Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.04.2011, Az.: 15 UF 76/10

Es besteht kein Vorrang der Vereinsvormundschaft gegenüber der bestellten Amtsvormundschaft nach den gesetzlichen Regelungen; Das Jugendamt kann beim Entzug der elterlichen Sorge durch richterliche Entscheidung zum Vormund eines Kindes bestellt werden

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.04.2011
Aktenzeichen
15 UF 76/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 16372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0419.15UF76.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - 06.04.2010 - AZ: 36 F 36089/09

Fundstellen

  • FamRB 2011, 315
  • FamRZ 2011, 1603
  • JAmt 2011, 352-354
  • ZKJ 2011, 435-437

Verfahrensgegenstand

Vormundschaft
(hier: Bestellung eines Vormunds)
für M. B., geb. am 2007,

In der Familiensache
...
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick und
die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und Dr. Meyer-Holz
am 19. April 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde des Jugendamts des Landkreises Hildesheim vom 6. April 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

  3. III.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Das Jugendamt wendet sich gegen seine Bestellung zum Vormund im angefochtenen Beschluss.

2

1.

Auf Anregung der Großmutter des - nichtehelich geborenen - Kindes hatte das Amtsgericht Hildesheim ein Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge eingeleitet und mit Beschluss vom 27. Juli 2009 - .. - der Antragsgegnerin im Wege der "vorläufigen Anordnung" das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen und dieses auf den Landkreis Hildesheim als Pfleger übertragen, weil die Antragsgegnerin ihre Tochter zum wiederholten Male unbeaufsichtigt und ohne Absprache für mehrere Tage allein gelassen hatte. Nach den Berichten des Jugendamts des Landkreises Hildesheim vom .. 2009 und des Jugendamts des Landkreises Peine vom .. 2010 wurde die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2005 betreut, wobei ihr unterschiedliche Jugendhilfemaßnahmen zur Verfügung gestellt wurden. Eine Rückkehr der Tochter in den Haushalt der Mutter war nach diesen Berichten und der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom .. 2009 nicht zu verantworten, nachdem sich die damals 2-jährige Marie bereits seit Mitte 2009 im Haushalt ihrer Großmutter und deren Lebensgefährten aufgehalten hatte.

3

In der Anhörung vom 17. Februar 2010 wurde eine Umgangsregelung für die Antragsgegnerin mit ihrer Tochter getroffen. Mit Beschluss vom gleichen Tag entzog das Amtsgericht "in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 27. Juli 2009" der Antragsgegnerin inzident insgesamt die elterliche Sorge und übertrug diese auf einen Vormund (..). Die Auswahl des Vormunds wurde dem Rechtspfleger vorbehalten.

4

2.

Im vorliegenden, auf die Auswahl und Bestellung eines Vormunds gerichteten Verfahren fragte das Amtsgericht mit Verfügung vom 26. Februar 2010 beim Jugendamt des Landkreises Hildesheim an, ob dieses zur Übernahme der Vormundschaft bereit sei. Mit Schriftsatz vom 8. März 2010 schlug dieses das Institut für transkulturelle Betreuung e.V., mit Sitz in H. als Vormund vor und lehnte zugleich die Übernahme der Vormundschaft durch den Landkreis ab. Die Angelegenheiten zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen sollten von der Vormundschaft ausgenommen bleiben, weil insoweit bereits eine Beistandschaft beim Landkreis geführt wurde. Aus dem beigefügten Schreiben des Instituts für transkulturelle Betreuung .. vom 2. März 2010 ergibt sich, dass dem Verein mit Bescheid des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom .. die Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften nach§ 54 SGB VIII erteilt worden war und der Betreuungsverein zur Übernahme der Vormundschaft bereit ist.

