Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.04.2011, Az.: 15 UF 251/10
Eine Zurückweisung von Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung ist unter den Voraussetzungen des § 115 FamFG auch im Beschwerdeverfahren in Ehesachen zulässig; Die Behauptung einer Schenkung während der Ehe ohne entsprechenden Vortrag in erster Instanz ist als verspätetes Vorbringen zurückzuweisen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.04.2011
- Aktenzeichen
- 15 UF 251/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 16360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0420.15UF251.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildesheim - 08.09.2010 - AZ: 39 F 39083/07
Rechtsgrundlagen
- § 1373 BGB
- § 1378 Abs. 1 BGB
- § 113 Abs. 1 FamFG
- § 115 FamFG
- § 85 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 2012, 371
- FamRZ 2011, 1671-1673
- NJW-RR 2011, 1162-1164
In der Familiensache
...
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick sowie
die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und Dr. Meyer-Holz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 8. September 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um den Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners.
Am 8. Dezember 2000 haben die Beteiligten die Ehe geschlossen, aus der die Söhne L., geboren am .. 1995, und P., geboren am .. 2001, hervorgegangen sind. Im notariellen Ehevertrag vom .. 2006 haben sie vereinbart, dass es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben, im Fall der Scheidung das Endvermögen nach dem Trennungszeitpunkt berechnet und der Geschäftsbetrieb nebst der Besitzgesellschaft des Antragsgegners nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll.
Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten auf den am 16. Mai 2007 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und zugleich dahin gehend erkannt, dass ein Versorgungsausgleich nicht statt findet, ein Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt nicht besteht und die Antragstellerin verpflichtet ist, dem Antragsgegner als Zugewinnausgleich 21.598,27 EUR zu zahlen.
Gegen die Entscheidung in der Folgesache Güterrecht richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, dass in ihrem Anfangsvermögen vier weitere Schenkungen ihrer Eltern aus der Zeit von 2000 bis 2005 über insgesamt rund 70.000 EUR mit der Folge zu berücksichtigen seien, dass sie keinen Zugewinn erzielt habe.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragstellerin ist dem Antragsgegner gemäß § 1378 Abs. 1 BGB verpflichtet, einen Zugewinnausgleich von 21.598,27 EUR zu zahlen.
1.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde - wie auch erstinstanzlich - geltend macht, dass sie den notariellen Ehevertrag vom 31. März 2006 gemäß § 123 BGB im Schriftsatz vom 15. Juli 2008 angefochten hat, kommt es hierauf nicht an. Denn die Antragstellerin geht insoweit in der Beschwerdebegründung selbst davon aus, dass der Antragsgegner - unabhängig von der Wirksamkeit des Ehevertrages - keinen Zugewinn erzielt hat. Darüber hinaus ist das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass weder die Voraussetzungen für eine widerrechtliche Drohung dargetan sind noch die Anfechtungsfrist einhalten ist und im Übrigen eine gerichtliche Inhaltskontrolle des Ehevertrags nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der güterrechtlichen Vereinbarungen nicht zu dessen Unwirksamkeit führt.
2.
Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Antragsgegner während der Ehe keinen Zugewinn erzielt (§ 1373 BGB), weil sein Endvermögen mit 89.891,12 EUR geringer als sein Anfangsvermögen von 208.264,22 EUR ist, wobei eine Schenkung seiner Eltern über 20.000 EUR einbezogen wurde.
3.
Die Antragstellerin hat einen Zugewinn i.S.v. § 1373 BGB von 43.196,54 EUR erzielt.
a)
Ihr Endvermögen beläuft sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts auf 53.526,11 EUR, wobei für den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Immobilie L. in B .S. der Verkehrswert von 366.159 EUR (bei Abzug eines Abschlags von 17.407 EUR) um die Darlehenslasten von 259.106,79 EUR zu reduzieren ist.
b)
Im Anfangsvermögen hat das Amtsgericht eine unstreitige Schenkung der Eltern der Antragstellerin über 10.000 EUR mit indexierten 10.329,57 EUR einbezogen.
