Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.02.2009, Az.: 5 ME 461/08

Zuweisung einer zu Vivento "versetzten" Lebenszeitbeamtin ohne abstrakt-funktionelles Amt zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft der Dt. Telekom AG zwecks "Erprobung" auf einem Arbeitsposten; Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 4 S. 2, 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) gestützten vorübergehenden Zuweisung einer Lebenszeitbeamtin ohne Verfügung über ein abstrakt-funktionelles Amt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.02.2009
Aktenzeichen
5 ME 461/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0218.5ME461.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 07.11.2008 - AZ: 1 B 64/08

Keine nur vorübergehende Zuweisung einer zu Vivento "versetzten" Lebenszeitbeamtin ohne abstrakt-funktionelles Amt zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft der Dt. Telekom AG zwecks "Erprobung" auf einem Arbeitsposten

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 13. bzw. 12. Februar 2009 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, weil der Zeitraum der umstrittenen vorübergehenden Zuweisung verstrichen ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären und über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2

Hiernach entspricht es billigem Ermessen, die Antragsgegnerin mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil ihre Beschwerde aller Voraussicht nach erfolglos geblieben wäre.

3

Dem Rechtsmittelantrag der Antragsgegnerin wäre schon deshalb nicht stattzugeben gewesen, weil eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung hier allenfalls in Verbindung mit einer Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO in Betracht gekommen wäre. Eine Zurückverweisung ist jedoch weder von einem Beteiligten beantragt worden noch hätten ihre sonstige Voraussetzungen vorgelegen.

4

Der Sachantrag der Antragsgegnerin wäre voraussichtlich unbegründet gewesen.

5

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewendet hat, wäre ihre Beschwerde in analoger Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen gewesen, weil sich die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz - offensichtlich - aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen als im Ergebnis richtig dargestellt hat. Einer vorherigen umfassenden Klärung, ob und inwieweit sich die mit der Beschwerdebegründung geübte Kritik an der angefochtenen Entscheidung als berechtigt erweist, hätte es hierzu nicht bedurft (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 3. 2008 - 5 ME 8/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).

6

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin dürfte gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO schon deshalb wiederherzustellen gewesen sein, weil die angefochtene Zuweisungsverfügung vom 29. Oktober 2008 aufgrund ihrer Befristung rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass deren Rechtsbehelfe eine ganz überwiegende Aussicht auf Erfolg geboten haben.

7

Wie die Antragsgegnerin auf der Seite 2 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 10. November 2008 selbst eingeräumt hatte, war die Antragstellerin in der Vergangenheit zu C. "versetzt" worden ohne dort ein abstrakt-funktionelles Amt erhalten zu haben.

8

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27. 1. 2009 - 5 ME 427/08 - veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist jedoch eine auf § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG gestützte, aber nicht dauerhafte, sondern nur vorübergehende (und zudem uneingeschränkt und unbefristet widerrufliche) Zuweisung einer Beamtin, die ehedem zu C. "versetzt" wurde und bislang über kein abstrakt-funktionelles Amt verfügt, grundsätzlich rechtswidrig. Eine solche Zuweisung stellt nämlich schon deshalb keine amtsangemessene Beschäftigung dar, weil auch mit ihr noch kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen wird; denn die Beamtin wird nicht dauerhaft in das aufnehmende Unternehmen eingegliedert, sondern fällt nach dem Ende ihrer Tätigkeit in den Zustand des Wartens und Bereithaltens bei C. zurück.

9

Zwar kann es einer Beamtin aufgrund ihrer Treuepflicht ausnahmsweise zuzumuten sein, sich zeitweilig mit der Übertragung lediglich eines angemessenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne zu begnügen, wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist, ihr sogleich auch ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu übertragen (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2007 - 5 ME 224/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Dienstherr dürfte dann aber im Einzelnen darzulegen haben, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, der Beamtin zusammen mit dem übertragenen Amt im konkret-funktionellen Sinne ein solches im abstrakt-funktionellen Sinne zu verschaffen, warum dies - was etwa in den Fällen einer Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates (§§ 28 Abs. 1 Satz 1; 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 PostPersRG i. V. m. § 69 Abs. 5 BPersVG) in Betracht kommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16. 2. 2009 - 5 ME 471/08 -) - gleichwohl nicht möglich gewesen ist und in welchem überschaubaren Zeitraum es zu der noch ausstehenden Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne kommen wird.

10

An solchen substantiierten Darlegungen der Antragsgegnerin fehlt es hier. Sie sind insbesondere nicht in ihrem Vorbringen während des Beschwerdeverfahrens zu sehen, dass beabsichtigt gewesen sei, der Antragstellerin später dauerhaft eine Tätigkeit bei der D. in E. zuzuweisen, und die zunächst befristete Zuweisung der Feststellung habe dienen sollen, ob die Beamtin für die Tätigkeit im dortigen Service Center "in vollem Umfang geeignet" sei. Denn mit dieser Absicht sind keine besonderen Umstände dargetan, aufgrund deren es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen wäre, der Antragstellerin sogleich auch ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu verschaffen. Die Antragstellerin ist nämlich Beamtin auf Lebenszeit, sodass grundsätzlich ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie für ein abstrakt-funktionelles Amt hinreichend geeignet ist, welches ihrem Statusamt entspricht. Vor diesem Hintergrund durfte nicht deshalb davon abgesehen werden, ihr ein solches abstrakt-funktionelles Amt zu verschaffen, um dies von dem Ergebnis einer - unnötigen - vorhergehenden "Erprobung" auf einem derjenigen Arbeitsposten abhängig zu machen, zu deren Kreis erst durch die bei "Bewährung" beabsichtigte dauerhafte Zuweisung der - jedenfalls nach Auffassung der Antragsgegnerin dem Statusamt der Antragstellerin entsprechenden - ("abstrakten") Tätigkeit (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27. 1. 2009 - 5 ME 427/08 -, a. a. O.) eine auf Dauer angelegte Bindung begründet worden wäre.