Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.04.2011, Az.: 15 U 308/10

Die Teilungskosten beim Versorgungsausgleich durch ein Versorgungswerk sind bei einem prozentualen Anteil am Deckungskapital oder infolge eines Festbetrages angemessen; Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung für die Klarstellung eines geschaffenen Anrechts geboten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.04.2011
Aktenzeichen
15 U 308/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 16361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0412.15U308.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lehrte - 26.10.2010 - AZ: 8 F 8471/09

Fundstellen

  • FamRB 2011, 272-273
  • FamRZ 2011, 1946-1947

In der Familiensache
...
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick sowie
die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und Dr. Meyer-Holz
am 12. April 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen wird der am 26. Oktober 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. der Beschlussformel) teilweise geändert und hinsichtlich des gegenüber dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen erworbenen Anrechts neu gefasst:

  2. II.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen (..) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 26.371,34 EUR nach der Satzung vom 15. Oktober 2009, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen.

  3. III.

    Der am 26. Oktober 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte wird zur Folgesache Versorgungsausgleich (II. der Beschlussformel) hinsichtlich des gegenüber der ".." erworbenen Anrechts des Antragsgegners berichtigt und wie folgt gefasst:

  4. IV.

    Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger .. (..) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von .. EUR auf deren Versicherungskonto Nr. .. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den .., begründet. Der Versorgungsträger des Ehemanns wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.

  5. V.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

    Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

  6. VI.

    Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss zwischen den Eheleuten für die in der Ehezeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. September 2009 erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung durchgeführt. Darüber hinaus hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 26.621,34 EUR "nach Maßgabe der Satzung vom 15. Oktober 2009", bezogen auf den 30. September 2009 übertragen. Schließlich hat das Amtsgericht durch externe Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger ".." zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von .. EUR auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und den Versorgungsträger des Antragsgegners zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet.

2

Gegen diesen Beschluss richtet das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen, jetzt vertreten durch die VGV Verwaltungsgesellschaft für Versorgungswerke mbH, Berlin, seine Beschwerde, mit der es einen geringeren Ausgleichswert von 26.221,34 EUR verfolgt, weil das Amtsgericht die Teilungskosten nicht in Abzug gebracht hat. Darüber hinaus wird geltend gemacht, der Satzungszusatz sei nicht in die Beschlussformel aufzunehmen.

3

Weiterhin hat die .. mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 Beschwerde eingelegt, weil in der Beschlussformel irrtümlich die ".." als Versorgungsträger genannt worden ist. Hilfsweise wurde die Berichtigung des Beschlusses beantragt. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 wurde die Beschwerde zurückgenommen.

4

Schließlich hat die ".." mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass über das Anrecht der Antragstellerin aus ihrer betrieblichen Direktversicherung keine Entscheidung ergangen sei. Auf das Hinweisschreiben des Senats wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 zurückgenommen.

5

II.

1.

Die zulässige Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen ist, soweit diese aufrecht erhalten wurde, nur teilweise begründet.

6

Nachdem die .. sowie die .. ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück genommen haben, ist allein über die Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen zu entscheiden. Diese wurde im Schriftsatz vom 25. März 2011 nur noch hinsichtlich der Teilungskosten aufrecht erhalten und in Bezug auf den Satzungszusatz in der Beschlussformel nach der Entscheidung desBundesgerichtshofs vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - insoweit zurück genommen. In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des zu übertragenden Versorgungsanrechts erfordert, sodass bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung für die Klarstellung des geschaffenen Anrechts geboten ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 379 f.).

7

2.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat allein über die Höhe der zu berücksichtigenden Teilungskosten beim internen Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners aus seiner berufsständischen Versorgung zu befinden.

8

a)

Nach der Auskunft des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen vom .. 2010 hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein Anrecht auf eine berufsständische Versorgung mit einem Kapitalwert von 53.242,67 EUR erworben. Danach wurde ein Ausgleichswert von 26.221,34 EUR vorgeschlagen (§ 5 Abs. 3 VersAusglG), dem Teilungskosten von 800 EUR zugrunde liegen (53.242,67 - 800 = 52.442.67 x 1/2).