Weitere Schenkungen sind im Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen, weil dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert war bzw. gemäß § 115 Satz 1 FamFG als verspätet zurückzuweisen ist.
aa)
Der Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2010 zu den Schenkungen seitens ihrer Eltern ist nicht hinreichend substantiiert. Hier hat sie behauptet, dass sie folgende Beträge erhalten hatte:
"a) ...2000 (Tag der Eheschließung): 40.000,00 DM, rund 20.000,00 EUR an die Ehegatten als Hochzeitsgeschenk
b) ...2002 (Geburtstag der Antragstellerin): 25.000,00 EUR für sie selbst
c) ...2004 15.000,00 EUR an die Beteiligten zum Kauf des Grundstücks L. in B. S.
d) ...2005 10.000,00 EUR für die Antragstellerin allein zum Erwerb von Einrichtung für das gemeinsame Haus"
Sämtliche Zahlungen seien in bar erfolgt. Zum Beweis bezog sich die Antragstellerin auf das Zeugnis ihrer Eltern.
Auf die Verfügung des Senats vom 17. Dezember 2010, in der auf die Darlegung der näheren Umstände der einzelnen Schenkungen, die vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung 5. Januar 2011 bestritten wurden, hingewiesen wurde, führte die Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. Januar 2011 weiteren Vortrag zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen ihrer Eltern, die entsprechende Beträge für die Schenkungen angespart hätten. Zur Schenkung vom 23. Januar 2002 behauptete die Antragstellerin, dass ihre Eltern mit dem Betrag der in wirtschaftliche Schieflage geratenen Firma des Antragsgegners helfen wollten. Ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 10. März 2011 ist nicht auf die näheren Umstände zu den einzelnen Schenkungen gerichtet.
Auf die erstinstanzliche Anspruchsbegründung des Antragsgegners in der Folgesache Güterrecht vom .. 2009, in der Schenkungen der Eltern von 10.000 EUR an die Antragstellerin bzw. von 20.000 EUR an den Antragsgegner im Anfangsvermögens der Beteiligten berücksichtigt sind, hatte die Antragstellerin nicht erwidert, wobei mit Beschluss vom 9. Juli 2009 das Ruhen des Verfahrens wegen laufender Vergleichsverhandlungen angeordnet worden war, bis das Verfahren aufgrund Beschlusses vom 30. November 2009 wieder aufgenommen wurde.
Auch im zeitlichen Zusammenhang mit den mündlichen Verhandlungen vom 10. Februar und 14. April 2010 hat die Antragstellerin in der Folgesache Güterrecht zu den nunmehr geltend gemachten Schenkungen nähere Einzelheiten nicht vorgetragen. Hierzu hätte indes Veranlassung bestanden, weil die Folgesache Zugewinnausgleich in Anwesenheit der Antragstellerin am 14. April 2010 umfassend erörtert wurde.
Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die von ihr behaupteten Schenkungen nicht substantiiert dargelegt. Auch wenn sie die jeweiligen Geldbeträge, das Datum der Übergabe sowie teilweise den Verwendungszweck der Zuwendungen angeführt hat, ist dies deswegen nicht ausreichend, weil konkrete Angaben zu den Modalitäten der Übergabe der Geldbeträge und zu deren weiteren Verwendung fehlen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin keine weiteren Details zu den jeweiligen Schenkungen, die einer Beweisaufnahme zugänglich sind, so z.B. in welchem Rahmen das Geld übergeben wurde, wann dieses an den vorgetragenen Tagen konkret überreicht worden war, wie das Bargeld verpackt war und wie die Beteiligten hierauf reagiert hatten, konkret dargetan. Schließlich fehlt jegliches Vorbringen dazu, was die Beteiligten unmittelbar nach der Übergabe mit den hohen Geldbeträgen gemacht hatten. Insoweit liegt die Einzahlung auf einem Girokonto oder Sparbuch nahe.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Antragstellerin mit Schriftsatz vom .. 2011 eine eidesstattliche Versicherung ihrer Eltern vom ... Januar 2011 vorgelegt hat, in der die Übergabe bzw. Schenkung der mit der Beschwerde angeführten Beträge versichert wird.
bb)
Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihr Beschwerdevorbringen ergänzt hat, ist dieses Vorbringen gemäß § 115 FamFG als verspätet zurückzuweisen.
