Verordnung der Bezirksregierung Braunschweig vom 31. Januar 1984, a.a.O.) als Gewässer zweiter Ordnung zu klassifizieren sei. Zur Untermauerung dieser Annahme stützt er sich auf den Umstand, dass in der Vergangenheit die Unterhaltung tatsächlich nicht durch den Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger wahrgenommen wurde, weil ganz selbstverständlich davon ausgegangen worden sei, dass der Rhumekanal zum Gewässer "Rhume" gehöre.

7

Der Kläger geht dabei schon im Ansatz nicht auf den auch vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand ein, dass die geltende Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG den Rhumekanal im Bereich Northeim nicht ausdrücklich nennt, bei der Klassifizierung anderer Gewässer aber sehr wohl ausdrücklich geregelt ist, ob Kanäle und Mühlengräben an der Gewässerklassifizierung teilhaben sollen. Schon vor diesem Hintergrund kann die Klassifizierung des Rhumekanals als Gewässer zweiter Ordnung nicht im Rückschluss aus dem tatsächlich herbeigeführten Verlauf des Wasserflusses und der tatsächlichen Handhabung von Unterhaltungspflichten in der Vergangenheit - wie der Kläger meint - gleichsam als "selbstverständlich" angesehen werden. Vielmehr ist das Verzeichnis in der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass der ursprünglich als Mühlengraben errichtete Rhumekanal gerade nicht der als Gewässer zweiter Ordnung eingestuften Rhume zuzurechnen ist. Von diesem Verständnis ausgehend sind etwaige Änderungen lediglich der tatsächlichen Verhältnisse nicht geeignet, unmittelbar eine rechtliche Umstufung des Gewässers zu bewirken. Zur Umstufung eines Gewässers bedarf es vielmehr immer einer materiellen Rechtsnorm (vgl. Haupt/Reffken/ Rhode: Niedersächsisches Wassergesetz, Stand: Mai 2008, § 67 Rdnr. 2, § 66 Rdnr. 6). Eine solche Änderung der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG ist hier nicht erfolgt; vielmehr hat die Bezirksregierung Braunschweig mit der Erstellung der Karte vom 20. Dezember 2002 (Bl. 67 Beiakte A) eine interpretierende Spezifizierung ihrer eigenen Verordnung vorgenommen und dabei den hier streitigen Bereich des Rhumekanals als Gewässer dritter Ordnung angesehen. In Anbetracht dieser Zusammenhänge verbietet es sich nach Auffassung des Senats, im Rahmen einer Inzidentprüfung bei der gerichtlichen Überprüfung der Feststellung der Unterhaltungspflicht nach § 118 Abs. 1 NWG ein anderes Verordnungsverständnis anzunehmen oder sogar festzustellen, dass der Rhumekanal durch Änderung der Verordnung als Gewässer zweiter Ordnung einzustufen ist. Das Verfahren nach § 118 Abs. 1 NWG über die Feststellung der Unterhaltungspflicht im Streitfall ist für inhaltliche Korrekturen der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG, mit der die Gewässer zweiter Ordnung bestimmt werden, nicht geeignet. Ein solches Begehren kann erfolgreich nur in einem auf die Überprüfung der Verordnung gerichteten Verfahren verfolgt werden, wobei für eine erstrebte Umstufung streitig ist, ob dieses Begehren im Wege eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht oder im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage bzw. Festestellungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen ist (vgl. dazu Haupt/Reffken/Rhode, a.a.O., § 67 Rdnr. 6).

8

c)

Auch eine Würdigung der Argumentation des Klägers in ihren Einzelheiten (Begründung des Berufungszulassungsantrags II. - IV.) vermag die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlichen Zweifeln auszusetzen:

9

aa)

Zur Begründung seiner Auffassung, dass der Rhumekanal das eigentliche Hauptgewässer der Rhume darstelle, führt der Kläger - soweit ersichtlich erstmalig im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrags - Ungenauigkeiten bei der Grenzziehung des Beginns des Rhumekanals und der genauen örtlichen Lage der Abzweigung an. Es ist aber schon nicht hinreichend dargelegt, dass dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt sein könnte. Die Feststellung der Unterhaltungspflicht des Klägers bezieht sich auf die eindeutig abgrenzbaren Flurstücke 632 und 262/13. Dass diese Flurstücke nicht zum Rhumekanal gehören würden, weil der Kanal stromabwärts betrachtet erst später beginnen oder früher enden würde, ist weder geltend gemacht worden noch aus dem Kartenmaterial ersichtlich. Im Gegenteil lässt sich der von der Bezirksregierung Braunschweig erstellten Karte vom 20. Dezember 2002 entnehmen, dass das Gewässer deutlich über den Bereich des "Trockenen Überfalls" hinausgehend noch als "Rhume" und damit als Gewässer zweiter Ordnung und erst danach als "Rumekanal" angesehen worden ist. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Unterhaltungsverpflichtung auferlegt worden wäre, die über den Rhumekanal hinausreichen würde. Eine die Entscheidung tragende Grenzziehung bei der Einmündung des Lohgrabens, die der Kläger als "wenig zwingend" ansieht, hat das Verwaltungsgericht zudem nicht vorgenommen. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass in den Wasserbuchakten unter dem 30. November 1919 vermerkt sei, dass die Unterhaltung des Mühlenkanals in seiner ganzen Ausdehnung von der oberen Grenze am Lohgraben an abwärts bis zur Wiedervereinigung mit der Rhume von jeher Sache der Eigentümer der Rhumemühle gewesen sei.