9

Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen in der Fassung vom 6. August 2009 erfolgt die interne Teilung, indem die vom Ausgleichspflichtigen nach dieser Satzung erworbenen ehezeitbezogenen Versorgungsanrechte gemäß der Berechnungsmethodik des aktuellen rechnerischen Geschäftsplans in das Deckungskapital umgerechnet werden. Hinsichtlich der Teilungskosten lautet die Regelung in Abs. 2 Satz 2: "Die Teilungskosten im Sinn des § 13 VersAusglG betragen 2% des nach Satz 1 ermittelten Deckungskapitals einschließlich einer vorhandenen Nachreservierung, mindestens 100 Euro, höchstens 800 Euro." Eine entsprechende Formulierung findet sich unter Ziffer 8.2. der "geschäftsmäßigen Erklärung zum versicherungstechnischen Geschäftsplans vom 12. Juni 2001."

10

b)

Die vom Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen geltend gemachten Teilungskosten von 800 EUR sind nach Auffassung des Senats nicht angemessen.

11

aa)

Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Auch wenn die beteiligten Eheleute gegen die vom Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen in Ansatz gebrachten Teilungskosten keine Einwände erhoben haben, obliegt es den Gerichten infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes im Einzelfall die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten zu prüfen (FAFamR-Komm/Wick, 4. Aufl. Rn. 5 zu § 13 VersAusglG). Als Teilungskosten können vom Versorgungsträger nur diejenigen Kosten in Ansatz gebracht werden, die gerade infolge der Durchführung der internen Teilung entstehen, also den Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers erfassen, der durch die Aufnahme einer weiteren Person in das Versorgungssystem, durch die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos sowie die laufenden Kosten in der Anwartschafts- und Leistungsphase begründet ist (Wick BetrAV 2011, Heft 2; a.A. zu den Kosten der Kontenverwaltung MünchKommBGB/Eichenhofer, 5. Aufl., Rn. 4 zu§ 13 VersAusglG). Demgegenüber sind weder die Generalunkosten noch der durch die Auskunftserteilung entstandene Aufwand umlagefähig (Wick, a.a.O., Rn. 2 zu § 13 VersAusglG; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., Rn. 1 zu§ 13 VersAusglG; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52 f.).

12

Zur Bestimmung der angemessenen Teilungskosten werden sowohl Pauschalen in Höhe eines Prozentsatzes des Ehezeitanteils als auch Festbeträge für zulässig gehalten (vgl. Übersicht bei Wick, BetrAV 2011 Heft 2, ders., Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis - Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht, 2011, Rn. 110). Möglich ist es ebenso, die Teilungskosten aus einer Kombination eines Prozentsatzes des Deckungskapitals zu bestimmen, der jedoch einen Mindestbetrag nicht unter- und einen Höchstbetrag nicht überschreitet. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag ist deswegen erforderlich, weil bei höherem (ehezeitlichen) Deckungskapital die allein prozentual bestimmten Teilungskosten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Versorgungsträger tatsächlich aufgewandten Verwaltungskosten stehen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde in Bezug auf die entstehenden Kosten darauf hingewiesen, dass in großen, stark standardisierten versicherungsförmigen Versorgungssystemen die durch die Teilung entstehenden Kosten geringer sein werden als in kleinen, auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenen Versorgungssystemen (BT-Drs 16/10144, S. 127).Vorliegend ergäben sich nach der satzungsmäßigen Pauschale von 2% ohne die Begrenzung durch einen Höchstbetrag Teilungskosten von 1.064,85 EUR, die auch vom Versorgungsträger nicht als erforderlich angesehen werden.

13

In Anknüpfung an die bis August 2009 geltende Rechtslage zu § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. (vgl. BT-Drs 16/10144, S. 57) werden überwiegend Teilungskosten von 2% bis 3% des Deckungskapitals als angemessen beurteilt (vgl. OLG Celle vom 22. November 2010 - 10 UF 232/09 - nach [...]; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. Rn. 559; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. Rn. 503). In der Rechtsprechung wurden Festbetragspauschalen von 250 EUR (OLG Nürnberg v. 3. November 2011 - 11 UF 500/10 - nach [...]) sowie von 500 EUR (OLG München vom 29. Dezember 2010 - 12 UF 1235/10 - nach [...]) gebilligt, während das OLG Bremen (Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 UF 103/10 - nach [...]) zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen als Vergleichsmaßstab auf 240% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abstellen will. Für die Durchführung der internen Teilung werden nach Wick (BetrAV 2011, Heft 2) von der Versicherungswirtschaft Fallkosten zwischen 200 EUR und 250 EUR kalkuliert und von den Versorgungsträgern tatsächliche Fallkosten nach überwiegender Praxis auf maximal 300 EUR veranschlagt. Daher bedürften über 600 EUR hinausgehende Beträge einer näheren Begründung.