5

Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Jugendamt des Landkreises Hildesheim zum Vormund bestellt. Dem Vorschlag des Jugendamts ist es mit der Begründung nicht gefolgt, dass nach dem Wortlaut des § 1791a Abs. 1 BGB die Amtsvormundschaft nur dann subsidiär sei, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht zur Verfügung stehe, während der Vereinsvormundschaft kein Vorrang vor der Amtsvormundschaft zukomme, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz ergebe. Da weder ein ehrenamtlicher Vormund in Betracht komme noch ersichtlich sei, dass der vorgeschlagene Betreuungsverein die Vormundschaft besser führen könne, sei das Jugendamt als Amtsvormund zu bestellen.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der das Jugendamt des Landkreises Hildesheim ersichtlich die Aufhebung seiner Bestellung zum Vormund verfolgt und hierzu geltend macht, dass ein Vorrang der Amtsvormundschaft nach den §§ 1791a BGB, 53 SGB VIII nicht bestehe, sondern aus den gesetzlichen Regelungen die Subsidiarität gegenüber der Vereinsvormundschaft folge. Hierfür spreche auch § 56 Abs. 4 SGB VIII, wonach der Amtsvormund zu entlassen sei, wenn eine Einzelperson oder ein Verein zur Verfügung stehe. Gegenüber dem vom Jugendamt in kooperativer Zusammenarbeit unterstützten und beratenen Betreuungsverein könnten offenbar vom Amtsgericht einbezogene "rein fiskalische Gründe" nicht durchgreifen. Andere rechtlich maßgebliche Gründe seien im angefochtenen Beschluss nicht angeführt. Dabei spreche das Spannungsverhältnis zwischen der Großmutter und der Mutter des Kindes sowie der dadurch bedingte erhöhte Kommunikationsbedarf für die Bestellung des Vormundschaftsvereins.

7

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig.

8

Diese richtet sich gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts i.S.v. § 58 Abs. 1 FamFG, weil die Bestellung zum Vormund als isolierte Familiensache nach Abschluss des vorangegangenen Sorgerechtsverfahrens geführt wurde. Insoweit handelt es sich um eine Kindschaftssache i.S.v. § 151 Nr. 4 FamFG. Hiervon werden sämtliche Verfahren erfasst, die die Bestimmung der Person oder die Rechte oder Pflichten des Vormundes betreffen, d.h. auch die Auswahl (§ 1779 BGB) und Bestellung des Vormunds (§§ 1789 ff. BGB; vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., Rn. 10 zu § 151; MünchKommZPO/Heilmann, Rn. 38 zu§ 151 FamFG; Prütting/Helms/ Stößer, FamFG, Rn. 9 zu § 151 FamFG; Schulte-Bunert/ Weinreich/Tschichoflos, FamFG, 2. Aufl., Rn. 11 zu § 151 FamFG).

9

Das Jugendamt ist gemäß §§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG als bestellter Amtsvormund beschwerdeberechtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., Rn. 65 zu § 59; KGFamRZ 2010, 1998).

10

Schließlich ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 63 ff. FamFG).

11

2.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

12

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss, nachdem es zuvor der Kindesmutter ersichtlich die elterliche Sorge insgesamt entzogen hatte, zu Recht das Jugendamt des Landkreises Hildesheim zum Vormund bestellt. Entgegen der Auffassung des Jugendamts ist das Amtsgericht dabei nicht von einem Vorrang der Amtsvormundschaft ausgegangen, sondern hat unter Beachtung der vorliegend maßgeblichen Umstände bei der Wahl zwischen dem Betreuungsverein einerseits und der bestellten Amtsvormundschaft andererseits zutreffend und ohne erkennbare Ermessensfehler das Jugendamt als Vormund ausgewählt.

13

a)

Entgegen der vom Jugendamt mit der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht ein Vorrang der Vereinsvormundschaft gegenüber der bestellten Amtsvormundschaft nach den gesetzlichen Regelungen nicht.

14

aa)

Ein Minderjähriger erhält nach § 1773 Abs. 1 BGB u.a. dann einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht. Das Familiengericht hat nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen, wenn die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 BGB Berufenen zu übertragen ist (§ 1779 Abs. 1 BGB). Nach den gesetzlichen Regelungen besteht ein Vorrang der Einzelvormundschaft, die auf eine natürliche Person übertragen und von dieser ehrenamtlich ausgeübt werden soll. Denn sowohl die Bestellung eines Vereinsvormunds wie eines Amtsvormunds stehen unter dem Vorbehalt, dass "eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden" ist (§§ 1791a Abs. 1 Satz 2, 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB). Daher darf das Jugendamt erst zum Vormund bestellt werden, wenn kein geeigneter Einzelvormund gefunden werden konnte (MünchKommBGB/ Wagenitz, 5. Aufl., Rn. 2 zu § 1791a BGB; Rn. 2 zu § 1791b BGB; Staudinger/Engler, 2004, Rn. 10 zu§ 1791a BGB; KG NJWE-FER 1999, 211 f.).

