Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.04.2011, Az.: 2 W 76/11
Zulässigkeit einer Beschränkung der Vergütung eines Sachverständigen bei Nichtausreichen des gezahlten Kostenvorschusses; Folgen einer Fortsetzung der Beweisaufnahme im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten trotz des Hinweises des Sachverständigen bzgl. des Nichtausreichens des gezahlten Kostenvorschusses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.04.2011
- Aktenzeichen
- 2 W 76/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 21333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0412.2W76.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 03.03.2011 - AZ: 13 OH 6/09
Rechtsgrundlage
- § 4 JVEG
Fundstellen
- BauR 2011, 1710
- BauR 2011, 1869
- GuG 2011, 377-378
- GuG aktuell 2011, 39
- IBR 2011, 552
Amtlicher Leitsatz
Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der gezahlte Kostenvorschuss nicht ausreicht, ohne die Größenordnung der erforderlichen Kosten für das Gutachten mitzuteilen, ist eine Beschränkung der Vergütung nicht gerechtfertigt, wenn die Beweisaufnahme trotz des Hinweises des Sachverständigen im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten fortgesetzt wird.
In der Beschwerdesache
.....
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. als Einzelrichter
am 12. April 2011
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr.Ing. E. K. vom 9. März 2011 wird der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. März 2011, soweit hierin die Vergütung des Sachverständigen auf bis 1.000 EUR festgesetzt worden ist, aufgehoben.
Soweit das Landgericht weiterhin eine Festsetzung nach § 4 JVEG für angemessen hält, hat es hierüber erneut zu entscheiden.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Von der Auferlegung von Auslagen wird abgesehen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen
Dr.Ing. E. K. gegen die Festsetzung seiner Vergütung hat in vollem Umfang
Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht gemeint, die Vergütung des Sachverständigen sei nach § 407 a ZPO auf den gezahlten Vorschuss zu beschränken. Die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 28. März 2011 lassen jede Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen vermissen.
1.
Nach § 407 a Abs. 3 ZPO hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Dieser Verpflichtung ist der Sachverständige nachgekommen, was auch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2011 verkennt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 hat der Sachverständige nämlich darauf hingewiesen, dass bereits nach erstem Aktenstudium erkennbar sei, dass der eingeforderte Auslagenvorschuss in Höhe von 1.000 EUR mit Sicherheit nicht für die Beantwortung der Beweisfragen ausreichend sei. Er reiche allerdings für die eine erste und insoweit orientierende Ortsbesichtigung aus. Dieses Schreiben ist vom Landgericht an alle Verfahrenbeteiligten übersandt worden, weshalb auch allen Beteiligten klar und unmissverständlich vor Augen stand, dass der gezahlte Kostenvorschuss von 1.000 EUR nicht ansatzweise ausreichend war, die voraussichtlichen Kosten abzudecken. Insofern können die vom Sachverständigen letztlich in Rechnung gestellten 6.318,42 EUR auch für niemanden überraschend gewesen sein, nachdem Kosten in dieser Größenordnung nach dem Schreiben des Sachverständigen zu erwarten waren.
Allerdings hat der Sachverständige entgegen seinem im Schreiben vom 19. Oktober 2009 gemachten Vorschlag, dem das Landgericht zugestimmt hat, nicht nach Abschluss des ersten Ortstermins mitgeteilt, in welcher Größenordnung die Kosten für das fertige Gutachten liegen werden. Dieses Versäumnis kann dem Sachverständigen allerdings nicht derart zum Nachteil gereichen, dass er auf die Zahlung des Kostenvorschusses beschränkt wäre. Denn auch dieses Versäumnisses waren sich alle Verfahrensbeteiligten bewusst. Schließlich wussten sie von dem Vorschlag und der Zustimmung des Landgerichts. Weder die Parteien noch das Landgericht haben den Sachverständigen auf das Versäumnis hingewiesen und eine Kostenschätzung eingefordert, als der Sachverständige mit den Parteien anlässlich des ersten Ortstermins die weitere Vorgehensweise besprochen hat und der Sachverständige die Parteien zur zweiten Ortsbesichtigung geladen hat, worüber auch das Landgericht informiert worden ist. Nach Seite 7 des Gutachtens hat der Sachverständige die Parteien bei dem ersten Ortstermin sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Beweisfrage I.1. mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 hat der Sachverständige dem Landgericht mitgeteilt, dass es nach dem durchgeführten ersten Ortstermin der Vorlage einer weiteren Unterlage bedarf. Dieses Schreiben hat das Landgericht zwar an die Parteien zur weiteren Veranlassung weiter gereicht, nicht aber den Sachverständigen an die Vorlage der Kostenschätzung erinnert. Auch auf die zweimalige Mitteilung des Termins für die zweite Ortsbesichtigung ist keine Erinnerung erfolgt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 hat das Landgericht im Hinblick auf den Besichtigungstermin im Sommer im Hinblick auf die Vorlage des Gutachtens um Sachstandsmitteilung gebeten, nicht aber um Vorlage einer Kostenschätzung. Auch die Bitte des Sachverständigen vom 11. Oktober 2011 um Vorlage weiterer Urkunden hat nicht dazu geführt, dass irgendeiner der Verfahrensbeteiligten oder das Landgericht den Sachverständigen an die ersichtlich übersehene Vorlage einer Kostenschätzung erinnert hätte. Mit Verfügung vom
16. November 2010 hat das Landgericht den Sachverständigen sogar ausdrücklich gebeten, "mit der Erstellung des Gutachtens fortzufahren".
