Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.04.2011, Az.: 10 WF 74/11

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.04.2011
Aktenzeichen
10 WF 74/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 13994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0405.10WF74.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 30.11.2010 - AZ: 611 F 5610/10

Fundstellen

  • FPR 2011, 6
  • FamRZ 2011, 1247
  • MDR 2011, 1201

Amtlicher Leitsatz

Hat das Amtsgericht unter identischem Datum in zwei gesonderten Beschlüssen zum einen in der Hauptsache und zum anderen über die Verfahrenskostenhilfe entschieden und diese Beschlüsse der Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten gesondert sowie mit unterscheidungskräftigen Aktenzeichen (hier: Zusätze SO bzw. VKH2) versehen jeweils zeitgleich zugestellt, ist für die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich, daß noch innerhalb der Rechtmittelfrist zweifelsfrei feststellbar ist, gegen welche der beiden Entscheidungen sich das Rechtsmittel richtet. dies ist nicht der Fall, wenn am letzten Tag der Beschwerdefristen unter dem Aktenzeichen der Hauptsacheentscheidung (hier: mit dem Zusatz SO) ohne jegliche weitere Angabe, Antrag oder Begründung ´gegen den Beschluß des .... vom ..., hier eingegangen am .... sofortige Beschwerde´ eingelegt wird und sich erstmals aus der - mehr als einen Monat später eingereichten - Begründung ergibt, daß sich die Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung des VKH Beschlusses richten soll.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater am 16. November 2010 die Übertragung der bis dahin von den Kindeseltern gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge für die - in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung des örtlichen Kinderkrankenhauses aufhältige - gemeinsame Tochter G.S. auf sich alleine beantragt. Das Amtsgericht hat G.S. einen Verfahrensbeistand bestellt, sie in einem gesonderten Termin umgehend persönlich angehört, wobei sich G.S. für die beantragte Sorgerechtsentscheidung ausgesprochen hat, sowie am 30. November 2010 einen Anhörungstermin mit den weiteren Beteiligten durchgeführt. in diesem Anhörungstermin hat sich die Kindesmutter (Antragsgegnerin) sowohl in einem überreichten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom Vortage als auch mündlich mit der begehrten Übertragung der elterlichen Sorge einverstanden erklärt.

2

Mit zwei Beschlüssen vom 30. November 2010 hat das Amtsgericht zum einen der Kindesmutter unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt und ihr die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 95 € auf die Verfahrenskosten aufgegeben, und zum anderen die elterliche Sorge für G.S. gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Kindesvater allein übertragen. Diese beiden Beschlüsse vom 30. November 2010 sind der Kindesmutter über ihre Verfahrensbevollmächtigte am 5. Januar 2011 jeweils gesondert und unter ausdrücklicher Angabe differenzierter Aktenzeichen - 611 F 5610/10 SO betreffend die Hauptsacheentscheidung bzw. 611 F 5610/10 VKH2 betreffend die Verfahrenskostenhilfeentscheidung und zwar sowohl auf den jeweiligen Beschlüssen als auch auf den zurückgesandten Empfangsbekenntnissen - zugestellt worden. sie enthielten jeweils - zutreffende - Rechtsbehelfsbelehrungen, in denen es unter anderem jeweils heißt ´Die Beschwerde muß die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, daß Beschwerde gegen diesen Beschluß eingelegt wird.´

3

Am (Montag den) 7. Februar 2011 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit um 16:45 Uhr eingegangenem Fax unter Angabe des Aktenzeichens ´611 F 5610/10 SO´ ´gegen den Beschluß des Amtsgericht Hannover vom 30. November 2010, hier eingegangen am 5. Januar 2011, sofortige Beschwerde ein(gelegt)´ und zur Begründung einen gesonderten Schriftsatz angekündigt. Das Amtsgericht hat die Beschwerde zur Hauptakte geheftet und Durchschriften an die anderen Beteiligten versandt.

4

Am 15. Februar 2011 hat die Kindesmutter - wiederum unter dem Aktenzeichen 611 F 5610/10 SO - ihre Beschwerde dahin konkretisiert, daß ihr Raten von ´maximal 45 € zu gewähren´ seien, und die Beschwerde dementsprechend weiter begründet.

5

Das Amtsgericht hat daraufhin den VKHBewilligungsbeschluß dahin geändert, daß monatliche Raten nur in Höhe von 60 € zu leisten seien und die Akten im übrigen dem Senat vorgelegt.

6

Der Senat hat die Kindesmutter darauf hingewiesen, daß sich erst aus dem Schriftsatz vom 14. Februar ergab, daß sich die am 7. Januar 2011 eingelegte Beschwerde nicht - wie aus dem angegebenen Aktenzeichen zu entnehmen - gegen den in der Hauptsache ergangenen Beschluß, sondern gegen den Beschluß zur VKH beziehen sollte, so daß von einer Unzulässigkeit der tatsächlich beabsichtigten Beschwerde auszugehen sei.

