Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.02.2009, Az.: 11 OB 393/08
Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung gem. § 4 Vereinsgesetz (VereinsG) i.R.e. vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die "Heimattreue Deutsche Jugend" e.V. (HDJ)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.02.2009
- Aktenzeichen
- 11 OB 393/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 11367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:0209.11OB393.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 02.10.2008 - AZ: 6 E 2/08
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 VereinsG
- § 4 Abs. 4 VereinsG
Fundstellen
- NVwZ-RR 2009, 475-476
- NdsVBl 2009, 206-207
Zur Durchsuchungsanordnung nach § 4 Vereinsgesetz
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 02.10.2008 hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und mit dem vom Antragsteller hilfsweise verfolgten Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO feststellen zu lassen. Das unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses zu fassende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers folgt aus dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe wie hier der Wohnungsdurchsuchung, die ihrer Natur nach häufig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen und schon wieder beendet sind, bevor dieser Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (NdsOVG, B. v. 27.8.2001 - 11 O 3411/00 -; BayVGH, B. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847; VGH Mannheim, B. v. 14.5.2002 - 1 S 10/02 -, NVwZ 2003, 368, jew. m. w. Nachw.).
Die mit seinem Hauptantrag begehrte Aufhebung der Durchsuchungsanordnung kann der Antragsgegners hingegen bereits deshalb nicht verlangen, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Eine derartige Aufhebung käme nur in Betracht, wenn eine den Antragsgegner beeinträchtigende Fortwirkung der Anordnung festzustellen wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht
Voraussetzung für die Herausgabe der bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände. Deren Verstrickung wurde vielmehr durch die Beschlagnahmeanordnung der Antragstellerin begründet und durch den im Verfahren 11 OB 417/08 angegriffenen Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2008 bestätigt. Auch eine Durchsicht beschlagnahmter Gegenstände findet seine Rechtsgrundlage nicht in der ihrem Auffinden dienenden Durchsuchungsanordnung, sondern in der die Auswertung aufgefundener Beweismittel ermöglichenden Beschlagnahmeanordnung.
Der Hauptantrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass sich der Antragsteller gegen eine mit der angegriffenen Entscheidung vermeintlich ausgesprochene Beschlagnahmeanordnung wendet. Ausweislich des Tenors des Beschlusses trifft das Verwaltungsgericht ausschließlich eine Durchsuchungsanordnung. Auffinden, Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln werden nur konkretisierend zur Bestimmung des Zwecks der Durchsuchung angeführt. Eine gerichtliche Anordnung bezüglich im Übrigen nicht näher benannter Beweismittel beinhaltet dies nicht. Ob die Antragstellerin die antragsgemäß ergangene gerichtliche Entscheidung ebenfalls in dieser Weise missverstanden hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Durchsuchung der Wohnung und von Kraftfahrzeugen des Antragsgegners zum Zweck der Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen von Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG gegen den Verein "Heimattreue Deutsche Jugend" (HDJ) zu Recht angeordnet.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Antragstellerin bejaht. Aufgrund des Ermittlungsersuchens des Bundesministeriums des Innern vom 24.9.2008 und des Erlasses des Nds Ministeriums des Innern vom 25.9.2008 ist die Antragstellerin "ersuchte Behörde" gemäß §§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 2 VereinsG. Darin wird die Antragstellerin im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die "Heimattreue Deutsche Jugend" e.V. (HDJ) um die Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen gemäß § 4 VereinsG ersucht und hinsichtlich des Durchsuchungsumfangs auf eine beigefügte Personenliste verwiesen, in der auch der Antragsgegner unter Angabe seines Wohnsitzes namentlich aufgeführt ist. Für dessen Wohnsitz ist die Antragstellerin die örtlich zuständige Polizeibehörde.
Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Beweismitteln bedarf gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VereinsG der richterlichen Anordnung durch das Verwaltungsgericht, das auf Antrag der Verbotsbehörde oder der ersuchten Behörde durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 2 S. 2 VereinsG) entscheidet. Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG).
Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der "Verdachtsumschreibung" in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, B. v. 3.9.1991 - 2 BvR 279/90-, B. v. 29.1.2002 - 2 BvR 1245/01 -, jew. a. a. O.). Dieser vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die durch die Gesamtheit der Regelungen des materiellen Strafrechts bestimmte Bandbreite strafrechtlicher Ermittlungsverfahren formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten "Verbotsverfahren" begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Insbesondere erlaubt diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 S. 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer "der Eigenart des Tatverdachts" sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.1994 - 2 BvR 396/94 -, a. a. O.; Kruis / Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682, S. 684). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände mithin einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient. Auch muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, B. v. 23.3.1994 - 2 BvR 396/94 -, a. a. O.; Kruis / Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich der Beschlussformel wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wird dahin bestimmt, dass die Durchsuchung der Auffindung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen von Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG dient. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich im Weiteren, dass damit Ermittlungen gegen die HDJ in Bezug genommen sind. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichen damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wird die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in dessen Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge beschränkt; sog. Nebengelasse werden - sprachlich mit "einschließlich" - insoweit einbezogen als sie zu den Wohnräumen des Antragsgegners gehören. Damit wird die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln im Sinn des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wahrscheinlich war.
Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Annahme eines gegen die HDJ bestehenden Anfangsverdachts und Bewertung des Antragsgegners als "aktiver Funktionär" und damit als Mitglied der HDJ im Sinn des § 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG macht sich der Senat zu eigen. Das Verwaltungsgericht hat seine Würdigung unter Anführung tragfähiger Anhaltspunkte nachvollziehbar dargelegt. Insoweit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Behauptung, aus dem Beschluss ergebe sich nicht ausreichend, ob er tatsächlich Mitglied bzw. Hintermann oder bloßer Sympathisant sei. Der Antragsgegner setzt sich hingegen weder mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinander noch äußert er sich zu Art und Umfang seiner Beziehungen zur HDJ. Sein Einwand, die Mitgliederliste sei nur ein einfaches Blatt, ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Würdigung in Zweifel zu ziehen, insbesondere gibt der Antragsgegner keine nachvollziehbare und plausible Erklärung für die bei ihm aufgefundene, mit "Mitgliederliste" und "HDJ e.V." überschriebenen Adressenliste. Ob und in welchem Umfang der Antragsgegner Veranstaltungen des HDJ e.V. organisiert hat und wie im Zusammenhang mit den Ermittlungsvorgängen im Übrigen seine eidesstattliche Versicherung vom 28.8.2008 zu würdigen ist, in der der Antragsgegner angibt, er habe als HDJ-Mitglied in den letzten Jahren regelmäßig an über 30 Treffen und Lagern seines Vereins teilgenommen, war nicht bestimmend für die Würdigung des Verwaltungsgericht und ist nicht entscheidungserheblich. Allerdings ist von Bedeutung, dass der Antragsgegner seine aktive Mitgliedschaft im HDJ ausdrücklich bestätigt hat. Dies stellt auch das Beschwerdevorbringen nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund bestand entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Veranlassung, zur Klärung der Frage der Mitgliedschaft des Antragsgegners ein milderes Mittel zu erwägen. Die Durchsuchungsanordnung diente nicht der Klärung dieser Frage, sondern das Verwaltungsgericht ging von der begründeten Annahme aus, dass die Mitgliedschaft des Klägers bereits aufgrund der bereits vorliegenden Erkenntnisse festzustellen sei. In Anbetracht dessen kann entgegen der Würdigung des Antragsgegners auch nicht die Rede davon sein, dass die Durchsuchungsanordnung vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet wurde oder eine sich aufdrängende Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen worden wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Anordnung auf eine gemäß dem Zweck des Ermittlungsverfahrens geeignete und erforderliche sowie in Ansehung der Rechtspositionen des Antragsgegners angemessene Durchsuchung beschränkt.
Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren Einwände gegen eine Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts erhebt, gehen diese - wie bereits ausgeführt -ins Leere, weil das Verwaltungsgericht eine derartige Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss nicht getroffen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen sind im Übrigen auch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung in Frage zu stellen.