15

bb)

Demgegenüber ist das Verhältnis zwischen der Vereinsvormundschaft und der bestellten Amtsvormundschaft streitig:

16

Nach einer Auffassung besteht ein Vorrang der Vereinsvormundschaft nicht, sodass das Familiengericht, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund vorhanden ist, ohne gesetzliche Vorgabe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens das Jugendamt oder einen Verein zum Vormund bestellen kann (vgl. Staudinger/Engler, 2004, Rn. 5 zu § 1791b BGB; PWW/Bauer, BGB, 3. Aufl., Rn. 1 zu § 1791b BGB; Soergel/Zimmermann, 13. Aufl. Rn. 2 zu § 1791b BGB; Odersky, NeG, 4. Aufl. § 1791b Anm. 3; Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl. Rn. 1199; Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 16 Rn. 15).

17

Demgegenüber lasse sich nach anderer Auffassung aus der Regelung des § 56 Abs. 4 SGB VIII eine Tendenz für eine Subsidiarität der Amtsvormundschaft entnehmen, weil danach das Jugendamt jährlich zu prüfen hat, ob die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist (MünchKommBGB/Wagenitz, 5. Aufl. Rn. 3 zu § 1791b BGB; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Auf. § 70 Rn. 15 [m. Fn. 18], 17 aE; Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., Rn. 1 zu § 1791b BGB, Einl. § 1773 Rn. 4; Erman/Saar, 12. Aufl., Rn. 1 zu § 1791b BGB; AnwKomm/Fritsche, BGB, Rn. 2 zu § 1791b BGB, anders jedoch Rn. 1 zu § 1779 BGB; Bamberger/Roth/Bettin Rn. 2 zu § 1791b BGB; Oberloskamp, a.a.O., § 15 Rn. 3; Hildebrandt ZKJ 2008, 396, 403; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 284, 285 [ohne nähere Begründung])

18

cc)

Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen in den §§ 1791a und 1791b BGB lässt sich ein Vorrang der Vereinsvormundschaft vor der bestellten Amtsvormundschaft nicht herleiten, weil das Rangverhältnis allein im Verhältnis zur Einzelvormundschaft geregelt ist.

19

dd)

Die Gesetzgebungsgeschichte deutet darauf hin, dass eine Vorrangstellung der Vereinsvormundschaft bzw. die Subsidiarität der Amtsvormundschaft nicht beabsichtigt war. Mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEG) wurden die §§ 1791a und 1791b BGB eingefügt. Der Regierungsentwurf zum NEG wollte die aus § 46 JWG entnommene Subsidiarität der Amtsvormundschaft vor dem Einzel- wie vor dem Vereinsvormund beibehalten. In der Begründung heißt es ausdrücklich, dass die "Vereinsvormundschaft vor der Amtsvormundschaft" in § 1791a BGB geregelt werde, "da die Amtsvormundschaft gegenüber der Vereinsvormundschaft subsidiär sein soll" (BT-Drs 5/2370, S. 83). Die damals vorgeschlagene - der geltenden Regelung sehr ähnliche - Formulierung und damit verbundene inhaltliche Intention wurde, auch nach der Stellungnahme des Bundesrats, der es nicht für angebracht hielt, "die Amtsvormundschaft gegenüber der Vereinsvormundschaft nur subsidiär vorzusehen" (BT-Drs 5/2370, S. 106), im Ergebnis nicht in das Gesetz übernommen, sodass nach Ansicht von Odersky (NEG, 4. Aufl. § 1791b Anm. 3) der Gesetzgeber "eine Subsidiarität nach dem Vereinsvormund" abgelehnt habe. Die neue Fassung stelle danach "klar, dass nur dem Einzelvormund, (...), nicht aber dem Vereinsvormund vor dem JuA der Vorzug zu geben" sei. Daher habe der Richter die Wahl, ob er einen Vereinsvormund oder das Jugendamt bestellen will.

20

Ob aus der Gesetzesbegründung für das Betreuungsänderungsgesetz (BT-Drs 15/2494, S. 27), durch das in§ 1791a Abs. 1 Satz 2 BGB und in § 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB vor das Wort "Einzelvormund" jeweils der Begriff "ehrenamtlich" eingefügt wurde, Anhaltspunkte für ein Rangverhältnis gewonnen werden können, erscheint fraglich. Denn danach soll mit den Änderungen erreicht werden, "dass als Einzelvormünder nicht einzelne Berufsvormünder, sondern lediglich ehrenamtlich tätige Vormünder Vorrang vor einem Verein oder einer Behörde genießen. Aus der Reihenfolge der durch eine Oderverknüpfung verbundenen Begriffe Verein und Behörde kann man jedoch nicht auf ein Rangverhältnis schließen, weil die Nennung den gesetzlichen Regelungen folgt.