Nachdem der Antragsgegner erklärt hatte, die Eltern der Antragstellerin hätten den Beteiligten anlässlich der Hochzeit einen mit Sand gefüllten Geschenkkarton übergeben, in dem ein Geldbetrag von insgesamt ca. 700 DM in kleinen Scheinen versteckt gewesen sei, gab die Antragstellerin an, dass sich in diesem Karton ebenfalls ein Umschlag ihrer Eltern mit dem Geldbetrag von 40.000 DM befunden habe. Der Betrag habe aus Scheinen à 1.000 DM oder 500 DM bestanden. Aufgrund ihrer Erwerbseinkünfte seien die Eltern in der Lage gewesen, die Schenkungen anzusparen. Ihre Eltern hätten den Beteiligten das Geschenk am Tag der standesamtlichen Trauung, die nicht im großen Kreis gefeiert worden sei, übergeben. Sie habe dann den Umschlag dem Antragsgegner gegeben und wisse nicht, wie dieser mit dem Betrag verfahren sei. Von dem Geld sei ihres Wissens dann eine Wohnlandschaft angeschafft worden.
Den weiteren Betrag über 25.000 EUR habe sie am .. 2002 ebenfalls in einem Umschlag in bar von ihren Eltern zu ihrem 42. Geburtstag erhalten. 1.000 EUR habe sie hiervon für private eigene Zwecke behalten und 24.000 EUR dem Antragsgegner übergeben. Dieser habe ihrer Erinnerung nach von dem Betrag die Restaurierung seiner Oldtimer finanziert. Der Betrag, den ihre Eltern zuvor in Bargeld angespart hätten, sei in großen Euro-Scheinen in dem Umschlag gewesen. Dafür, wie es möglich gewesen sein kann, einen Betrag von nahezu 50.000 DM so kurz nach der Währungsumstellung in Euro einzutauschen, hat sie keine Erklärung geben können.
Am .. 2004 hätten ihre Eltern die Eheleute ohne konkreten Anlass besucht und ihr einen Umschlag gegeben, in dem sich 15.000 EUR befunden hätten. Hiervon sollte sie Haushaltsgegenstände kaufen können. Wie zuvor habe sie den Umschlag treuhänderisch dem Antragsgegner anvertraut und - wie unter Eheleuten üblich - dafür keinen Beleg verlangt. Allerdings habe der Antragsgegner 1/2 Jahr später seinen De Tomasu Pantera gekauft.
Schließlich habe sie am .. 2005 zum Einzug in das neue Haus für die Anschaffung von Wohnungseinrichtung 10.000 EUR erhalten und den Betrag ihrem Ehemann gegeben, der über die Firma Möbel für das Haus bestellt habe.
Vom Antragsgegner wurde dieser Vortrag zu den einzelnen Schenkungen durch die Darstellung anderer Geschehensabläufe bestritten, auf die es vorliegend jedoch deswegen nicht ankommt, weil die Behauptungen der Antragstellern im Verhandlungstermin verspätet sind.
Gemäß § 115 Satz 1 FamFG können in Ehesachen Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren nach dem FamFG als volle zweite Tatsacheninstanz konzipiert (vgl. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 117 Rn. 25; Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., Rn. 2 zu § 117 FamFG; Schulte-Bunert/ Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., Rn. 2 f. zu § 117 FamFG), weil gemäß § 65 Abs. 3 FamFG die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann und § 117 Abs. 2 FamFG eine Bezugnahme auf die Präklusionsvorschriften des Berufungsrechts der ZPO nicht enthält. Daher ist eine Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung nur unter den Voraussetzungen des § 115 FamFG, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet, zulässig (vgl. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 117 Rn. 25; Schulte-Bunert/ Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., Rn. 7. zu § 117 FamFG; MünchKommZPO/Fischer, Rn. 5 zu § 115 FamFG).
