Abschnitt 48 VV-BBauG - Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
48.1
Die Baugenehmigungsbehörde hat dem Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs oder eines Antrags auf Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 1 zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 15 vorliegen.
48.2
Die Zurückstellung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die hierfür maßgebenden Vorschriften der §§ 35 ff. VwVfG sind anzuwenden.