10

Auch kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass nur der an der "Schiefen Flut" abzweigende westliche Rhumekanal als Nebenarm bezeichnet werden könne und daher der östliche Rhumekanal als Hauptarm der Rhume zu charakterisieren sei.

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Die - hier nicht streitige - Qualifizierung des westlichen Rhumekanals gibt für die Frage der Klassifizierung des östlichen Rhumekanals in der vom Kläger für richtig gehaltenen Weise ersichtlich nichts her. Gleiches gilt für die vom Kläger als "Kuriosität" bezeichnete Einstufung der Abzweigungen an den beiden westlich des "Trockenen Überfalls" gelegenen Streichwehren (offenbar) als Gewässer dritter Ordnung.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht in seinem Argumentationsgang keineswegs davon ausgegangen, dass der Rhumekanal durch die vor einiger Zeit erstellte Sohlgleite zum Nebenarm "herabgestuft" worden sei. Der Kläger setzt dabei eine frühere Eigenschaft des Rhumekanals als "Hauptarm" bzw. als Gewässer zweiter Ordnung voraus und nimmt eine Herabstufung an, wobei das Urteil sich gerade mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei dem Rhumekanal um ein Gewässer zweiter oder dritter Ordnung gehandelt hat und handelt. Fehl geht auch seine Argumentation, der Rhumekanal werde zum Nebenarm "abqualifiziert", obwohl er mehr Wasser führe als der Altarm, welcher nur noch der Hochwasserentlastung diene. Aus der Inanspruchnahme der alten wasserrechtlichen Bewilligungen zur Ableitung des Rhumewassers in den Rhumekanal kann nicht abgeleitet werden, dass der Rhumekanal dadurch zum eigentlichen Gewässer "Rhume" geworden sei. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger eingeforderten unbefangenen Betrachtung der örtlichen Situation und der Berücksichtigung der bisherigen langjährigen Praxis bei den Unterhaltungspflichten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann in diesem Zusammenhang für eine Klassifizierung des Rhumekanals als Gewässer zweiter Ordnung auch nichts aus dem von ihm für besonders bedeutend gehaltenen Umstand hergeleitet werden, dass in dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid an die Rhume-Mühle Northeim AG vom 20. Dezember 1963 (Beiakte E, Bl. 45 ff.) als unterhaltungsbezogene Auflage lediglich die ordnungsgemäße Unterhaltung des "Schleusenkolks einschließlich seiner Ufer unterhalb des Kraftwerkes an der Schiefen Flut bis zur Rhume-Umflut" vorgesehen war. Im gleichen Bescheid wird schon bei der Bewilligung als solcher von einem Recht des Bewilligungsinhabers gesprochen, "das aufgrund des [...] eingetragenen Ableitungs- und Staurechts im Mühlengraben zufließende und angestaute Wasser der Rhume [...] zur Erzeugung von Elektrizität zu gebrauchen und wieder in die Rhume einzuleiten." Diese Formulierungen sprechen für eine auch bei der Bewilligung im Jahre 1963 erfolgten Differenzierung zwischen der Rhume einerseits und dem Mühlengraben bzw. Rhumekanal andererseits. Aus der Auflage zur Unterhaltung des Schleusenkolks kann in Anbetracht dessen keine in dem Bewilligungsbescheid getroffene Regelung zur Unterhaltungspflicht des gesamten Mühlengrabens bzw. Rhumekanals unter der zugrunde liegenden Annahme einer Klassifizierung als Gewässer zweiter Ordnung abgeleitet werden. Im Übrigen will der Kläger mit dieser Argumentation in unzulässiger Weise von einer tatsächlich vorgenommenen Unterhaltung auf die Klassifizierung als Gewässer zweiter Ordnung und die daran geknüpfte Unterhaltungspflicht des Beigeladenen schließen.