7

Daraufhin hat die Kindesmutter klargestellt, daß eine Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung nicht beabsichtigt gewesen sei und zurückgenommen werde. die Beschwerde gegen die im VKHBeschluß enthaltene Ratenzahlungsanordnung halte sie dagegen für zulässig: Die ´Angabe des lediglich teilweise falschen Aktenzeichens (sei) unschädlich..., da dadurch kein unbehebbarer Identitätszweifel aufgetreten´ sei. Dies ergebe sich sowohl aus der Bezeichnung als ´sofortige´ Beschwerde als auch daraus, daß ´keine Veranlassung bestand, sich gegen den [Hauptsache] Beschluß zu beschweren´.

8

Der Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.

9

II. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Ratenzahlungsanordnung im amtsgerichtlichen VKHBeschluß vom 30. November 2010 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der mit Montag dem 7. Januar 2011 abgelaufenen Monatsfrist eingelegt worden ist.

10

1. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muß die Beschwerde ´die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, daß Beschwerde gegen diesen Beschluß eingelegt wird´. Zur vollständigen Bezeichnung gehört nach gefestigter Rechtsprechung (für den uneingeschränkt übertragbaren Fall der Bezeichnung des durch die Berufung angefochtenen Urteils gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) grundsätzlich die Angabe der Parteien (bzw. nach der Terminologie des FamFG: der Beteiligten), des vorinstanzlichen Gerichts, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (BGH, Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. [Leitsatz 1]. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070 f. [Leitsatz]. vgl. auch Zöller28Heßler, ZPO § 519 Rz. 33. Prütting/HelmsAbramenko, FamFG § 64 Rz. 15). fehlerhafte oder unvollständige Angaben sind nur dann unschädlich, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände - innerhalb der Rechtsmittelfrist - für Gericht und Gegner nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, wobei im Interesse der Rechtsklarheit an die Bezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürften (vgl. BGH aaO.).

11

Dem am 7. Januar 2011 - und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfristen, so daß etwaige Rückfragen zur Klärung von vornherein nicht mehr in Betracht kamen - eingegangenen Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter läßt sich nicht mit der für ein Rechtsmittel erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß sich die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß vom 30. November 2011 betreffend die VKH richtet und nicht gegen den unter dem selben Datum ergangenen Beschluß betreffend die Hauptsache. Denn die Beschwerde ist ausdrücklich unter demjenigen Aktenzeichen eingelegt worden, mit dem - allein - die Hauptsacheentscheidung versehen war und das auch - allein - auf dem entsprechenden von der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter unterzeichneten Empfangsbekenntnis für die Entscheidung in der Hauptsache angegeben war.

12

Auch aus weiteren - bis zum Ablauf des 7. Januars 2011 erkennbar gewordenen - Umständen war eine hinreichend eindeutige Festlegung dahin, daß sich die Beschwerde gegen die VKHEntscheidung richten sollte, nicht möglich: Allein der Gesichtspunkt, daß das Rechtsmittel als ´sofortige Beschwerde´ bezeichnet war (was für ein Rechtsmittel in der Hauptsache eine unzutreffende Bezeichnung darstellt und nur ein Rechtsmittel gegen die VKHEntscheidung zutreffend bezeichnet), konnte zwar möglicherweise Anlaß zu Zweifeln an dem wirklichen Angriffsziel der Beschwerde geben. diese Bezeichnung war aber - schon aufgrund der sehr häufig vorkommenden und für sich grundsätzlich unschädlichen Falschbezeichnung von eingelegten Rechtsmitteln - jedenfalls nicht geeignet, eine zweifelsfreie Zuordnung des Rechtsmittels als gegen die VKHEntscheidung gerichtet zu tragen. Entgegen der von der Kindesmutter pauschal geäußerten Auffassung ergab sich schließlich auch nicht etwa aus der Sache heraus, daß eine gegen die Hauptsacheentscheidung gerichtete Beschwerde von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.

13

2. Der Kindesmutter kann auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden, weil die Fristversäumung jedenfalls auf einem - ihr zuzurechnenden - Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten beruht. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Verfahrensbevollmächtigte nicht durch organisatorische Maßnahmen verhindert hatte, daß bei in mehreren Verfahren gleicher Parteien für Rechtsmittel zu notierenden Fristen eine Verwechslung entstehen konnte - dazu war sie aber nach jüngster und im Vorfallszeitpunkt auch bereits hinreichend veröffentlichter Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichtet (vgl. BGH - Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 66/10 und 67/10 - NJW 2010, 3585 = MDR 2010, 1480).