Die Behauptung von vier Schenkungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 70.000 EUR stellt ein Verteidigungsmittel gegenüber der Anspruchsbegründung des Antragsgegners dar, weil infolge der Schenkungen ein Zugewinn der Antragstellerin entfiele.
Die weiteren streitigen Behauptungen der Antragstellerin zu den geltend gemachten Schenkungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind nicht rechtzeitig vorgebracht. Als Maßstab für verspätetes Vorbringen in Ehesachen (§ 121 Nr. 1 FamFG) ist die allgemeine Verfahrens- bzw. Prozessförderungspflicht des§ 282 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG heranzuziehen (vgl. Prütting/Helms, FamFG, § 115 Rn. 8). Danach sind Angriffs- und Verteidigungsmittel so rechtzeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrens- bzw. Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrens- bzw. Prozessführung entspricht. Zwar können die Beteiligten zur Entschärfung der gerichtlichen Auseinandersetzung den Verfahrensstoff zunächst beschränken und gestuft vortragen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Rn. 3 zu § 282 ZPO; MünchKommZPO/Fischer, Rn. 8 zu § 115 FamFG). Allerdings hat ein Beteiligter seine Angriffs- und Verteidigungsmittel so rechtzeitig vorzubringen, dass sowohl der andere Beteiligte wie auch das Gericht in der Verfahrensleitung hierauf rechtzeitig reagieren können.
Vor diesem Hintergrund oblag es der Antragstellerin, bereits auf die erstinstanzliche Anspruchsbegründung des Antragsgegners vom .. 2009 substantiiert zu erwidern. Auch das Ruhen des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Beschluss vom 9. Juli 2009 wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Beteiligten rechtfertigt keine andere Beurteilung, sondern lässt eine konkrete Erwiderung zu den einzelnen Positionen der Zugewinnausgleichsbilanz des Antragsgegners gerade geboten erscheinen. Unabhängig davon hätte die Antragstellerin ihr Vorbringen zu den einzelnen Schenkungen in der Beschwerdebegründung oder jedenfalls nach dem Hinweis des Senats vom 17. Dezember 2010 sowie dem Senatsbeschluss vom 14. März 2011 rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2011 in einer der Beweisaufnahme zugängigen Weise konkretisieren müssen. Die Darstellung der näheren Umstände in der mündlichen Verhandlung entspricht nicht mehr einer sorgfältigen auf Förderung gerichteten Verfahrensführung.
Die Zulassung dieses Vorbringens würde die Entscheidung des Verfahrens verzögern, weil für eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Antragstellerin als Zeugen benannten Eltern ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt werden müsste. Dabei konnte der Senat eine Verzögerung des Verfahrens nicht verhindern, denn für eine verfahrensleitende Ladung der Zeugen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) bestand nach dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin keine Veranlassung.
Der verspätete Vortrag beruht auf grober Nachlässigkeit, weil für die anwaltlich vertretene Antragstellerin offensichtlich sein musste, dass die konkreten Umstände zu den behaupteten Schenkungen zu einem früheren Zeitpunkt in das Beschwerdeverfahrens einzuführen waren. Insoweit muss sie sich ein etwaiges Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Keidel/Weber, FamFG, 16. Aufl., Rn. 7 zu § 115). Aus diesem Grund kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie "während des gesamten Scheidungsverfahrens unter einem enormen psychischen Druck" gestanden habe und mehrfach ein Anwaltswechsel statt gefunden hatte. Auch wenn die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren sie erstmals nach weiteren Schenkungen und genauen Daten gefragt hat, entlastet dies die Antragstellerin nicht, zumal nach dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14. April 2010 die Folgesache Zugewinnausgleich in ihrer Anwesenheit erörtert worden war.
4.
Danach hat die Antragstellerin einen Zugewinn von 43.196,54 EUR (53.526,11 - 10.329,57) erzielt, sodass ein Anspruch des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe des hälftigen Betrages von 21.598,27 EUR besteht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Anordnung über die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 116 Abs. 3 FamFG ist nicht veranlasst.
Dr. Schwonberg
Dr. Meyer-Holz