21

Konkrete Anhaltspunkte lassen sich demgegenüber der Gesetzesbegründung zum Kinder- und Jugendhilfegesetz entnehmen. Dort heißt es zu § 55 Abs. 4 KJHG des Regierungsentwurfs (BT-Drs 11/5948, S. 91), der mit der Regelung des § 56 Abs. 4 SGB VIII wörtlich übereinstimmt: "Durch die regelmäßige Verpflichtung des Jugendamts, die Notwendigkeit einer Fortführung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft zu überprüfen, soll die vom Gesetzgeber gewünschte stärkere Inanspruchnahme von Einzelpersonen oder Vereinen für die Aufgaben des Pflegers oder Vormunds gefördert werden."

22

Auch weitere Ausführungen zu § 54 KJHG des Regierungsentwurfs deuten in die Richtung eines Subsidiaritätsverständnisses. Denn in der Entwurfsbegründung zur Regelung für das Jugendamt als Pfleger und Vormund wird u.a. darauf hingewiesen (BT-Drs 11/5948, S. 91), dass auch die Übertragung von Pfleg- und Vormundschaften auf geeignete Vereine "in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verstärkt in Betracht gezogen werden" sollte, sodass der Gesetzentwurf in § 55 Abs. 4 [jetzt § 56 Abs. 4 SGB VIII) "einen Anstoß zur Abgabe einer Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft an eine Einzelperson oder einen Verein" vorsehe.

23

Vor diesem Hintergrund wird in der jugendhilferechtlichen Kommentierung überwiegend davon ausgegangen, dass § 56 Abs. 4 SGB VIII nicht nur den Vorrang der Einzelbetreuung, sondern auch der Vereinsbetreuung vor der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft zum Ausdruck bringe (vgl. MünchKommBGB/Tillmanns, 5. Aufl. Rn. 10 zu § 56 SGB VIII m.w.Nw.), um auch die angestrebte individuellere Aufgabenwahrnehmung abzusichern (vgl. Mollik/Opitz in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. Rn. 5 zu § 56). Darüber hinaus soll nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BR-Drs 537/10; BT-Drs 17/3617) der persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel hervorgehoben (§ 1793 Abs. 1a BGB-Reg-Entwurf) und die Zahl der von einem vollzeitbeschäftigten Beamten geführten Vormundschaften begrenzt werden (§ 55 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII-Reg-Entwurf; vgl. hierzu Hoffmann FamRZ 2011, 249 ff.; Katzenstein JAmt 2010, 414 ff.; Sünderhauf JAmt 2010, 405 ff.).

24

Die Bestrebungen, in den jugendhilferechtlichen Vorschriften ein Subsidiaritätsprinzip für die Amtsvormundschaft zum Ausdruck zu bringen, hat in den gesetzlichen Regelungen für die Vereins- und die bestellte Amtsvormundschaft für ein Rangverhältnis indes keinen Niederschlag zu gefunden. Über die erwünschte stärkere Inanspruchnahme des Einzel- oder Vereinsvormunds hinaus ist ein Rangverhältnis nicht ausdrücklich festgeschrieben worden. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch systematisch aus der Reihenfolge der Regelungen in § 1791a BGB zur Vereinsvormundschaft und in § 1791b BGB zur bestellten Amtsvormundschaft kein Rangverhältnis ableiten.

25

b)

Das Amtsgericht hat ohne Ermessensfehler das Jugendamt des Landkreises Hildesheim zum Vormund bestellt.

26

Gemäß § 1791b Abs. 1 BGB kann das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Im Hinblick auf die bestehende Familienproblematik, wie sie sich aus den Berichten des Jugendamts und der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren (.. Amtsgericht Hildesheim) ergibt, ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vormundschaft weder durch einen ehrenamtlichen Einzelvormund noch einen Berufsvormund zu führen ist. Aus diesem Grund konnte es von weiteren intensiven Ermittlungen nach einer geeigneten Person (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG NJW-FER 1999, 211; MünchKommBGB/Wagenitz, 5. Aufl. Rn. 4 zu § 1791b BGB) absehen, zumal auch nach der Beschwerdebegründung ein ehrenamtlicher Vormund nicht zur Verfügung steht.

