Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.02.2009, Az.: 5 LA 279/08

Verpflichtung eines die Gewährung einer Mietentschädigung beanspruchenden Beamten zum Bemühen um Vermietung seines Eigenheims

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.02.2009
Aktenzeichen
5 LA 279/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0202.5LA279.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 14.05.2008 - AZ: 6 A 2334/06

Fundstelle

  • DÖD 2009, 198

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Beamter, dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist und der die Gewährung einer Mietentschädigung beansprucht, verpflichtet ist, sich sowohl um die Veräußerung als auch um die Vermietung seines Eigenheims zu bemühen.

Mietentschädigung bei Umzug

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den der Vorsitzende anstelle des Senats entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

3

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

4

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BUKG begehrte Mietentschädigung nebst Neben- und Betriebskosten nicht zusteht, weil er sein Eigenheim während des maßgeblichen Zeitraums nicht vermieten, sondern nur verkaufen wollte. Mit seinen dagegen im Zulassungsverfahren erhobenen Einwendungen hat der Kläger keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

5

In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.2.2005 - 5 LA 226/03 -, n. v.) ist geklärt, dass sich ein Beamter, der die Gewährung einer Mietentschädigung beansprucht, nicht darauf beschränken darf, sich um die Veräußerung seines Eigenheims zu bemühen. Er muss vielmehr auch versuchen, sein Eigenheim zu vermieten.

6

Die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts stimmt mit der des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 15.2.1993 - 2 UE 1474/89 -) überein (vgl. ebenso auch VG München, Urt. v. 14.2.2007 - M 9 K 05.837 -, [...]). Auch in der Fachliteratur wird diese Rechtsauffassung vertreten (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskostenrecht im öffentlichen Dienst, Stand: November 2008, § 8 Rn 76; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Das Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: September 2008, § 8 Rn 33). Sie beruht auf der Erwägung, dass die öffentlichen Haushalte so wenig wie möglich mit Ansprüchen von Beamten auf Gewährung von Mietentschädigungen belastet werden sollen. Ein Beamter, dem - wie dem Kläger - gemäß § 3 BUKG die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, ist deshalb verpflichtet, sein Eigenheim möglichst zum Zeitpunkt des Umzugs an den neuen Wohnort zu verkaufen. Stellt er - wie hier der Kläger - nach wenigen Monaten fest, dass sein Eigenheim auch zu einem ortsüblichen Preis nicht zu verkaufen ist, hat er es zur Wahrung des Anspruchs auf Mietentschädigung regelmäßig auch zur Vermietung anzubieten. Wenn sich ein Beamter jedoch - wie der Kläger - überhaupt nicht um eine Vermietung bemüht, kann er ebenso wie im Fall des Forderns eines unangemessen hohen Kaufpreises oder eines überhöhten Mietzinses nicht die Gewährung einer Mietentschädigung beanspruchen (vgl. Meyer/Fricke, a. a. O.).

7

Der Kläger kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Ablehnung seines Begehrens verstoße gegen die dem Dienstherrn gemäß § 79 BBG obliegende Fürsorgepflicht. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist auf dem Gebiet des Umzugskostenrechts durch das Bundesumzugskostengesetz konkretisiert worden. Ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kommt nur in Fällen in Betracht, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.10.1972 - VI B 7.72 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, zumal die Beklagte dem Kläger trotz fehlender Bemühungen um eine Vermietung seines Eigenheims sogar neun Monate lang eine Mietentschädigung gewährt hat.

8

2.

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

9

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn 9).

10

Der Kläger leitet das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus seinen Darlegungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO her. Aus den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich indes, dass die vorliegend zur Entscheidung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen überschaubar sind und in dem Grad ihrer Schwierigkeit nicht über das gewöhnliche Maß hinausgehen.

11

3.

Auch die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.

12

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.2.2008 - 5 LA 92/06 -).

13

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die von ihm aufgeworfene Frage, "ob der Anspruch auf Mietentschädigung im Falle eines mit Zusage der Umzugskostenvergütung umziehenden Eigentümers eines Einfamilienhauses am alten Wohnort gemäß § 8 Abs. 1 und 3 BUKG voraussetzt, dass der Umziehende sein Eigenheim nicht nur zum Verkauf, sondern daneben auch zur Vermietung anbietet, oder ob es für die Anspruchsberechtigung auf Mietentschädigung genügt, dass er das Eigenheim entweder zur Vermietung oder zum Verkauf anbietet", bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn die Frage lässt sich, wie den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.2.2008 - 5 LA 92/06 -; vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschl. v. 27.08.1996 - 8 B 165.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 13).