14

bb)

Der Senat hält pauschalierte Teilungskosten von bis zu 500 EUR aufgrund eines prozentualen Anteils am Deckungskapital oder infolge eines Festbetrages ohne nähere Begründung für angemessen.

15

Grundsätzlich werden die "bei der internen Teilung entstehenden Kosten" unabhängig von der Höhe des ehezeitbezogenen Deckungskapitals zu beziffern sein, sodass ein einheitlicher Festbetrag für die Durchführung der internen Teilung bei einem Versorgungsträger in Erwägung zu ziehen wäre (vgl. MünchKommBGB/ Eichenhofer, 5. Aufl., Rn. 6 zu§ 13 VersAusglG). Gleichwohl ist es den Versorgungsträgern, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt, gestattet,

16

Pauschalierungen vorzunehmen. Die pauschalierten Kosten sollen den Aufwand der Versorgungsträger abdecken, der bei einer durchschnittlichen Betrachtung aller Versorgungsausgleichsfälle bei geringem wie auch hohem Deckungskapital entsteht. Dabei ist es nicht gerechtfertigt, Versorgungsempfänger bzw. Mitglieder des Versorgungsträgers mit geringem Anrecht überproportional für die durchschnittlich entstehenden Kosten in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund ist eine prozentuale Bestimmung der Teilungskosten, die durch Mindest- bzw. Höchstbeträge bestimmt bzw. begrenzt werden, nicht zu beanstanden, weil sie insoweit zu einer angemessenen Kostenverteilung führt.

17

Bei den vorgenannten pauschalierten Fallkosten von 250 EUR ergeben sich Mindest- bzw. Höchstgrenzen von 100 EUR bis 400 EUR, um zu diesem Durchschnittbetrag zu gelangen. Zum jetzigen Zeitpunkt hält es der Senat für gerechtfertigt, den Höchstbetrag von 400 EUR aufgrund eines Sicherheitszuschlags (vgl. Wick, BetrAV 2011, Heft 2), der den Versorgungsträgern einen kalkulatorischen Spielraum belässt, angemessen auf 500 EUR zu erhöhen.

18

cc)

Diesen Betrag überschreitet der Vorschlag des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen in der Auskunft vom .. 2010 mit Teilungskosten von 800 EUR signifikant.

19

Auf Nachfrage des Senats (§ 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG) hat das Versorgungswerk mit Schriftsatz vom 25. März 2011 ausgeführt, dass Kosten für die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos, die durchzuführende Datenüberprüfung sowie die Korrekturen im bestehenden Versicherungskonto entstehen. Darüber hinaus seien die Versicherten über die erworbenen Anrechte zu informieren. Schließlich entstünden Kosten für die EDV, das Drucken und den Versand entsprechender Unterlagen. Da wegen der Bedeutung der Angelegenheit zwei Mitarbeiter mit der Bearbeitung betraut seien, ergäben sich Personalkosten von 4 Stunden à 59,48 EUR, sodass insgesamt für die aufgeführten Tätigkeiten von einem Kostenaufwand von 400 EUR für jeden Vorgang eines Ehegatten auszugehen und daher der Höchstbetrag von 800 EUR gerechtfertigt sei.

20

Auch vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen der Teilungskosten durch den Versorgungsträger kann der Senat einen anteiligen Kostenaufwand von jeweils 400 EUR nicht hinreichend nachvollziehen.

21

Der Senat nimmt nicht in Abrede, dass es wegen der weitreichenden finanziellen Bedeutung der Berechnung der beiderseitigen Versicherungskonten gerechtfertigt sein mag, zwei Mitarbeiter mit der Bearbeitung der jeweiligen Vorgänge zu betrauen. Fraglich bleibt jedoch, warum auf Seiten beider Ehegatten Personalkosten von 237,92 EUR entstehen, wenn für das Mitglied des Versorgungsträgers bereits ein Konto besteht, die Werte für die Berechnung des zu übertragenden Anrechts für beide Ehegatten identisch oder nahezu identisch sein werden und daher die Bearbeitung der Versicherungskonten in einem unmittelbaren Zusammenhang steht.