Dieses gesamte Verhalten sämtlicher Verfahrensbeteiligter kann nur so verstanden werden und konnte auch vom Sachverständigen nicht anders verstanden werden, dass diese in Kenntnis davon, dass die Begutachtung gemäß Beweisbeschluss beträchtliche Kosten verursachen wird, auf die Mitteilung einer konkreten Kostenschätzung durch den Sachverständigen verzichtet haben. Jedenfalls kann das Verhalten insbesondere der Parteien nicht anders verstanden werden, als dass der Auftrag an den Sachverständigen dahin ging, auch ohne Mitteilung einer Kostenschätzung der Höhe nach die Begutachtung durchzuführen. Insbesondere die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. Februar 2011, der Sachverständige sei nur in Höhe des gezahlten Vorschusses zu vergüten, weil er die Mitteilung der Kostenschätzung unterlassen habe, sind in höchstem Maße treuwidrig. Das Verhalten der Parteien, die bekanntermaßen kostenträchtige Tätigkeit des Sachverständigen bewusst zu fordern in Kenntnis des Versäumnisses des Sachverständigen, um dann im Anschluss geltend zu machen, die erforderliche Vergütung sei zu versagen, weil ihnen eine genaue Kostenschätzung nicht bekannt gegeben worden sei, ist nicht hinnehmbar.
2.
Danach kann der angefochtene Festsetzungsbeschluss des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob es weiterhin eine Festsetzung nach § 4 JVEG für erforderlich hält, die bislang nur von Amts wegen erfolgt ist. Sollte dies der Fall sein oder ein Festsetzungsantrag gestellt werden, wird das Landgericht die Gebührenrechnung des Sachverständigen zu prüfen haben, was es aus seiner bisherigen Sicht mit Recht nicht getan hat. Eine Prüfung durch den Senat kam ebenso wie eine Festsetzung nicht in Betracht.
3.
Das Verfahren gibt dem Senat Veranlassung, das Landgericht auf Folgendes hinzuweisen:
Vollkommen mit Recht hat der Sachverständige das Landgericht in seiner Beschwerde bereits darauf hingewiesen, dass die Parteien am Festsetzungsverfahren nicht beteiligt sind (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl., § 4 Rdz. 4.7
m.w.N. aus der Rechtsprechung in Rdnr. 11). Im Festsetzungsverfahren zu beteiligen ist indes die Landeskasse, was sich aus dem ihr in § 4 Abs. 3 JVEG eingeräumten Beschwerderecht ergibt. Warum das Landgericht trotz des Hinweises die Landeskasse nicht beteiligt, dafür aber den Nichtabhilfebeschluss vom 28. März 2011 an die Parteien übersandt hat, ist unverständlich.
Die Vergütung eines Sachverständigen kann, anders als das Landgericht meint, auch nicht auf einen Betrag "bis" 1.000 EUR festgesetzt werden. Der exakte Betrag der Vergütung muss festgesetzt werde. Nach einer Festsetzung darf es nicht dem Ermessen des Kostenbeamten überlassen werden, in welcher Höhe Kosten an den Sachverständigen ausgekehrt werden. Die Festsetzung dient gerade der exakten Festsetzung der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, nachdem die Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG nicht vorliegen, weil das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.