Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2009, Az.: 4 LA 656/07
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.02.2009
- Aktenzeichen
- 4 LA 656/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungszulassungsverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers ist gemäß § 33 RVG, § 52 Abs. 1 GKG analog der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in dem gerichtskostenfreien Verfahren festzusetzen. Über diesen Antrag hat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin zu entscheiden.
Dabei ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Streiten die Beteiligten um die Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe, setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Gegenstandswert fest, der sich nach dem Jahreswert der streitigen Leistungen bemisst, wobei sich der Jahreswert nach dem in diesem Zeitraum liegenden höchsten monatlichen Betrag richtet. Dies gilt entsprechend, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Heranziehung zu einem monatlichen Kostenbeitrag nach Jugendhilferecht im Streit steht (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.5.2008 - 4 OA 769/07 - u. v. 22.1.2002 - 4 OA 21/02 -; ebenso Beschl. d. 12. Senats des Nds. OVG v. 18.7.2005 - 12 OA 270/05 -).
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Gegenstandswert nicht in der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrten Höhe von 3.250 EUR festgesetzt werden kann. Vielmehr ist der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag des höchsten monatlichen Kostenbeitrages zu bemessen und beträgt somit 3.000 EUR (12 x 250 EUR).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 2 VwGO).