27

Der Senat geht davon aus, dass der Betreuungsverein grundsätzlich in gleicher Weise wie das Jugendamt geeignet ist, die Vormundschaft für M. zu führen. Für die Auswahl des Jugendamts des Landkreises sprechen vorliegend folgende Umstände:

28

Seit der einstweiligen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Beschluss vom .. 2009 (.. Amtsgericht Hildesheim) nimmt das Jugendamt des Landkreises Hildesheim dieses Recht als Pfleger war. Das Jugendamt ist daher mehr als 1 1/2 Jahre sowohl mit den weiteren Beteiligten dieses Verfahrens wie auch mit den familiären Verhältnissen, in denen M. bisher aufgewachsen ist, vertraut. Insoweit erscheint gerade die bereits bestehende Beziehung zwischen dem zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts einerseits und den Familienmitgliedern andererseits für den Aufbau bzw. Bestand einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von großer Bedeutung. Denn auch das Jugendamt geht in seiner Beschwerde davon aus, dass infolge der Spannungen zwischen der Großmutter des Kindes und der Antragsgegnerin ein erhöhter Kommunikationsbedarf besteht, um die strittigen Belange mit allen Beteiligten zu erörtern und einvernehmlich zu regeln. Dass das Jugendamt dem danach erhöhten Zeitbedarf für die Führung der Vormundschaft aus personellen Gründen nicht gerecht werden kann, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Soweit das Jugendamt mit dem Betreuungsverein bereits Vorgespräche über den bestehenden Handlungsbedarf im Rahmen der Vormundschaft geführt hatte, führt dies zu keiner anderen Bewertung.

29

Darüber hinaus ist eine Aufspaltung der Kompetenzen zwischen dem Jugendamt einerseits und dem Betreuungsverein andererseits nicht gerechtfertigt. Im Schriftsatz vom 8. März 2010 hat das Jugendamt vorgeschlagen, dass eine Pflegschaft mit dem Wirkungskreis "Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Kindesvater" bestellt werden sollte, zu deren Übernahme das Jugendamt im Hinblick auf die dort bereits bestehenden Beistandschaft bereit war. Dies würde dazu führen, dass ein wesentlicher Teil der vermögensrechtlichen Angelegenheiten beim Jugendamt des Landkreises Hildesheim als Pfleger verbliebe, während im Übrigen der Betreuungsverein für M. die Personen- und verbleibende Vermögenssorge ausübt. Eine solche Aufteilung ist nicht sachgerecht. Vielmehr sollen sämtliche eine Person betreffenden Angelegenheiten nach Möglichkeit in einer Hand verbleiben, soweit nicht aus sachlichen Gründen eine andere Handhabung geboten ist. Hierfür sind vorliegend konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar.

30

Der Senat geht nicht davon aus, dass für die bei ihrer Großmutter in S. lebende M. durch den Sitz des Betreuungsvereins in Hannover wesentliche Probleme oder signifikant höhere Kosten bei der Wahrnehmung der Vormundschaft entstehen können. Dafür, dass sich das Amtsgericht bei der Auswahl des Vormunds im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2007, 900, JAmt 2007, 556) von "rein fiskalischen Gründen" hat leiten lassen, wie die Beschwerde geltend macht, sind im angefochtenen Beschluss keine Anhaltspunkte zu finden. Im Übrigen besteht für die Führung einer Vereinsvormundschaft analog§§ 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG, 7 Abs. 1 VBVG ein Anspruch auf Vergütung (Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - 15 UF 1/11; OLG München FGPrax 2011, 23; a.A. OLG Koblenz 2011, 61 ff.).

31

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.

32

IV.

Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zu, ob der Bestellung einer Vereinsvormundschaft Vorrang gegenüber der Bestellung des Jugendamts zukommt. Diese Fragestellung ist wie dargelegt streitig und für das vorliegende Verfahren insoweit von Bedeutung, als bei einem Rangverhältnis Einzelvormund (§ 1779 BGB) - Vereinsvormundschaft (§ 1791a BGB) - bestellte Amtsvormundschaft (§ 1779b BGB) der Beschwerde statt zu geben wäre. Denn sachliche Gründe dafür, dass die Vormundschaft vom Betreuungsverein nicht geführt werden kann, sind nicht ersichtlich sind.

33

Rechtsmittelbelehrung:

34

Dieser Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

35

...

Brick
Dr. Schwonberg
Dr. Meyer-Holz