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bb)

Auch die Argumentation des Klägers, der östliche Rhumekanal sei - wenn schon nicht als Hauptarm der Rhume - jedenfalls aber als natürlicher Nebenarm mit der Folge anzusehen, dass er gemäß § 65 Abs. 2 NWG die Ordnung des Hauptgewässers an der Abzweigungsstelle teile, greift nicht durch. Der Kläger geht bei seinem Verweis auf §§ 1 Abs. 2 NWG darüber hinweg, dass der Rhumekanal als künstlicher Mühlengraben angelegt worden war. Das darin lediglich eine künstliche Veränderung eines natürlichen Gewässers im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 NWG liegen soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Eine Ausnahmesituation, in der etwa ein Durchstich zum Zwecke der Begradigung einer Flussschleife vorgenommen wurde und dadurch kein künstlicher Nebenarm, sondern ein neues Hauptgewässer entsteht (vgl. dazu etwa Haupt/Reffken/Rhode, a.a.O. § 65 Rdnr. 4, m.w.N.), liegt hier aufgrund der ursprünglichen wasserwirtschaftlichen Funktion des Rhumekanals ersichtlich nicht vor. Auch der Verweis des Klägers auf die Auslegungsregel des § 1 Abs. 2 Satz 2 NWG, wonach im Zweifel ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen ist, führt nicht weiter. Der Kläger versteht diese Bestimmung in schwer nachvollziehbarer Weise dahingehend, dass auch Triebwerksgräben bei nicht gegebenen Zweifelsfällen als natürliche Gewässer anzusehen seien. Wie aber ausgehend davon einem ursprünglich künstlich angelegten Mühlengraben bzw. -kanal die Eigenschaft eines natürlichen Nebenarms eines Gewässer "anwachsen" soll, legt er nicht hinreichend dar. Aus anderweitigen Regulierungen der Rhume mit gänzlich anderer Zielrichtung als dem Betrieb von Mühlen bzw. Kraftwerken kann er dies nicht ableiten. Auch die von ihm für richtig gehaltene Beschränkung des Begriffs des künstlichen Gewässers auf Baggerseen, Teiche und eigenständige Kanäle vermag dies nicht zu begründen. Ob es sich davon abgesehen bei dem Rhumekanal um einen "reinen Triebwerkskanal" handelt, ist für die Klassifizierung letztlich nicht maßgeblich, da auch aus einer Verneinung der Eigenschaft des Rhumekanals als "Triebwerkskanal" keineswegs unmittelbar die Eigenschaft eines Gewässers zweiter Ordnung ableitbar wäre. Daher ist das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise auf diese Frage gar nicht eingegangen.

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cc)

Ob es sachgerecht wäre oder ob der Kläger sogar einen Anspruch darauf haben könnte, dass der östliche Rhumekanal wegen einer etwaigen überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (vgl. § 67 Satz 1 NWG) durch ausdrückliche Aufnahme in das Verzeichnis der Verordnung nach § 67 NWG zu einem Gewässer zweiter Ordnung aufgestuft wird, ist - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Daher gehen die Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob hier eine "sachgerechte Entscheidung" getroffen wurde (Begründung des Berufungszulassungsantrags IV.), von vornherein ins Leere und vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

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2.

Die Berufung kann auch nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. Die klärungsbedürftige Frage muss dabei mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können (vgl. Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 15. Aufl. § 124 Rdn. 10; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 4. Auflage, § 124 Rdnr. 43; jeweils m.w.N.).

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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im vorstehenden Sinne hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Er sieht eine unzutreffende Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Einstufungen von Hauptgewässer und Nebenarm. Eine solche unzutreffende Rechtsanwendung liegt aber weder vor noch kann eine unzutreffende Rechtsanwendung als solche eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage der Auslegung der Begriffe "künstliches Gewässer" und "künstlicher Triebwerkskanal" würde sich im Berufungsverfahren nicht in der von ihm angedachten Weise stellen. Der Kläger hat insgesamt keine zureichenden Gesichtspunkte dargelegt, die eine Eigenschaft des östlichen Rhumekanals als künstlich zweifelhaft erscheinen lassen würden. Auf die Frage, ob es sich bei dem Rhumekanal um einen künstlichen Triebwerkskanal im engeren Sinne handelt, kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidungserheblich an.

17

3.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach dieser Bestimmung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und tatsächlich vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger bemängelt, ohne dies näher zu spezifizieren, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht die Übersichtskarte der Gewässer zweiter Ordnung im Bereich des Rhumeverbandes zugrunde gelegt habe. Damit will er offenbar einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen. Dafür müsste aber substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Voraussetzungen wird die Begründung des Zulassungsantrags ersichtlich nicht gerecht.

18

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).