22

Dass darüber hinaus für jeden Ehegatten weitere Kosten von jeweils rund 280 EUR (400 - [237 x 1/2]) begründet sind, wenn man die genannten Personalkosten hälftig in Ansatz bringt, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Welche Kosten der Versorgungsträger durch die Umstellung oder Anschaffung neuer Software tatsächlich aufwenden musste und mit welchem Betrag diese auf die einzelnen Versorgungsausgleichsfälle umgelegt werden, ist weder konkret dargetan noch in einem der Schätzung zugänglichen Umfang beschrieben. Der Versorgungsträger hat auch nicht dargelegt, mit welchen Kosten er für den Versand von Unterlagen rechnet und ob diese (teilweise) förmlich zugestellt werden. Weiterhin müsste für etwaige laufende Kosten näher aufgeschlüsselt werden, in welchem Umfang diese durch das übertragene Deckungskapital mitfinanziert werden. Ebenso sind vor diesem Hintergrund die Teilungskosten von den - nicht umlagefähigen - Generalunkosten konkret abzugrenzen.

23

Schließlich stehen die mit maximal 800 EUR pauschalierten Kosten des Versorgungswerks in einem signifikanten Widerspruch zu den dargestellten Fallkosten von 200 EUR bis 250 EUR nach den Schätzungen der Versicherungswirtschaft sowie anderer Versorgungsträger, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und im Hinblick

24

auf die Hinweisverfügung des Senats für den Versorgungsträger zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den in Ansatz gebrachten Teilungskosten und deren sachlicher Rechtfertigung Veranlassung gegeben hätten.

25

Zu einer anderen Beurteilung geben auch die Ausführungen von Lucius/Veit/Groß (BetrAV 2011, 52 ff.) keinen Anlass. Danach setzen sich die Teilungskosten aus vier Komponenten, den Einrichtungskosten zum Ehezeitende, den laufenden Kosten in der Anwartschaftsphase, den Administrationskosten im Leistungsfall sowie den laufenden Verwaltungskosten während der Leistungsphase zusammen (a.a.O., S. 55), wobei die Kosten für einen externen, spezialisierten Anbieter als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sowohl für die Einrichtungs- wie auch für die Administrationskosten werden danach jeweils 40 EUR für angemessen gehalten. Ob allerdings in der Anwartschaftsphase jährliche Kosten von 3,60 EUR berechtigt sind, wenn allein ein nach der Teilungsordnung nicht fortzuführendes Anrecht übertragen wird, erscheint bereits fraglich. Dies gilt in gleicher Weise für die laufenden Kosten in der Leistungsphase, die auf 2,80 EUR bis 2,90 EUR pro Monat beziffert werden (a.a.O., S. 56). Vor diesem Hintergrund errechnen die Autoren alters- und geschlechtsabhängige Teilungskosten zwischen 325 EUR und 670 EUR (a.a.O., Tabellen S. 57 f.).

26

dd)

Aus diesen Gründen ist das vom Antragsgegner nach der Auskunft vom 20. Mai 2010 erworbene Deckungskapital von 53.242,67 EUR um 500 EUR als angemessene Teilungskosten, deren Abzug vom Amtsgericht übersehen wurde, zu reduzieren. Danach verbleiben 52.742,67 EUR, sodass im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht in Höhe von 26.371,34 EUR zugunsten der Antragstellerin zu übertragen ist.

27

3.

Unabhängig davon, dass die .. ihre Beschwerde zurückgenommen hat, berichtigt der Senat den angefochtenen Beschluss gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahin gehend, dass im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger .. ein Anrecht von 4.803,03 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin begründet wird.

28

4.

Einer ausdrücklichen Entscheidung in der Beschlussformel zu den Anrechten der Antragstellerin bei der .. bedurfte es vorliegend deswegen nicht, weil das dort bestehende Anrecht nach der Auskunft vom 28. September 2010 nicht unverfallbar i.S.v. §§ 2 Abs. 3 und 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist (FAFamR-Komm/Wick, 4. Aufl. Rn. 23 zu§ 2 VersAusglG).

29

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

Brick
Dr. Schwonberg
Dr. Meyer-Holz